Rz. 86

Der Tod einer Prozesspartei führt grundsätzlich nicht zu einer Beendigung des Prozesses, vielmehr tritt nach § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch den Erben ein. Dies gilt im Zivilprozess wie auch für das Mahn- oder Kostenfestsetzungsverfahren, nicht hingegen in Strafverfahren, die gegen den Erblasser gerichtet sind, oder bei Disziplinarverfahren. Ein Strafverfahren ist durch förmlichen Beschluss einzustellen.[247] Allerdings steht den Erben die Möglichkeit zu, Forderungen nach dem Strafentschädigungsgesetz zu beanspruchen.[248] Ein Strafantragsrecht steht hingegen nicht den Erben, sondern den nahen Angehörigen zu (§ 77 StGB). Hatte der Erblasser Prozesskostenhilfe beantragt, so endet mit seinem Tod das Bewilligungsverfahren, da dieses ausschließlich die persönlichen Verhältnisse des Erblassers erfasst.[249] Sowohl für privat- als auch für öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt, dass ein Prozess auch dann nicht von selbst endet, wenn es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Erblassers handelt. Das Verfahren endet durch Erledigterklärung der Erben. Anders im Falle des § 619 ZPO. Danach ist bei Tod eines Ehegatten die Hauptsache als erledigt anzusehen; das Gericht entscheidet dann über die Kosten gem. § 93a ZPO durch Beschluss.[250]

[248] BGH NJW 1999, 3644; a.A. BGH NStZ 1983, 179.
[249] OLG Hamm MDR 1977, 409.
[250] OLG Stuttgart FamRZ 1982, 193.

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