I. Besteuerung der Gesellschaft

 

Rz. 155

Das dänische (Gesellschafts-) Steuerrecht ist äußerst kompliziert und unterliegt ständigen Änderungen. Gegenwärtig gilt das Gesellschaftssteuergesetz – [selskabsskatteloven – SEL-SkatL]) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 1084 vom 26.6.2020 (mit späteren Änderungen).

 

Rz. 156

Kapitalgesellschaften sind selbstständige Steuerpersönlichkeiten, die nach ihren Einnahmen besteuert werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SEL-SkatL unterliegen dem Gesetz eine A/S und ApS mit satzungsgemäßem Sitz in Dänemark. § 2 SEL-SkatL bestimmt, dass juristische Personen mit Sitz im Ausland in Dänemark begrenzt steuerpflichtig sind, wenn ihre Einkünfte unter eine der Einkommensarten gem. Abs. 1 lit. a bis h fallen (u.a. sofern sie eine Betriebsstätte in Dänemark unterhalten).

 

Rz. 157

Nach § 1 Abs. 6 SEL-SkatL ist eine Gesellschaft in Dänemark uneingeschränkt steuerpflichtig, wenn die Gesellschaftsleitung ihren Sitz in Dänemark hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gesellschaft in einem anderen Staat registriert ist.

Die Einkommensteuer für Gesellschaften macht gegenwärtig grundsätzlich 22 % der steuerpflichtigen Einkünfte aus (§ 17 Abs. 1 SEL-SkatL). Nach § 21 SEL-SkatL gilt dies auch für die meisten in § 2 SEL-SkatL genannten ausländischen Gesellschaften.

 

Rz. 158

Das steuerpflichtige Einkommen einer ApS wird gem. § 8 SEL-SkatL nach den generellen Regeln der Steuergesetzgebung berechnet, soweit diese Regeln ihrem Inhalt nach auf eine ApS anwendbar sind. Steuerpflichtige Kapitalgewinne (und etwaige abzugsfähige Verluste) gehen in die Ermittlung des allgemeinen steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaft ein. Sondergesetze, wie z.B. solche über Aktiengewinne, Kursgewinne oder Immobiliengewinne, enthalten nähere Bestimmungen darüber, inwieweit Gewinne steuerpflichtig sind oder nicht und ob etwaige Verluste entsprechend abzugsfähig sind oder nicht. Dänemark kennt keine Vermögenssteuer mehr. Laufende Erträgnisse von Kapitalinvestitionen können jedoch steuerpflichtig sein.

 

Rz. 159

Die Vorschriften über Schenkungs- und Erbschaftsteuern gelten auch für Gesellschaften. Entsprechende Regelungen finden sich im sog. Boafgiftslov i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 47 vom 12.1.2015. Da Gesellschaften im Unterschied zu natürlichen Personen niemals als dem Schenker oder Erblasser "nahe stehend" qualifiziert werden können, werden sie für den Fall einer Schenkung oder eines Erbanfalls immer einem hohen Schenkungs- oder Erbschaftsteuersatz unterworfen sein bzw. aus dem Empfangenen normale Einkommensteuer entrichten müssen.

II. Besteuerung der Gesellschafter

 

Rz. 160

Zahlt eine Gesellschaft einen Teil ihres Gewinns (nach erfolgter Unternehmensbesteuerung) an die Gesellschafter aus, so wird gem. § 8 lit. a Abs. 1 des Personeneinkommensteuergesetzes (lov om indkomstskat for personer m.v. – [personskatteloven] – PSL) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 799 vom 7.8.2019 (mit späteren Änderungen) i.V.m. § 4 lit. a Abs. 1 Nr. 1 PSL und § 16 A Veranlagungsgesetz (lov om påligningen af indkomstskat til staten [ligningsloven]) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 1041 vom 15.9.2014 (mit späteren Änderungen) die Ausschüttung bis zu einem Grundbetrag von gegenwärtig 55.300 dkr mit 27 % (Steuerjahr 2020) beim Gesellschafter besteuert (die jedoch teilweise mit der Besteuerung der Gesellschaft verrechnet wird). Übersteigt die Ausschüttung den Grundbetrag, beträgt der Steuersatz 42 % (vgl. § 8 lit. a Abs. 2 PSL).

 

Rz. 161

Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen wird der Gewinn des Veräußerers nach Maßgabe der Vorschriften des Aktiengewinnbesteuerungsgesetzes (aktieavancebeskatningsloven) Nr. 1148 vom 29.8.2016 besteuert.

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