Rz. 178

Aus dem Nachlass ist grundsätzlich für die gesamten Einnahmen des Verstorbenen und des Nachlasses Nachlasssteuer zu entrichten. Zu dem zu versteuernden Einkommen zählt alles, was der Verstorbene selber empfangen hat, darunter auch Zinseinnahmen sowie Gewinne aus Wertpapieren und Immobilien. Allerdings werden beispielsweise nach § 27 Abs. 2 des Nachlasssteuergesetzes Gewinne und Verluste beim Immobilienverkauf durch den Nachlass bei der Berechnung des Nachlasssteuereinkommens nicht mitgerechnet, wenn eine Immobilie gem. § 8 des Gesetzes über die Besteuerung von Gewinnen beim Verkauf von Grundstückseigentum (ejendomsavancebeskatningsloven) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 1200 vom 30.9.2013 mit späteren Änderungen (d.h. ein Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. eine Eigentumswohnung oder ein Ferienhaus) vor dem Todesfall steuerfrei hätte verkauft werden können.

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