Rz. 99

Die Gesellschafter können nach § 319 Abs. 1 SEL mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit (vgl. § 106 SEL) auch beschließen, eine ApS in eine A/S umzuwandeln (Umwandlung – omdannelse). Dabei sind die Gesellschafter vor der Beschlussfassung über einen nach den §§ 36 und 37 SEL auszuarbeitenden Bewertungsbericht bzw. eine nach § 38 SEL abzugebende Erklärung der Gesellschaftsleitung in Kenntnis zu setzen. Zudem finden die §§ 42 bis 44 SEL auf den Erwerb nach dem Umwandlungsbeschluss Anwendung. Die Umwandlung kann ohne Genehmigung der Gläubiger durchgeführt werden. § 31 SEL findet Anwendung bei der Umwandlung einer ApS in eine A/S mit der Folge, dass Kapitalanteile nicht unter Vorbehalt bzw. zum Unterkurs gezeichnet werden dürfen. Die Mitteilung über den Umwandlungsbeschluss ist gem. § 319 Abs. 2 SEL spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung jedem Gesellschafter zuzustellen, der nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat.

 

Rz. 100

Die Umwandlung in eine A/S gilt nach § 320 SEL als erfolgt, wenn die Satzung so geändert ist, dass sie die Erfordernisse der A/S erfüllt und die Umwandlung im IT-System der Gewerbeverwaltung bekannt gemacht worden ist.

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