Rz. 101

Anmeldungen zum Handelsregister sind schriftlich vorzunehmen. Dabei reicht grundsätzlich die einfache Schriftform. Beglaubigungen sind in der Regel erforderlich für ausländische Nachweisdokumente wie z.B. den Handelsregisterauszug einer deutschen Gesellschafterin. Die Registerbehörden erwarten, dass ein Satz der Antragsdokumente in elektronischer Form auf eine dafür vorgesehene Plattform hochgeladen wird.

 

Rz. 102

Die Anmeldebefugnis steht dem gesetzlichen Vertreter zu, der die betreffenden Anträge zu unterzeichnen hat. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 103

Das Registerrecht enthält keine Angaben, ob Anträge auch von Vertretern eingebracht werden können. Dies ist jedoch in der Praxis zu bejahen.

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