Rz. 177

Die Auflösungstatbestände eines FIE bestimmen sich seit 2008 nach dem Gesellschaftsgesetz: (1) Zeitablauf, (2) Auflösung der Gesellschaft durch die Behörden, (3) Auflösung durch die Gesellschafter, (4) Auflösung infolge Verschmelzung oder Spaltung, (5) Auflösung durch gerichtliche Anordnung gem. Art. 183 Gesellschaftsgesetz, (6) sonstige im Joint Venture-Vertrag und in der Satzung geregelte Auflösungstatbestände.

 

Rz. 178

Das Liquidationsverfahren für FIEs folgt den Vorschriften in Art. 183 ff. Gesellschaftsgesetz. Die Auflösung bedarf außer in den Fällen der Punkte (1), (2) und (5) eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde, was sich in der Praxis oft als größtes praktisches Hindernis einer Auflösung erweist.

 

Rz. 179

Die Liquidationsperiode ist gesetzlich nicht festgelegt.

 

Rz. 180

Die Liquidation ist von einem Liquidationskomitee durchzuführen, das von der Gesellschafterversammlung zu bestellen ist. Die Berufung gesellschaftsfremder Personen in das Liquidationskomitee ist zulässig. Das Liquidationskomitee hat eine Eröffnungsbilanz und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen (diese Unterlagen sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen), die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern zu befriedigen und das Vermögen der Gesellschaft zu verwerten. Bekannte Gläubiger sind vom Liquidationskomitee binnen zehn Tagen nach seiner Bestellung zu verständigen. Darüber hinaus sind binnen 60 Tagen ab Eröffnung der Liquidation zwei Aufrufe in einer landesweiten und einer lokalen Zeitung durchzuführen. Das Liquidationskomitee hat die Ansprüche der Gläubiger festzustellen und zu befriedigen. Gesicherte Ansprüche genießen dabei Priorität. Die Verteilung der Liquidationsüberschüsse darf erst nach Befriedigung aller festgestellten Forderungen erfolgen.

 

Rz. 181

Nach Abschluss der Liquidation hat das Liquidationskomitee einen Liquidationsbericht zu verfassen, der nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung der Genehmigungsbehörde vorzulegen ist.

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