Rz. 66

Jeder Gesellschafter muss seine Einlage vollständig und rechtzeitig leisten. Andernfalls wird er den übrigen Gesellschaftern, die ihre Einlagen bereits vollständig geleistet haben, schadenersatzpflichtig. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Regelung in die Satzung von Mehrpersonen-WFOEs aufzunehmen.

 

Rz. 67

Weiter sieht das Gesellschaftsgesetz in Art. 30 vor, dass Gesellschafter verpflichtet sind, ihre Einlage aufzustocken, falls sich nach Gründung der Gesellschaft herausstellt, dass der Wert ihrer Einlage deutlich unter der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bewertung liegt. Das Gesetz enthält allerdings keine Bestimmung, ab welcher Wertrelation eine deutliche Unterschreitung anzunehmen ist.

 

Rz. 68

Die übrigen Mitgesellschafter haften in dem oben beschrieben Fall neben dem betreffenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch auf die vollständige Erbringung der Einlage. Das Gesetz führt allerdings nicht aus, wie zu verfahren ist, falls die mangelhafte Einlage nicht in Geld, sondern etwa in Sachen oder Immaterialgüterrechten besteht.

 

Rz. 69

Das Gesellschaftsgesetz sieht weiter vor, dass Gesellschafter, die Einlageleistungen vorgetäuscht haben, um das Publikum zu täuschen, von der Genehmigungsbehörde dazu angehalten werden können, die Einlage nachzuholen. Darüber hinaus unterliegen sie einer Geldbuße i.H.v. 5 bis 10 % des vorgetäuschten Einlagebetrags. Schließlich unterliegen die Gründer strafrechtlicher Verantwortung, falls der Sachverhalt eine Straftat darstellt.

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