Rz. 151
Die Mitglieder des Board of Directors werden von der Gesellschafterversammlung bzw. dem alleinigen Gesellschafter benannt und abberufen.
Rz. 152
Es entsprach bei JV alter Praxis, dass das Benennungsrecht für die Manager im Joint Venture-Vertrag zwischen den Gesellschaftern verteilt wurde. Stand etwa das Benennungsrecht für den General Manager dem ausländischen Investor zu, so beanspruchte häufig die chinesische Seite das Benennungsrecht für den Deputy General Manager. Die Abberufung von Managern erfolgte nach alter Rechtslage durch Board-Beschluss, allerdings auf Betreiben derjenigen Partei, die den entsprechenden Manager benannt hat.
Rz. 153
Die Person des gesetzlichen Vertreters ist zum Handelsregister anzumelden und wird auf der Business License verzeichnet.
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