Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.06.2000; Aktenzeichen 1 BvR 1539/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 1997 die Klage des Klägers gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 abgewiesen und auf Antrag des Klägers mündlich verhandelt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 insoweit aufzuheben, als sich die Verfügungen zu Nr. 6, 7, 8, 9 und 10 an ihn richten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung des Gerichtsbescheids in vollem Umfang folgt. Das Vorbringen des Klägers nach Erlaß des Gerichtsbescheids hat die Überzeugung des Senats nicht erschüttert, daß das Verbot des Klägers und die gegen ihn gerichteten weiteren Verfügungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Soweit der Kläger die im Gerichtsbescheid getroffene Feststellung angreift, der Kläger habe sich mit den der PKK und der ERNK zuzurechnenden Gewaltaktionen in Deutschland solidarisiert, hat er keine neuen Erkenntnismittel eingeführt. Seiner Würdigung des vorliegenden Materials vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

Der “Vorbemerkung der Redaktion” auf S. 8 des Kurdistan-Rundbriefs Nr. 19/93 läßt sich entnehmen, daß der Kläger maßgeblichen Einfluß auf die Redaktion des Kurdistan-Rundbriefs hatte und deren Äußerungen ihm deshalb zugerechnet werden können. Ausweislich dieser “Vorbemerkung” war dem Kläger die Befugnis zu Einwänden eingeräumt und eine bestimmte Veröffentlichung von seiner Zustimmung abhängig gemacht worden.

Inhaltlich mag sich der Kläger in der genannten “Vorbemerkung” von der Bewertung der “Münchner Aktion” als “geplanter Geiselnahme” distanziert haben, jedoch hat er zugleich hervorgehoben, daß er eine Konsulatsbesetzung für eine “rechtlich völlig legale und zulässige kurdische Protestaktion” gehalten hat. In dieser Äußerung ebenso wie in der vom Kläger nach wie vor vertretenen Bewertung namentlich der Besetzungen türkischer Einrichtungen als “friedlicher Protestaktionen” tritt eine Grundeinstellung hervor, die gewaltsame rechtswidrige Aktionen billigt, sofern sie nicht unter Einsatz von Waffen erfolgen und sich nicht gegen Personen richten. Das Vorbringen des Klägers entlastet ihn demgemäß nicht vom Vorwurf, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Der erkennende Senat hat bei der Würdigung der vorliegenden Medienberichte die vom Kläger hervorgehobene Möglichkeit von Verfälschungen ebenso berücksichtigt wie den Umstand, daß keine Äußerungen des Vorstands des Klägers vorliegen und nur wenige Stellen aus einer Vielzahl von Dokumenten die Auffassung der Beklagten belegen. In Zusammenhang mit der nicht weiter bestrittenen Tatsache, daß die Gründung des Klägers auf eine Initiative der PKK zurückgeht und der Kläger seine Aufgabe im Sinne der Gründungsinitiative versteht (Gerichtsbescheid S. 17 ff.), hält der Senat die im vorliegenden Material übereinstimmend zum Ausdruck kommende propagandistische Unterstützung der der PKK zuzurechnenden Gewaltaktionen im Bundesgebiet für hinreichend aussagekräftig, um auch unter dem Aspekt der Solidarisierung des Klägers mit diesen Gewaltaktionen eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger für gegeben zu erachten.

Auf die Rüge des Klägers, das Vereinsverbot verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er konkrete Abmahnungen befolgt hätte und jedenfalls Tätigkeitsverbote ausreichend gewesen wären, ist der Senat bereits im Gerichtsbescheid eingegangen, indem er darauf hingewiesen hat, daß die Zielsetzung und Organisation des Klägers die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten und daher Maßnahmen, die den Kläger als solchen bestehengelassen hätten, nicht zum Schutz des in § 14 Abs. 1 VereinsG genannten Rechtsgutes genügten. Da der Kern der Aufgabe des Klägers nach der Überzeugung des Senats darin besteht, das Wirken der PKK und damit insbesondere auch ihre gewaltsamen Aktionen propagandistisch zu unterstützen, bildeten – dementsprechend notwendig umfassende – Abmahnungen oder Tätigkeitsverbote erkennbar kein geeignetes milderes Mittel, das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Vereinsverbot vorrangig gewesen wäre.

Soweit der Kläger auf tatsächliche Entwicklungen seit Anfang des Jahres 1996 hinweist, können diese nicht berücksichtigt werden, weil für die gerichtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung maßgebend ist. Daß die vorgetragenen neueren Umstände die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Gefahrenprognose nicht als von vornherein fehlerhaft erweisen, liegt auf der Hand. Im Gegenteil bestätigt das Vorbringen des Klägers die jedenfalls bis zum Frühjahr 1996 bestehende Bereitschaft der PKK zu gewalttätigen Aktionen im Bundesgebiet und aus den genannten Gründen damit auch die Berechtigung der Verbotsverfügung gegenüber dem Kläger.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Meyer, Gielen, Dr. Mallmann, Richter, Dr. Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1628506

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