Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.09.2016; Aktenzeichen 6 S 1630/16)

 

Gründe

Rz. 1

1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 erhobene "Revision" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.

Rz. 2

Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Klägerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Klägerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den von ihr anhängig gemachten Rechtsbehelf ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Revision gehört jedoch nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 5 B 219.95 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24 S. 2). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Klägerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Rechtsbehelfs als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

Rz. 3

Mithin hätte die Klägerin zur wirksamen Einlegung des Rechtsbehelfs der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat weder eine entsprechende Einwilligung erteilt noch erklärt, dass er insoweit zustimme. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Einlegung der "Revision" nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

Rz. 4

2. Die von der Klägerin weiter erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde" ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig.

Rz. 5

3. Das Gleiche gilt für den Antrag, ihr einen Rechtsanwalt nach § 121 ZPO beizuordnen, der notwendig auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst. Abgesehen davon, dass dieser Antrag ebenfalls mangels Prozessfähigkeit der Klägerin unzulässig ist, hat er auch deshalb keinen Erfolg, weil die "Nichtzulassungsbeschwerde" und die "Revision" aus den vorstehenden Gründen aussichtslos sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).

Rz. 6

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10141095

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