Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 22. November 1993, soweit sie sich gegen den Antragsteller richtet, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22. November 1993 festgestellt, daß die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ebenso wie der am 21. März 1984 gegründete Antragsteller und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Es hat den Antragsteller verboten und aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen für den Antragsteller sowie die Verwendung von Kennzeichen des Antragstellers während der Vollziehbarkeit des Verbots verboten und das Vermögen des Antragstellers beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet.

Der Antragsteller hat Anfechtungsklage gegen die Verfügung erhoben, soweit sie ihn betrifft, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung seines Antrags macht er im wesentlichen geltend: Er erfülle nicht die in der Verfügung genannten Verbotstatbestände. Er habe insbesondere nicht die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch terroristische Aktivitäten oder deren Befürwortung gefährdet. Die sofortige Vollziehung des Verbots sei unverhältnismäßig, weil ihm gegenüber mildere Verwaltungsmittel als ein Verbot in Betracht gekommen wären. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die ihnen beigefügten Anlagen sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten drei Ordner mit 9 Bänden Verwaltungsakten (VerwV), vier Ordner mit Beweismitteln (BewO) sowie einen speziell den Antragsteller betreffenden Ordner (BwO) Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 i.Vb.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

1. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes entfällt grundsätzlich dann, wenn die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung nach der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (Beschluß vom 25. März 1993 – BVerwG 1 ER 301.92 – Buchholz 402.45 Nr. 14, S. 31; vgl. bereits Beschluß vom 1. März 1989 – BVerwG 1 ER 302.89 –). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.

a) Die Verbotsverfügung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlaß nicht angehört wurde. Einer Anhörung des Antragstellers vor Erlaß der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, daß die Behörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekanntgewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwGE 68, 267 ≪271≫; 80, 299 ≪304≫).

Die Antragsgegnerin ist, wie sich aus der Begründung der Verbotsverfügung ergibt, davon ausgegangen, daß die PKK ihr bisheriges konspiratives Verhalten, das u.a. auf Gewalttätigkeiten im gesamten Bundesgebiet ausgerichtet war, fortsetzen werde und ihre Nebenorganisationen, darunter der Antragsteller, sie darin unterstützen. Das Bestreben, mit Sofortmaßnahmen die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten auch durch die Verhinderung eines Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen und Unterlagen zu mindern, rechtfertigte ein Absehen von der Anhörung, ohne daß es darauf ankommt, ob der Antragsteller selbst konspirativ tätig war.

b) Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung des Antragstellers ist § 14 Abs. 1 VereinsG. Nach dieser Vorschrift können Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind, auch dann verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden. Die Verbotsverfügung ist u.a. darauf gestützt, daß der Antragsteller die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Das läßt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht beanstanden.

aa) Der Antragsteller ist ein Ausländerverein im Sinne des § 14 Abs. 1 VereinsG. Das folgt daraus, daß seine Mitglieder überwiegend Ausländer sind, was der Antragsteller nicht substantiiert bestreitet. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß die Leitung des Antragstellers durch eine deutsche Staatsangehörige erfolgt, die nach § 7 Abs. 1 der Satzung (BwO 1) allein den Vorstand des Antragstellers bildet. Die Anwendbarkeit der Sonderverbotstatbestände des § 14 Abs. 1 VereinsG begegnet insoweit entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Art. 9 Abs. 1 GG die Vereinigungsfreiheit nur Deutschen gewährleistet.

bb) Die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist u.a. dann gefährdet, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert und hier ausgetragen werden und damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird. Selbst die Propagierung von Gewaltanwendung in Deutschland gefährdet bereits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht darauf, wie die mit der Gewaltanwendung oder -propagierung verfolgten Ziele zu beurteilen sind und ob möglicherweise sogar berechtigte Anliegen vertreten werden (BVerwGE 55, 175 ≪185≫; OVG Münster, InfAuslR 1987, 111 ≪113≫). Denn kein Staat braucht sich gefallen zu lassen, daß Ausländervereine mit gewalttätigen Auseinandersetzungen auf seinem Territorium nicht nur sich und Dritte, sondern auch die Funktionsfähigkeit der zur Gewährleistung des inneren Friedens berufenen Staatsorgane gefährden. Dementsprechend hat der Senat eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dann angenommen, wenn ein Verein im Bundesgebiet entweder selbst Terroranschläge organisiert und den Tätern z.B. durch Geldspenden, Gewährung von Unterkunft oder Kurierdienst Hilfe leistet oder wenn er Terroranschläge gegen Einrichtungen oder Organe eines fremden Staates, die von dritter Seite verübt werden, unterstützt (BVerwGE 55, 175 ≪184≫).

cc) Das Verbot nach § 14 Abs. 1 VereinsG knüpft zwar an eine „politische Betätigung” des Vereins an, hat aber dessen Zielsetzung und Organisation zum Gegenstand, die wegen der besonderen Gefährdungssituation unterbunden werden sollen. Aus diesem Grunde ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 VereinsG vor einem Verbot festzustellen, ob gerade Zielsetzung und Organisation des Vereins die innere Sicherheit oder ein anderes in § 14 Abs. 1 VereinsG genanntes Rechtsgut gefährden, wobei eine konkrete Gefährdung im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts weder ausreichend noch erforderlich ist (BVerwGE 55, 175 ≪181 f.≫). Unerheblich ist, ob der Verbotsgrund den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit des Vereins ausmacht (BVerwGE 80, 299 ≪307≫).

c) Nach dem von der Antragsgegnerin dem Senat vorgelegten Beweismaterial bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die PKK und die ihr zugeordnete Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden und daß ferner der Antragsteller sie dabei tatkräftig unterstützt und deswegen ebenfalls die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

aa) Bei der PKK handelt es sich um eine im Jahre 1978 gegründete, auf marxistisch-leninistischer Ideologie fußende Partei, die das Ziel eines unabhängigen kurdischen Staates unter ihrer alleinigen Führung verfolgt. Die ERNK ist die im Jahre 1985 gegründete politische Front der PKK. Den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Armee- und Sicherheitskräfte führt die PKK durch die Volksbefreiungsarmee (ARGK).

(1) Die PKK hat im Rahmen ihrer Zielsetzung die Haltung Europas, insbesondere Deutschlands, zu dem von ihr geführten Befreiungskampf in Kurdistan kritisiert und „massenorientierte Aktionsformen” angekündigt, um „dadurch die Öffentlichkeit aufzuklären und unsere Massen zu schulen”. In einem als „Gesamtplan und Anweisungen für die Europa-Tätigkeit in der kommenden Periode” bezeichneten Dokument der PKK (BwO 11) wird ausgeführt:

Europa greift durch eine weiche Gangart, die ihren politischen Niederschlag in den sozialdemokratischen Alternativen findet, da ein, wo insbesondere der US-Imperialismus versagt. In dieser Funktion ist Europa seit eh und je ein Störzentrum. Europa und insbesondere die Sozialdemokratie sind in der Türkei, in den Ländern Afrikas und Lateinamerikas für die Verhinderung der Revolutionen und für die Kontrolle und Eliminierung revolutionärer radikaler Kräfte sowie für die Vereitelung revolutionärer Lösungswege durch den Transport systemkonformer Alternativpolitiken an erster Stelle verantwortlich (S. 1).

Wenn wir legale Möglichkeiten und relativ demokratische Rechte in Europa berücksichtigen, dann ist es möglich, vielfältige massenorientierte Aktionsformen zu entwickeln, dadurch die Öffentlichkeit aufzuklären und unsere Massen zu schulen. Diesbezüglich haben wir viele Erfahrungen. Massenorientierte Aktionen können sich auf bestimmte Ziele richten. So können wir die TC (Türkei) anprangern und isolieren, Demos, Besetzungen, Hungerstreiks usw. zur Unterstützung unseres bewaffneten Kampfes in Kurdistan organisieren (S. 35).

Maßgebliche Parteifunktionäre der PKK haben gerade Deutschland vor einer Unterstützung der Türkei gewarnt und kriegerische Maßnahmen angedroht. So erklärte der Generalsekretär der PKK Abdullah Öcalan in einem von der BBC am 29. Oktober 1991 ausgestrahlten Interview (BewO 4):

Außerdem leisten die Deutschen militärische und politische Unterstützung. Wir könnten speziell sie ein wenig gewarnt haben. Ohnehin werden wir auch den Krieg gegen Wirtschaftsgesellschaften eröffnen. Nicht nur gegen die der Deutschen, darin sind alle Staaten eingeschlossen. Sie verstehen keine andere Sprache als Gewalt. Auch Deutschland nicht. … Das bedeutet, wenn sie (die Türkei) darauf bestehen, den Krieg zu fördern, wenn Deutschland diesbezüglich weitere Unterstützung leistet, wenn es seine Haltung nicht revidiert, dann verstärkt sich natürlich unser Vorgehen gegen die deutschen Firmen und gegen ihre Einrichtungen in der Türkei. Währenddessen können wir den Krieg allmählich noch mehr verstärken.

Frage: „Sie sprechen tatsächlich von einem blutigen Krieg?” Antwort: „Es laufen mit Sicherheit Vorbereitungen auf dieser Ebene”.

Die ARGK hat in Erklärungen vom 27. Januar 1991 und 27. Januar 1992 angekündigt (VerwV I/7 ff.):

Die ARGK… wird zweifellos auch gegenüber der deutschen Regierung Sanktionen einleiten. (S. 8). … möchten wir bereits jetzt das deutsche Volk und die progressiv-demokratische Öffentlichkeit im Vorfeld der gegenüber der deutschen Regierung einzuleitenden Sanktionen verwarnen (S. 9).

Unsere Volksbefreiungsarmee, die gegen jegliche feindliche Haltung und Angriffe gegen unser Volk kämpft, wird mit Sicherheit auch gegen die deutsche Regierung Maßnahmen ergreifen (S. 12).

Aus weiteren Äußerungen der PKK und der ERNK ergeben sich deutliche Hinweise auf von diesen Organisationen in Europa, insbesondere in Deutschland, verübte oder jedenfalls gedeckte Gewalttätigkeiten:

Nach vier Wellen kurdischer Terroranschläge in Deutschland im Jahre 1992 (vgl. Berichte des Bundeskriminalamtes in VerwV I/18 ff., 23 ff., 28 ff.) kam es am 24. Juni 1993 erneut zu bundesweiten, offenbar zentral gesteuerten gewaltsamen Aktionen von Kurden gegen türkische Einrichtungen im Bundesgebiet (VerwV I/33 ff.). Die Täter traten zum Teil als Anhänger oder Sympathisanten der PKK oder der ERNK auf. Die PKK und die ERNK distanzierten sich nicht von diesen Aktionen. In einem Aufruf vom 15. August 1993 betonte die ERNK vielmehr ihre Entschlossenheit „zum Kampf in Europa” (VerwV II/6). In einem vom Bundesministerium des Innern zitierten Flugblatt der ERNK vom 28. Oktober 1993 heißt es (VerwV III/50):

Es ist die Phase, in der jeder – im Lande und in Europa – den Krieg zu leben und für die Bedürfnisse des Krieges aufzukommen hat.

Die Europavertretung der PKK warnte in einer Erklärung vom 31. Oktober 1993 die europäische Öffentlichkeit und die Regierungen (zitiert in Kurd-Ha, VerwV III/14 f.):

Sollte in Europa oder anderswo eine Aktion gegen unsere Freunde stattfinden, werden wir die Rechnung dafür teuer bezahlen lassen. Wir werden, wenn nötig, mit unserem Volk die Atmosphäre in eine Hölle verwandeln.

Kurz darauf kam es am 4. November 1993 erneut bundesweit zu Gewaltanschlägen von Kurden gegen türkische Einrichtungen in Deutschland (VerwV II/34 ff., III/64 ff.). PKK und ERNK haben zwar eine Beteiligung an den Ausschreitungen als „reine Phantasieprodukte” zurückgewiesen (vgl. AP-Notiz vom 4. November 1993, VerwV III/57 f.), gleichzeitig aber diese Aktionen als „natürliche Reaktion des kurdischen Volkes” darzustellen und zu legitimieren versucht und Vergeltungsaktionen gegen Maßnahmen deutscher Behörden angedroht:

Die Europavertretung der ERNK gab im Zusammenhang mit den Aktionen vom 4. November 1993 folgende in der Zeitschrift Berxwedan vom 15. November 1993 wiedergegebene Erklärung ab (VerwV VI/9 ff.):

Nach unserer Meinung ist die Reaktion des kurdischen Volkes in Europa eine angebrachte, eine verständliche, eine menschliche Reaktion. …Es ist das Wehgeschrei eines Volkes, die Reaktion eines Volkes, eine angebrachte und berechtigte Reaktion. Man muß dieser Reaktion Gehör schenken, man muß auf sie eingehen. Unserer Meinung nach handelt es sich bei diesem Wehgeschrei der kurdischen Menschen in Europa um einen Hilferuf an die Menschheit. … Europa muß dies hören und dieses blinde und taube Schweigen aufgeben. Wenn ein Volk sehenden Auges vernichtet wird, darf man nicht in Schweigen verharren, dann muß man eine Haltung dagegen annehmen (S. 12).

Auf dieser Grundlage wurden am 4. November 1993 in ähnlicher Weise wie am 24. Juni Angriffe gegen recht viele Einrichtungen und Institutionen der Republik Türkei in Europa durchgeführt. Den Angriff führten die Kurdistaner in Europa durch. Ein Angriff ist ziemlich menschlich und verständlich. Es ist die Reaktion auf den Völkermord an einem Volk. Und solange die Vernichtungspolitik anhält, werden auch diese Reaktionen überall – Europa auch eingeschlossen – anhalten. Wenn man denkt, daß man dies verhindern könne, dann erliegt man einer großen Illusion. Und vor allem wenn man denkt, daß dies durch Angriffe verhindert werden könnte, die als Vergeltung gegen Einrichtungen des kurdischen Volkes durchgeführt werden, dann warnen wir diesbezüglich schon jetzt vor dieser Denkweise. Wir warnen jedermann, daß, solange die Massaker in Kurdistan anhalten, solche und noch andere Aktionen des kurdischen Volkes anhalten werden und daß sein Wehgeschrei unangenehm in den Ohren ihrer Komplizen klingen und sie weiterhin stören wird (S. 13).

Der Europa-Vertreter der ERNK Yilmaz erklärte gegenüber der BBC (zitiert in der Zeitschrift Berxwedan, Ausgabe vom 15. November 1993 – VerwV VI/9 ff.):

Die letzten Aktionen haben wir nicht organisiert. Es handelt sich um eine natürliche Reaktion des kurdischen Volkes gegen die Massaker in Lice (S. 23). … Der türkische Staat verübt ein Massaker an dem türkischen Volk. Dadurch, daß sie der Republik Türkei Waffen liefern, werden die europäischen Staaten zu Komplizen bei dem Massaker. Diesbezüglich warnen wir diese Länder. Sie sollen keine Unterstützung für ein Massaker an unserem Volk leisten (S. 23 f.).

In derselben Ausgabe der Zeitschrift Berxwedan heißt es weiter:

…ist die Reaktion, ist der Widerstand des gesamten kurdischen Volkes legitim. Diese Aktionen sind … auch der deutlichste Ausdruck davon, daß ein Volk, dessen Heimat und dessen heiligste Werte vernichtet worden sind, der Welt lästig fallen wird. Auf dieser Grundlage ist sie eine Warnung an diejenigen Länder, die der Republik Türkei Waffen liefern, ihr materielle Unterstützung gewähren. Waffen an die Republik Türkei zu liefern, bedeutet, Partei in dem Massaker an dem kurdischen Volk zu sein. Man muß wissen, daß die Reaktion des kurdischen Volkes gegen Kräfte, die bei dem Massaker eine Rolle spielen, unerbittlich sein wird (S. 17).

Das Volk von Kurdistan ist organisiert und bewußt. … Seine Partei, seine Armee und seine Front, die die Vorhut des kurdischen Volkes sind, verfügen über eine Kraft, jedwede Art von Vergeltungsrecht anwenden zu können. Die Republik Türkei und Europa haben dies durch die Aktionen von 4. November einmal mehr gesehen (S. 17 f.).

… das Volk von Kurdistan hat das Problem auch in die europäischen Großstädte getragen. Für die Menschen von uns, die mit deutschen Waffen in Kurdistan ermordet worden sind, wird auch in Europa Rechenschaft verlangt (S. 22).

Die Tatsache, daß der deutsche Staat Vergeltung gegen die berechtigten Aktionen geübt hat, die das kurdische Volk durchgeführt hat, macht auch deutlich, daß Deutschland die Türkei bis zum letzten nicht allein lassen wird. Welche politische Haltung Deutschland auch immer annehmen wird, so wird es ganz sicher eines Tages dazu gezwungen sein, das kurdische Volk um Verzeihung zu bitten (S. 24).

Diese Verlautbarungen zeigen, daß die PKK und die ERNK die in ihren Namen begangenen Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht von ihnen distanziert, sondern zum Anlaß für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt haben. Dadurch gefährden diese Organisationen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Zur Erreichung ihrer Ziele geht die PKK in Deutschland nicht nur mit Gewalt gegen türkische Einrichtungen vor, sondern wendet sich ebenso gewalttätig gegen „Verräter” in den eigenen Reihen und gegen Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen. Sie schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter” zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Derartige Maßnahmen werden bereits im Tätigkeitsbericht der PKK vom 20. März 1985 (BewO 26) angekündigt. Es wird dort über die Schäden berichtet, die einige Personen durch ihr eigennütziges und falsches Vorgehen angerichtet haben. Später heißt es dann:

Diese Typen fordern es heraus, daß gegen sie dieselben Maßnahmen, die gegen den Feind angewandt werden, in mitleidlosester Weise ergriffen werden, in der Organisation selber erwecken sie den größten Haß (S. 14 f.)

Die Durchführung solcher Maßnahmen belegen zahlreiche gegen Angehörige der PKK durchgeführte Strafverfahren, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen wegen schwerer Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Tötungsdelikten geführt haben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 5-2 StE 9/91 –; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 1992 – V 3/92 – und vom 29. April 1993 – VII 1/92 –; OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 1992 – 2 StE 1/90 – ≪BewO 1, 2≫ sowie das im Lagebericht des Bundeskriminalamtes vom 5. November 1993 ≪Anl. 81, S. 28≫ erwähnte Urteil des OLG Celle vom 1. November 1993). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

bb) Der Antragsteller hat die PKK und die ERNK tatkräftig unterstützt und sich mit den ihnen zuzurechnenden Gewaltaktionen in Deutschland solidarisiert. Er gefährdet damit seinerseits ebenfalls die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

(1) Die Gründung des Antragstellers im Jahre 1984 geht auf eine Initiative der PKK zurück. So heißt es in dem bereits erwähnten „Gesamtplan” (BwO 11) :

Der europäische Parteifront-Teil hat viele Mittel und Möglichkeiten zur Entwicklung der Außenbeziehungen und der Öffentlichkeitsarbeit. Darunter sind die Kurdistan-Komitees, die als eine legale Basis und Vertretung bei der Entwicklung der taktischen Außenbeziehungen und der Öffentlichkeitsarbeit fungieren können. Deshalb müssen die legalen Basen der Außenbeziehungen … gebildet und verbreitet werden. Sie werden dem Gesamtkomitee für Außenbeziehungen und Öffentlichkeitsarbeit untergeordnet sein und Beziehungen zu verschiedenen internationalen Institutionen, der Presse, vielen Parlamenten, prominenten Politikern eingehen und die Öffentlichkeit mit schriftlichen Materialien, Berichten und Broschüren informieren und aufklären (S. 33 f.).

In dem Protokoll einer parteiinternen Besprechung vom 5. Januar 1987 (BwO 8) wird ausgeführt:

Als ein Teil der in Europa geschaffenen Einheit für Außenbeziehungen sind die Kurdistan-Komitees gegründet worden …Auf diese Weise ist die vorhandene Struktur erweitert worden, und es sind praktisch Informationsbüros auf der Grundlage legaler Einrichtungen zuerst in Deutschland, dann in Frankreich, der Schweiz, Holland und Griechenland gegründet worden. …In rechtlicher Hinsicht wird Paris als Zentrum für sinnvoll erachtet, in politischer Hinsicht ist Deutschland das Zentrum (S. 36 f.).

Die Kurdistan-Komitees können als eine legale Einrichtung in viele Bereiche eintreten, in denen unsere Partei und Front aufgrund ihrer politischen Inhalte keinen Zugang haben, dort aktiv werden und unserer Partei dienen, indem sie ihr in großem Maße materielle und ideelle Unterstützung erwirken. Sie können die Parteipolitik verwirklichen, ohne im Namen der Partei aufzutreten. Als eine Einrichtung, die als Komitee ernst genommen wird, als Informationsquelle dient, Kontakte für die Partei und die Front herbeiführt, kann sie wichtige Dienste erweisen (S. 37).

In einem „Auswertungs- und Arbeitsbericht” vom 4. Mai 1987 an das Generalsekretariat der Partei (BwO 9) wird ebenfalls darauf hingewiesen, daß die Kurdistan-Komitees „unter der Kontrolle des Komitees für Außenbeziehungen” u.a. in Deutschland arbeiten.

(2) In diesem Sinne versteht auch der Antragsteller seinen Zweck und seine Aufgaben. Der in § 2 Abs. 1 seiner Satzung umschriebene Zweck des Komitees, „den Unabhängigkeits- und Freiheitskampf des Volkes von Kurdistan vor der europäischen Öffentlichkeit bekanntzumachen”, zielt insbesondere auf eine Unterstützung der PKK als führende Kraft des Befreiungskampfes. Der frühere Mitarbeiter des Antragstellers H. C. (BwO 21) hat bei einer Zeugenvernehmung am 21. September 1987 (BwO 22) die Tätigkeit des Antragstellers zugunsten der PKK wie folgt umschrieben:

Die Verbindung des Kurdistan-Komitees zur PKK ist darin zu sehen, daß das Komitee mit den mit der PKK verbundenen Organisationen zusammenarbeitet. Das stellt sich in der Praxis so dar, daß das Komitee z.B. mit der ERNK gemeinsame Pressekonferenzen durchführt. Weiterhin versucht das Komitee durch Referenten über die Probleme in Kurdistan sowie über die Ziele der PKK zu informieren. Dies erfolgt ohne Parteinahme für die PKK oder deren Organisationen. Das schließt nicht aus, daß sie die Ziele der PKK unterstützt (S. 2 f.).

(3) Entsprechend diesem Verständnis hat der Antragsteller die Führungsrolle der PKK im Befreiungskampf propagiert. So äußerte er sich in einem Interview der Zeitschrift „Politische Berichte” 26/86 (BwO 12):

Die PKK, die Führerin des in unserem Land geführten Befreiungskampfes, führt demgegenüber einen Unabhängigkeitskampf. Alle fortschrittlichen, revolutionären und antiimperialistischen Kräfte sind daher aufgerufen, ihren Platz an der Seite des Nationalen Befreiungskampfes Kurdistans unter der Führung der PKK einzunehmen (S. 37).

In einer vom Antragsteller im Jahre 1993 herausgegebenen Schrift „Waffenstillstand der PKK und Reaktionen” (BwO 47)

wird ausgeführt:

Die Gründung der PKK war für das organisationslose, unter der starken kolonialistischen Repression stehende Kurdistan ein großes Licht der Hoffnung. Das ist der Grund, warum sich das kurdische Volk in kurzer Zeit, mit allem was es hatte, um die PKK organisierte und sich stark beteiligte (S. 15).

Das Kurdistan-Komitee Paris, als dessen Zweigstelle sich der Antragsteller nach § 2 Abs. 4 seiner Satzung (BwO 1) versteht, führte in einer Presseerklärung aus (BwO 13):

Die Richtigkeit der militärischen und politischen Linie der avantgardistischen Kraft unseres Kampfes, der PKK, wurde in der Praxis bewiesen.

(4) Der Antragsteller unterstützte die PKK und deren Teil- und Nebenorganisationen im einzelnen dadurch, daß er Erklärungen der PKK (BwO 40) und ihres Generalsekretärs Öcalan (BwO 42, 44), der ERNK (BewO 8, BwO 20 c), der ARGK (BwO 35, 41, 43) veröffentlichte oder zu Pressekonferenzen der ERNK einlud und diese ausrichtete (BwO 20 a und c). Eigene Pressemitteilungen wurden mit dem Slogan „Die PKK ist das Volk, wir sind die PKK” eingeleitet (BwO 45) oder enthielten Grußadressen an die ERNK (BwO 14).

In einer „internen Mitteilung an die Kurdistan-Solidaritäts-gruppen” vom 14. September 1991 hat der Antragsteller zusammen mit der ERNK Protestaktionen gegen die PKK-Prozesse in Düsseldorf geplant und koordiniert und gleichzeitig auf eine Spendenkampagne „Für ein Freies Kurdistan” und auf die Erwartung der ERNK hingewiesen, daß „wir dieses Jahr mindestens 50 000 DM an Spenden sammeln” (BwO 15).

Im Herbst 1991 bat die ERNK den Antragsteller, in Deutschland die Ausstellung von Reisedokumenten zur Einreise in die von der PKK kontrollierten Gebiete in der Türkei zu übernehmen. Der Antragsteller hat daraufhin in einem an alle Reisebüros in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Rundschreiben vom 7. November 1991 auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (BwO 38).

Bei einer durch PKK-Angehörige verübten schweren Freiheitsberaubung und gefährlichen Körperverletzung eines Partei-Abweichlers war auch der Antragsteller beteiligt. Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des OLG Celle vom 30. Juni 1992 – 2 StE 1/90 – (BewO 1) wurde das Tatopfer D. am 13./14. Februar 1988 vorübergehend in die Vereinsräumlichkeiten des Antragstellers verbracht, wo u.a. der Parteifunktionär S. das weitere veranlaßte (UA S. 21); S. ist gleichzeitig Gründungsmitglied des Antragstellers (BwO 1) sowie Sprecher der ERNK (BwO 20). Ob die gegen S. erhobene Anklage des Generalbundesanwalts (BwO 48) später wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, wie der Antragsteller geltend macht, ist insoweit unerheblich.

(5) Der Antragsteller hat sich auch mit den der PKK und der ERNK zuzurechnenden Gewaltaktionen in Deutschland solidarisiert. Die Redaktion des u.a. vom Antragsteller herausgegebenen „Kurdistan-Rundbrief” hat zu einer zwischen Mitgliedsvereinen bestehenden Meinungsverschiedenheit in der Bewertung einer Geiselnahme im türkischen Generalkonsulat am 24. Juni 1993 (VerwV 1/35 ff.) ausgeführt (BewO 24 S. 8):

Die bürgerliche Presse versuchte damals, die rechtlich völlig legalen und zulässigen kurdischen Protestaktionen in ganz Europa zu illegalisieren durch bösartige Interpretation der Münchner Aktion als „geplante Geiselnahme” und als neue allgemeine Linie der PKK in Europa.

Der Kölner Stadtanzeiger berichtete in seiner Ausgabe vom 26./27. Juni 1993 (BwO 27), daß der Antragsteller ebenso wie die sozialdemokratisch orientierte kurdische Vereinigung KOMKAR die Gewaltaktionen vom 24. Juni 1993 vor dem Hintergrund der finanziellen und logistischen deutschen Militärhilfe an die Türkei sahen. Der in dem Bericht zitierte Sprecher des Antragstellers D. distanzierte sich in diesem Zusammenhang nicht von diesen Gewaltaktionen, sondern erklärte lediglich, daß „die Proteste sich nur gegen türkische Einrichtungen richten und nicht gegen Menschen”. Auch bei einem Interview im Heute-Journal des ZDF am 24. Juni 1993 verurteilte D. die Gewaltakte nicht, sondern bezeichnete sie als „eine Reaktion der kurdischen Bevölkerung auf die Angriffe des türkischen Staates in Kurdistan” und begnügte sich im übrigen mit der Behauptung, die Beteiligten „seien nicht bewaffnet gewesen” (BwO 24).

In der in der Antragsbegründung S. 27 f. wiedergegebenen Presseerklärung des Antragstellers vom 11. November 1993 wurde die Gewaltaktion vom 4. November 1993 ebenfalls nicht verurteilt, sondern lediglich eine Beteiligung an der Organisierung und Planung der Aktion in Abrede gestellt und im übrigen ausgeführt:

Solange die Gründe, die die kurdische Bevölkerung zu den Aktionen getrieben haben, von der deutschen Bundesregierung ignoriert und Wege der Dialogbereitschaft der kurdischen Seite blockiert werden, scheint eine Lösung der Frage nicht in Aussicht. Die Tatsache, daß Deutschland einer der wichtigsten Waffenlieferanten und Wirtschaftsmagnaten der Türkei ist, erschwert dies um so mehr.

d) Mit der Unterstützung der PKK und der ERNK und deren Politik der Gewaltanwendung in Europa gefährdet der Antragsteller selbständig die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und erfüllt damit einen Verbotstatbestand nach § 14 Abs. 1 VereinsG. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller noch andere Verbotstatbestände verwirklicht, sich insbesondere gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat, wie die Antragsgegnerin meint und was der Antragsteller unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes bestreitet. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin für das Vorliegen eines Verbotsgrundes über weiteres Beweismaterial verfügt, dessen Vorlage sie mit Schriftsatz vom 13. Juli 1994 angekündigt hat.

e) Die Antragsgegnerin hat bei Erlaß der Verbotsverfügung Ermessenserwägungen angestellt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ergibt sich aus der Begründung der Verbotsverfügung, wonach dem Wirken der PKK und ihrer Teil- und Nebenorganisationen nur im Wege eines Verbotes entgegengetreten werden kann und andere weniger einschneidende Maßnahmen nach den Gegebenheiten des Falles nicht in Betracht kamen (Vfg. S. 51). Da nach den vorstehenden Ausführungen die Zielsetzung und Organisation des Antragstellers die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, genügten zum Schutz des in § 14 Abs. 1 VereinsG genannten Rechtsgutes nicht ein Betätigungsverbot oder andere Maßnahmen, die den Antragsteller als solchen bestehen gelassen hätten. Vielmehr bedurfte es zur Gefahrensbeseitigung des Verbotes und der Auflösung der Antragstellers (vgl. BVerwGE 55, 175 ≪181≫).

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch sonst nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten oder gerechtfertigt. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Beschränkung des Antragstellers, seine Vereinsaktivitäten nicht bis zur Entscheidung der Hauptsache fortsetzen zu dürfen, hat zwar angesichts der auch Ausländervereinen durch § 1 Abs. 1 VereinsG, Art. 11 Abs. 1 MRK gewährleisteten Vereinsfreiheit ein besonderes Gewicht. Mit Rücksicht auf die nach der Darstellung des Antragstellers im Vordergrund der Vereinsaktivitäten stehende Öffentlichkeitsarbeit ist aber nicht zu befürchten, daß etwa infolge Abwanderung der Mitglieder der Antragsteller faktisch für immer beseitigt ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt wird.

Auch angesichts der bis in die jüngste Zeit reichenden Gewalttätigkeiten von Kurden in Deutschland erscheint es geboten, daß jegliche Unterstützungs- und Solidaritätsbekundungen unterbleiben, die eine Wiederholung der Gewaltakte von Kurden bewirken oder fördern könnten. Insofern kommt der propagandistischen Öffentlichkeitsarbeit des Antragstellers zugunsten der PKK eine größere Bedeutung zu als den Aktivitäten anderer kurdischer Vereinigungen.

Die Abwägung ergibt bei diesen Gegebenheiten insgesamt ein Übergewicht der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung, so daß der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolglos bleiben mußte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3 i.Vb.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter I 7 und Stichwort: Vereinsverbot DVBl 1991, 1239 ≪1240, 1244≫).

 

Unterschriften

Meyer, Kemper, Mallmann

 

Fundstellen

DVBl. 1994, 1152

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