Verfahrensgang
VG Greifswald (Aktenzeichen 5 A 645/97) |
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. November 1999 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat – wenn sich der angefochtene Bescheid nicht unter einem anderen Gesichtspunkt als rechtswidrig erweist – Gelegenheit, den Begriff des Erlöses in § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG näher zu klären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Herbert
Fundstellen
Dokument-Index HI566635 |
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