Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Wahrung des Grundsatzes eines fairen Strafverfahrens trotz fehlender Möglichkeit des Beschuldigten zur konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen sowie Verwertung anonymer Zeugenaussagen. hinreichende Kompensierung der Einschränkung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Beweiswürdigung

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Buchst. d; StPO §§ 250-251

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen 2 StR 397/09)

LG Darmstadt (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 540 Js 63.795/06)

 

Nachgehend

EGMR (Entscheidung vom 07.05.2018; Aktenzeichen 67976/11)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst bei Unterstellung einer der deutschen Justiz zuzurechnenden Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des Zeugen A. sowie der anonym gebliebenen Zeugen war das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 9 ff.; EGMR, Urteil vom 23. November 2005, Beschwerde-Nr. 73047/01 Haas./. Deutschland, JR 2006, S. 289 ff.). Das Landgericht hat die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen kompensiert, indem es den Beweiswert der betroffenen Aussagen äußerst sorgfältig sowie zurückhaltend würdigte und seine Überzeugung nicht maßgeblich auf die betroffenen Aussagen stützte, sondern daneben eine Vielzahl anderer, außerhalb dieser Aussagen liegender Beweisanzeichen von hoher Bedeutung heranzog.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11761628

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