Entscheidungsstichwort (Thema)

Waffengleichheit im gerichtlichen Verfahren

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Hermann Gimpl

 

Verfahrensgang

AG Hof (Zwischenurteil vom 28.05.1999; Aktenzeichen 3 UR II 161/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Die Beschwerdeführerin hat weder eine Verletzung der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie noch einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der „Waffengleichheit” schlüssig dargetan. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die Versagung von Beratungshilfe im außergerichtlichen Verfahren ein effektiver Schutz durch die Gerichte oder die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter beeinträchtigt sein könnte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1988 – 1 BvR 1492/88 –, veröffentlicht in JURIS).

Ob das aus dem Gleichheitssatz und dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats folgende Gebot der Angleichung oder Gleichstellung von unbemitteltem und bemitteltem Bürger bei der Rechtsverfolgung auch im außergerichtlichen Bereich anzuwenden ist, kann dahinstehen, da von Verfassungs wegen jedenfalls nur gefordert wäre, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht unmöglich gemacht wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1992 – 2 BvR 1804/91 –; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1989 – 1 BvR 505/89 – und vom 19. Dezember 1988 – 1 BvR 1492/88 –, alle veröffentlicht in JURIS). Durch die Versagung von Beratungshilfe wird der Zugang der Beschwerdeführerin zum außergerichtlichen Verfahren jedoch weder verhindert noch unzumutbar erschwert.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Annahme des Amtsgerichts, dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege, willkürlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Osterloh, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 567625

FamRZ 2003, 362

NJW-RR 2001, 1006

SGb 2003, 343

www.judicialis.de 2001

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