Verfahrensgang

BVerwG (Urteil vom 29.10.1992; Aktenzeichen 2 C 24.90)

Hessischer VGH (Beschluss vom 22.03.1990; Aktenzeichen 1 UE 783/86)

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.01.1986; Aktenzeichen III/1-E 2166/83)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit vor Inkrafttreten des § 125b Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) der hypothetische Ausbildungsverlauf bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen war, wenn sich die Ausbildung einer Bewerberin schwangerschafts- und mutterschaftsbedingt verzögert hat.

I.

1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich zum Februar 1982 um Einstellung in den Hessischen Schuldienst. Die Bewerbung wurde mit der Begründung abgelehnt, es hätten andere Bewerber mit besseren Noten berücksichtigt werden müssen. Im Einstellungstermin August 1981 hätte die Beschwerdeführerin mit dem von ihr erzielten Notendurchschnitt eingestellt werden können. Diesen Termin hat sie versäumt, weil sich ihr Zweites Staatsexamen schwangerschafts- und mutterschaftsbedingt verzögert hat.

Die Beschwerdeführerin beschritt erfolglos den Rechtsweg. Zuletzt wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 1992 (BVerwGE 91, 130 ff.) die Klage im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Ablehnung der Bewerbung der Beschwerdeführerin stehe mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang. Der am 1. August 1989 in Kraft getretene § 125b Abs. 1 BRRG habe keine Rückwirkung. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehalten gewesen, die Vorschrift rückwirkend in Kraft zu setzen, da eine gesetzliche Regelung wie die des § 125b BRRG von Verfassungs wegen nicht gefordert sei.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des Art. 6 Abs. 4 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Die Kultusverwaltung sei bereits aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz der schwangeren Frauen und Mütter gehalten gewesen, im Einstellungstermin Februar 1982 ihren hypothetischen Ausbildungsverlauf ohne die geburtsbedingte Verzögerung zugrundezulegen. Einer gesetzlichen Regelung wie des § 125 Abs. 1 BRRG habe es bei verfassungskonformer Anwendung der Einstellungsbedingungen nicht bedurft. Zumindest hätten die Verwaltungsgerichte § 125b Abs. 1 BRRG verfassungskonform auslegen müssen.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde im wesentlichen aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für unbegründet.

II.

Nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) findet das Gesetz in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung auch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Anwendung.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Die Ablehnung der Bewerbung der Beschwerdeführerin stand mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 7 BRRG, § 8 Hessisches Beamtengesetz (HBG), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, war im Einstellungstermin Februar 1982 grundsätzlich der von mehreren am besten fachlich geeignete Bewerber auszuwählen.

Art. 33 Abs. 2 GG gibt den Bewerbern einen Anspruch darauf, daß ihre Bewerbung grundsätzlich aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angestellten Vergleichs ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung beurteilt wird. Der in Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Chancengleichheit hat damit auch eine zeitliche Dimension, die es – zumindest ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – der Einstellungsbehörde jedenfalls nicht gebietet, bei einem Bewerber die Eignungsmaßstäbe eines früheren Einstellungstermins anzulegen (vgl. BVerwGE 80, 1 ≪2≫).

2. Die Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei zwischenzeitlicher Verschärfung der Einstellungsbedingungen, d.h. die Anlegung milderer Eignungsmaßstäbe bei bestimmten Bewerbern, modifiziert mithin den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage; eine solche war zum Einstellungstermin Februar 1982 nicht vorhanden.

a) Die Verwaltungsgerichte haben verfassungsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt, daß § 125b Abs. 1 BRRG, der durch Gesetz vom 30. Juni 1989 mit Wirkung zum 1. August 1989 in das Beamtenrechtsrahmengesetz eingefügt wurde (vgl. BGBl I S. 1282), aus der Sicht des Gesetzgebers keine Rückwirkung zukommt. Eine solche Rückwirkung war auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

b) Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Die Norm enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, dessen Erfüllung nicht in seinem freien Belieben steht. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG hat auch das Ziel, wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in gleicher Weise wie Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie. Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag entspricht es, Mutterschaft und Kinderbetreuung als eine Leistung zu betrachten, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Die jeder Mutter geschuldete Fürsorge umfaßt die Verpflichtung des Staates, Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft erwachsen können, nach Möglichkeit auszuschließen. Gesetzgeber, Regierung und Verwaltung obliegt es, den Umständen nachzugehen, die die Lage der Schwangeren und der Mutter zu erschweren geeignet sind und sich im Maße des rechtlich und tatsächlich Möglichen und Verantwortbaren um Abhilfe und Erleichterung zu bemühen (vgl. BVerfGE 32, 273 ≪277≫; 52, 357 ≪365≫; 55, 154 ≪157≫; 60, 68 ≪74≫; 88, 203 ≪258 f.≫).

Dies bedeutet indessen nicht, daß der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 ≪74≫; 82, 60 ≪81≫; 88, 203 ≪259≫). Es steht in seinem Ermessen, wie er im einzelnen den Schutzauftrag aus Art. 6 GG erfüllt (vgl. BVerfGE 37, 121 ≪126 f.≫). Aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG folgt auch nicht, daß der Staat dem Förderungsgebot ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange nachzukommen hätte (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪81 f.≫).

c) Unbeschadet der Frage, ob der Gesetzgeber nach diesen Grundsätzen von Verfassungs wegen verpflichtet war, zum Ausgleich beruflicher Nachteile aufgrund schwangerschafts- und mutterschaftsbedingter Ausbildungsverzögerungen bei zwischenzeitlicher Verschärfung der Einstellungsbedingungen tätig zu werden, ist § 125b Abs. 1 BRRG demnach jedenfalls in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln er berufliche Nachteile der genannten Art ausgleicht (vgl. BVerfGE 37, 121 ≪126 f.≫; 43, 108 ≪123 f.≫; 48, 346 ≪366≫; 62, 323 ≪333≫; 76, 1 ≪51≫; 82, 60 ≪81 f.≫; vgl. auch zum allgemeinen Sozialstaatsprinzip BVerfGE 22, 178 ≪204≫; 59, 231 ≪263≫). Der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG stellt dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, wie diese Aufgabe im einzelnen zu verwirklichen ist.

Dem Gesetzgeber obliegt es mithin, die Güterabwägung zwischen den sozialen Belangen, die er im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflichten zu wahren hat, und dem verfassungsrechtlich verbindlich und vorbehaltlos vorgeschriebenen Leistungsgrundsatz vorzunehmen und einen schonenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Verfassungsprinzipien zu finden. Er hat dabei die Interessen beruflich benachteiligter Mütter und das Interesse der Bürger und des Gemeinwesens an einem leistungsfähigen öffentlichen Dienst sowie die Interessen der nicht zum Zuge kommenden Bewerber miteinander abzuwägen. Die Beurteilung, in welcher Weise und in welchem Umfang der Leistungsgrundsatz Modifikationen und Durchbrechungen aus sozialen Gesichtspunkten erfahren kann, ohne die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ernsthaft zu gefährden, ist grundsätzlich eine Aufgabe des Gesetzgebers. Ihm obliegt es, den Rahmen des “rechtlich und tatsächlich Möglichen und Verantwortbaren” (vgl. BVerfGE 88, 203 ≪259≫) auszufüllen.

d) Die in § 125b Abs. 1 BRRG enthaltenen Regelungen sind mithin im einzelnen verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber durfte unter den verschiedenen Möglichkeiten zum Ausgleich der hier in Frage stehenden beruflichen Nachteile auswählen und die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen konkretisieren. Ihm stand insbesondere auch die Entscheidung zu, ob die Anknüpfung an frühere Bewerbungen erforderlich und praktikabel ist und ob er im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Auswahl der fachlich geeignetsten Bewerber und den verfassungsrechtlichen Anspruch jedes Bewerbers auf Chancengleichheit nach Maßgabe seiner fachlichen Eignung jedenfalls für die Vergangenheit von einer Modifikation des Leistungsgrundsatzes absieht.

3. War aber der Gesetzgeber nicht gehalten, gerade an den hypothetischen Ausbildungsverlauf anzuknüpfen und darüber hinaus eine Rückwirkung vorzusehen, so war auch die Einstellungsbehörde nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, schon im Einstellungstermin Februar 1982 entsprechend zu verfahren.

Die Einstellungsbehörde wäre damit ohne gesetzliche Ermächtung vom Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 7 BRRG, § 8 HBG abgewichen.

Ein solches Vorgehen hätte nicht mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG gerechtfertigt werden können. Zwar richtet sich das Förderungsgebot auch an die Verwaltung (vgl. BVerfGE 88, 203 ≪259≫). Nach dem einschlägigen Erlaß der Kultusverwaltung vom 30. Mai 1975 (ABl S. 388) konnten aber nur bei gleicher Eignung und Fächerkombination, also unbeschadet des Leistungsgrundsatzes, soziale Kriterien berücksichtigt werden.

Einer Abweichung vom Leistungsgrundsatz ohne gesetzliche Regelung hätte jedoch der Vorbehalt des Gesetzes entgegengestanden. Das Sozialstaatsprinzip ist wegen seiner Offenheit nicht geeignet, Grundrechte ohne nähere Konkretisierung durch den Gesetzgeber, also unmittelbar, zu beschränken (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪263≫). Im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seines Verfassungsauftrags aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG kann hier nichts anderes gelten, zumal diese Vorschriften das Sozialstaatsprinzip für ihren speziellen Bereich konkretisieren (vgl. BVerfGE 32, 273 ≪279≫).

4. Die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 125b Abs. 1 BRRG war – auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben – wenig befriedigend. Gleichwohl läßt sich nicht feststellen, daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einstellungstermins Februar 1982 einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung ihres hypothetischen Ausbildungsverlaufs hatte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Klein, Graßhof

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084356

NJW 1997, 933

NVwZ 1997, 54

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