(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
1. |
[1]die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; |
2. |
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; |
3. |
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; |
4. |
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; |
5. |
[2]Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
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6. |
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. |
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