(1) 1Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung

 

1.

der Vereinten Nationen

 

2.

einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört,

 

3.

der Europäischen Union oder

 

4.

der Westeuropäischen Union

im Ausland verwendet werden. 2Die Verwendung der Bundespolizei darf nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll. 3Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. 4Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. 5Er kann durch Beschluß verlangen, daß die Verwendung beendet wird.

 

(2) 1Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. 2Die Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll, zulässig. 3Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

 

(3) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durch die Bundespolizei richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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