(1) 1Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,

 

1.

zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,

 

2.

wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.

2Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. 3Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.

 

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

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