(1) 1Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. 2Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 3[2] [Bis 26.07.2022: § 18 Absatz 1 Satz 2] genannten Daten zu übermitteln. 3Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Meldedatensatz) bereitgestellt. 4Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.

 

(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.

 

(3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

[1] § 18a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.07.2022. Anzuwenden ab 27.07.2022.

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