(1) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2. 2Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden.[1]

 

(2) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3. 2Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.[2]

 

(3) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4. 2Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.[3]

 

(4) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5. 2Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015 geltenden Fassung anzuwenden.[4]

 

(5)[5] 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6. 2Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.[6]

 

(6)[7] 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7. 2Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden.[8]

 

(7)[9] 1Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8. 2Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden.[10]

 

(8)[11] 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9. 2Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.[12]

 

(9)[13] 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. 2Im Rahmen der Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(10)[14]

 

(10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11.

(11)[15]

 

(11) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2024 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 12.

[1] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[2] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[3] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[4] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[7] Abs. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[8] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[9] Abs. 7 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[10] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[11] Abs. 8 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[12] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[13] Abs. 9 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[14] Abs. 10 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.1...

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