(1) 1Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. 2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. 3Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

 

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

 

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

 

(4) § 37 Abs. 4[1] [Bis 30.09.2019: § 37 Abs. 4 und 5] gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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