Durch Grundabtretung können
1. |
das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken, |
2. |
persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken, |
entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.
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