Leitsatz

Zur Auslegung einer Miethöheregelung in einem Mietvertrag über eine Bundesbedienstetenwohnung

 

Normenkette

BGB § 558

 

Kommentar

In einem Mietvertrag über eine Bundesbedienstetenwohnung ist geregelt, dass die Miete nach Ablauf von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen" erhöht werden kann. Die mögliche Mieterhöhung ist allerdings der Höhe nach begrenzt, wobei der Vertrag drei Kriterien enthält:

  • § 5 Abs. 3 Satz 3: Danach darf die Miete "nur um 2,5 % auf der Basis der zuletzt gezahlten Miete" erhöht werden.
  • § 5 Abs. 3 Satz 5: Beträgt die jährliche Mietsteigerung "nach dem Teilindex Wohnungsmiete aus dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte mehr als 2,5 %, kann dieser Prozentsatz zugrunde gelegt werden".
  • § 5 Abs. 3 Satz 8: Danach ist "die hiernach mögliche Mietanhebung ... jedoch nur insoweit zulässig, als die geforderte Miete mindestens 5,58 DM/qm/Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt".

Der Vermieter verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB. Er ist der Ansicht, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 8 des Mietvertrags vereinbarte Obergrenze nur in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 5 des Mietvertrags, also für den Ausnahmefall einer Mieterhöhung um mehr als 2,5 %, gilt.

Der BGH teilt diese Ansicht nicht. Er folgert dies aus dem Sinn und Zweck der Begrenzungsvorschriften. Diese sollen sicherstellen, dass zwischen der zulässigen Miete und der ortsüblichen Vergleichsmiete stets ein Mindestabstand von 5,58 DM = 2,85 EUR/qm gewahrt bleibt, unabhängig davon, ob die Miete um 2,5 % oder mehr steigt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.05.2009, VIII ZR 180/08, WuM 2009, 463

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