Rz. 58

Die Eheschließung führt aus Sicht des bulgarischen Rechts nicht zu einem Staatsangehörigkeitswechsel (Art. 5 Alt. 1 StAG). Art. 12 ff. StAG regeln im Detail den Erwerb bulgarischer Staatsangehörigkeit.

 

Rz. 59

Ein EU-Bürger kann sich in Bulgarien für drei Monate ohne weiteres aufhalten; er muss nur im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein. Gleiches gilt für seinen EU-fremden Ehepartner und sonstige Familienangehörige (Art. 6 Abs. 1 EUAusländerG). Für die Dauer von bis zu fünf Jahren wird EU-Bürgern nach Maßgabe des Art. 8 EUAusländerG eine Aufenthaltsbestätigung erteilt.

Der Staatsangehörige eines Drittstaates, dessen Ehegatte bulgarischer Staatsbürger ist, erhält zunächst ein sechsmonatiges Visum. Danach kann er einen Antrag auf Erteilung einer einjährigen Aufenthaltsgenehmigung stellen; Voraussetzung dafür sind die Führung eines gemeinsamen Haushalts und die Anerkennung ausländischer Dokumente, aus welchen sich der Familienstand und die (gegenseitige) Unterhaltspflicht ergeben (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 18 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 AusländerG). Mit Ablauf von fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Bulgarien erwächst grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung (Art. 24g Abs. 1 AusländerG).

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