Rz. 37

Unterhaltsberechtigt ist nur ein Ehegatte, der arbeitsunfähig ist und sich aus dem eigenen Vermögen nicht selbst zu unterhalten vermag (Art. 139 FamKodex). Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Art. 142 Abs. 1 FamKodex). Auf den Unterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet, gegen ihn nicht aufgerechnet werden (Art. 147 f. FamKodex). Der Unterhalt für die Vergangenheit ist auf ein Jahr vor der Klageerhebung beschränkt (Art. 149 FamKodex).

 

Rz. 38

Bei Getrenntleben der Ehegatten gelten die gleichen Grundsätze. Ob und, wenn ja, welchen Ehegatten die Schuld an der Trennung trifft, ist grundsätzlich ohne Bedeutung.[57] Eine Ausnahme sieht Art. 151 Abs. 1 FamKodex bei schwerer Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehepartners vor.

[57] Nenova/Markov, Semeyno pravo (Familienrecht), Bd. II, S. 547.

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