Rz. 125

Eine Kapitalsteuer im Sinne einer Besteuerung des Stammkapitals (bei Gründung der OOD und Übertragung von Geschäftsanteilen) besteht nicht.

 

Rz. 126

Das Körperschaftsteuergesetz regelt weiter die Erhebung von Quellensteuer auf bestimmte Einkünfte (z.B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Mietentgelte), die von in Bulgarien tätigen Körperschaften an inländische oder ausländische natürliche oder juristische Personen ausbezahlt werden. Dividenden und Liquidationserlöse, die an inländische Personen, die nicht Kaufleute sind, sowie an ausländische juristische Personen ausgeschüttet werden, werden mit einem Quellensteuersatz i.H.v. 5 % mit Endbesteuerungswirkung besteuert. Von der Quellensteuer auf Dividenden und Liquidationserlöse befreit sind, unter anderem, ausländische juristische Personen, die Steuersubjekte in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat sind (und dies unabhängig von der Dauer und der Höhe der Beteiligung, die diese an der ausschüttenden bulgarischen Gesellschaft halten). Die Einkünfte ausländischer juristischer Personen (unabhängig von EU- oder EWR-Zugehörigkeit), die diese von bulgarischen juristischen Personen beziehen aus z.B. Geschäften mit Finanzaktiva, Zinsen, Miete von Mobilien, Lizenzen, technischen Dienstleistungen, Franchise- und Factoringverträgen, Entlohnung für die Geschäftsführung lokaler Gesellschaften sowie Einkünfte aus in Bulgarien gelegenem unbeweglichen Vermögen und Geschäften damit, werden mit 10 % quellenbesteuert.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

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