Rz. 17
Art. 75 Abs. 1 IPRGB unterwirft die Form der Ehe dem Recht des Staates, vor dessen Organ sie geschlossen wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung entnimmt sie dem Recht des Eheschließungsortes (lex loci celebrationis).[24] Daraus folgt: Inlandsehen müssen den bulgarischen Formvorschriften genügen. Auslandsehen haben den Formvorschriften am Heiratsort zu entsprechen. Über die Folgen von Formverstößen entscheidet das verletzte Recht.
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