Die Verletzung der Buchführungspflicht kann unterschiedliche Konsequenzen haben. So kann das Finanzamt mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld auf deren Erfüllung hinwirken, falls die Buchführungspflicht verletzt wird. Die Vorlage von Unterlagen kann das Finanzamt durch Androhung (und Festsetzung) von Verzögerungsgeld forcieren.

Daneben löst die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung von Buchführungs- und sonstigen Aufzeichnungspflichten eine Steuergefährdung nach § 379 AO aus. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. In Betracht kommt aber auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die strenger bestraft wird. Die Konsequenzen sind zudem nicht nur steuerlicher Natur; grobe Verstöße gegen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten können zudem zum Entzug einer gewerberechtlichen Genehmigung führen.[1] Weist die Buchführung in Teilen Mängel auf, kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung zum Gewinn vornehmen. Ist die Buchführung dagegen komplett unbrauchbar, wird der Gewinn insgesamt geschätzt. Nach welcher Gewinnermittlungsart der Gewinn in solchen Fällen zu schätzen ist, hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige zu erkennen gegeben hat, ob er den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln wollte.[2]

Strafrechtliche Folgen sind zu erwarten, wenn das Unternehmen die Zahlung einstellt und ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, kann der Jahresabschluss nichtig sein. Bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten für Auslandsgeschäfte nach § 90 Abs. 3 AO drohen erhebliche Sanktionen. Nach § 162 Abs. 3, 4 AO wird dann einerseits der Gewinn geschätzt und um einen Strafzuschlag erhöht; andererseits wird auch die verspätete Vorlage von verwertbaren Unterlagen mit einem Strafzuschlag von mindestens 100 EUR je Tag Verspätung sanktioniert.

[1] VG Köln, Beschluss v. 15.6.2018, 18 L 557/18, juris zu einem Taxiunternehmer.

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