Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 23.02.1990)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Anerkennung „Berücksichtigung”) einer in Polen zurückgelegten Zeit nach deutschem Recht.

Die 1926 in Warschau geborene Klägerin, polnische Staatsangehörige, war nach dem Abitur und Besuch der Theaterhochschule von 1947 bis 1958 zunächst als Schauspielerin und Puppenspielerin, zuletzt als Mitarbeiterin bei der Fertigstellung von Programmen für das Fernsehen in Warschau beschäftigt. Auch danach arbeitete sie bis Oktober 1968 dort für das polnische Fernsehen, daneben (bis April 1968) für das tschechoslowakische Fernsehen in Prag. Seit November 1968 hält sie sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf; hier war sie 1973 als Verkäuferin angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt.

1978 beantragte die Klägerin bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Herstellung von Versicherungsunterlagen. Mit Bescheid vom 22. November 1982 erkannte die Beklagte nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen Zeiten bis zum 31. Januar 1959 als Pflichtbeitragszeiten an (insoweit hatte der polnische Versicherungsträger -ZUS- Beschäftigungszeiten bestätigt), lehnte dies aber für die Zeit von Februar 1959 bis Oktober 1968 mit der Begründung ab, die Klägerin werde nicht von Art 4 Abs 2 des Abkommens erfaßt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. September 1983).

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat durch Urteil vom 15. März 1988 die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 1. Februar 1959 bis zum 31. Oktober 1968 als Beschäftigungszeit nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen anzuerkennen. Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der angefochtenen Entscheidung vom 23. Februar 1990 ist im wesentlichen ausgeführt:

Die streitige Zeit künstlerischer Tätigkeit beim polnischen Fernsehen könne nicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976 S 396 iVm dem Gesetz zu dem Abkommen vom 12. März 1976 ≪Zustimmungsgesetz≫ – BGBl II S 393) berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des SG stellten nicht alle nach polnischem Recht erworbenen Zeiten zugleich Abkommenszeiten dar. Das ergebe sich aus Art 2 DPSVA, wonach sich das Abkommen hinsichtlich der Volksrepublik Polen auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner beziehe, während ein besonderes System über die Rentenversorgung der schöpferisch Tätigen in Polen erst durch das Gesetz vom 27. September 1973 eingeführt worden sei. Ob polnische Zeiten aufgrund von Sondervorschriften als hinzurechenbare Zeiten nach dem vom DPSVA erfaßten polnischen Gesetz vom 23. Januar 1968 oder dem weiteren Gesetz vom 14. Dezember 1982 über die allgemeine Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien rechtserheblich geworden seien, richte sich danach, welchem polnischen Rentensystem der Berechtigte zuletzt in Polen angehört habe. Da die Klägerin dort zuletzt aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis der allgemeinen Rentenversorgung ausgeschieden gewesen sei, werde die streitige Zeit auch nicht vom DPSVA erfaßt. Dementsprechend habe der polnische Versicherungsträger nur Zeiten bis Januar 1959 bestätigt. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß die Klägerin in der Bundesrepublik erneut versicherungspflichtig geworden sei. Die rechtliche Eigenschaft polnischer Zeiten könne nicht durch nachfolgende Beitragszeiten im Bundesgebiet verändert werden. Eine Anrechnung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) entfalle, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre.

Die Klägerin rügt mit der – vom LSG zugelassenen – Revision Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht verkenne im Gegensatz zum SG, daß nach Art 13 Abs 3 Nr 5 des polnischen Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 Zeiten einer anderen als in Art 11 Abs 2 Nr 8 und 10 aufgeführten Tätigkeit, für die besondere Vorschriften über die Sozialversicherung oder die Rentenversicherung vorbehaltlich Art 15 gelten, als hinzurechenbare Zeiten berücksichtigt würden. Darum handele es sich bei Zeiten nach dem Gesetz vom 27. September 1973 über die Rentenversorgung der schöpferisch Tätigen und ihrer Familien, was Art 20 dieses Gesetzes bestätige. Diese Zeiten müßten nach Art 13 Abs 3 Nr 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1982, da sie – die Klägerin – die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente aus dem Sondersystem nicht erfülle, berücksichtigt werden. Die Rechtsauffassung des LSG führe dazu, daß Personen mit hinzurechenbaren Zeiten aus einem Sondersystem die Anerkennung ihrer Zeiten in Deutschland nur erreichen könnten, wenn sie zuletzt kurzfristig im Arbeiterrentensystem gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

„1) Das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23.2.1990 und den Bescheid der Beklagten vom 12.9.1983 aufzuheben.

2) Die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 22.11.1982 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.9.1983 zu Gunsten der Klägerin die Zeit vom 1.2.1959 bis 31.10.1968 als Beschäftigungszeit nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9.10.1975 (in Verbindung mit Art. 13 Abs.3 Ziff.5 des polnischen Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14.12.1982 in der Fassung vom 20.1.1986) anzuerkennen.

3) ….”

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin, deren schriftsätzlicher Antrag hinreichend deutlich macht, daß sie die Aufhebung des landessozialgerichtlichen Urteils und die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des SG begehrt, ist unbegründet.

Anspruchsgrundlage für die Berücksichtigung (Anerkennung) der streitigen Zeit ist § 11 Abs 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVo) vom 3. März 1960 (BGBl I S 137) iVm dem DPSVA. Nach § 11 Abs 2 VuVo können – und müssen auf Antrag des Versicherten (Beschäftigten) – außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der Vorschriften des FRG auch Versicherungsunterlagen für die Zeiten hergestellt werden, die nach dem FRG anrechenbar sind. Allerdings kommt für die Klägerin wegen der streitigen Zeit keine unmittelbare Anwendung des FRG in Betracht, weil sie als Polin nicht zum Personenkreis des § 1 FRG zählt. Zu prüfen ist der geltend gemachte Anspruch nach Abkommensrecht. Dabei kann es sich nur um das bereits von den Vorinstanzen herangezogene DPSVA vom 9. Oktober 1975 handeln. Inzwischen haben zwar die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen am 8. Dezember 1990 das Abkommen zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit abgeschlossen (vgl Gesetz zu diesem Abkommen vom 18. Juni 1991, BGBl II S 741). Abgesehen davon, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Senat entscheidet, das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist (dies geschieht erst am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, Art 31 Abs 2 des Abkommens), gilt es im Bereich der Rentenversicherung (nur) für Ansprüche aus Versicherungszeiten, die nach dem 31. Dezember 1990 im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates zurückgelegt werden sowie weiterhin für Ansprüche der Personen, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat haben (Art 27 Abs 1 Satz 1 und 2 dieses Abkommens). Die streitige Zeit ist also weiterhin lediglich nach dem „alten” DPSVA zu beurteilen.

Gemäß Art 4 Abs 2 DPSVA hat die Beklagte als der Versicherungsträger, in dessen Staatsgebiet die Klägerin wohnt, bei Feststellung der Rente von der Klägerin in Polen zurückgelegte „Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten” so zu berücksichtigen, als ob sie im Bundesgebiet zurückgelegt worden wären; dies gilt auch für entsprechende Zeiten, die vor Inkrafttreten des DPSVA zurückgelegt worden sind (Art 15 Abs 2 DPSVA). Hierzu stellt Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 klar, daß Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Art 4 Abs 2 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) zu berücksichtigen sind, solange der Berechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt. Dieser entsprechenden Anwendung steht nicht entgegen, daß Art 4 Abs 2 DPSVA auf die Berücksichtigung „bei Feststellung der Rente” abhebt, während es sich vorliegend um eine Feststellung außerhalb des Leistungsverfahrens handelt. Denn die Vertragsparteien sind, wie Art 6 der Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zur Durchführung des Abkommens (BGBl II 1977 S 586) zeigt, übereinstimmend davon ausgegangen, das Abkommen auch im Rahmen eines solchen Verfahrens anzuwenden und die gegenseitigen Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings ist Art II Abs 1 des Zustimmungsgesetzes durch Art 20 Nr 2 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (Art 85 Abs 6 RRG 1992) dahin geändert worden, daß die polnischen Zeiten „in Anwendung” des FANG zu berücksichtigen sind. Ob und wie diese Änderung Auswirkungen auf den streitigen Anspruch haben könnte, braucht indessen nicht erörtert zu werden. Denn die geltend gemachte Zeit ist nicht nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Nach Art 4 Abs 2 DPSVA iVm dem – insoweit unverändert gebliebenen – Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (s dazu Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 – 4 RJ 59/82 = SozR 6710 Art 4 Nr 4, S 7; ebenso der 5. Senat im Urteil vom 13. September 1990 – 5 RJ 76/89 = BSGE 67, 214; zuletzt Urteil des Senats vom 28. Februar 1991 – 4 RA 20/90).

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der Zeitraum der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin vom 1. Februar 1959 bis zum 31. Oktober 1968 nicht den originären Abkommenszeiten zugerechnet werden kann. An dieser Überprüfung ist der Senat nicht durch § 162 SGG, wonach im wesentlichen nur Bundesrecht revisibles Recht darstellt, gehindert, da es sich um die Auslegung eines ratifizierten und verkündeten Staatsvertrages handelt. Nach Art 1 Nr 3 iVm Art 2 Abs 1 Buchst a des DPSVA bezieht sich das Abkommen hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Zeiten nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner: Nur die in diesen Systemen zurückgelegten Zeiten werden durch das DPSVA unmittelbar erfaßt. Daraus folgt, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, daß Zeiten, die aufgrund der – durch das polnische Gesetz vom 27. September 1973 eingeführten – Rentenversorgung der schöpferisch Tätigen in diesem Sondersystem zu berücksichtigen sind, nicht originäre Abkommenszeiten darstellen (ebenso Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der Volksrepublik Polen, 2. Aufl 1990, Anm 4.1.1.2 iVm Anm 4.1.2.2.; Koch/Hartmann, AVG, Abkommen Polen, S B 20); denn das bei Abschluß des DPSVA bereits bestehende Sondersystem der schöpferisch Tätigen ist – im Gegensatz zu den Sondersystemen der Bergleute und Eisenbahner – nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen worden. Andere als die in Art 2 Abs 1 DPSVA genannten Versorgungssysteme werden somit nach Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift nicht erfaßt (ebenso für das Versorgungssystem der Landwirte: Urteil des 5. Senats vom 13. September 1990 aaO; für Handwerker: Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1991).

Allerdings können die im Sondersystem zurückgelegten Zeiten nach polnischem Rentenversicherungsrecht „anrechenbare” bzw „hinzurechenbare” Zeiten sein, wie das LSG – insoweit in den erkennenden Senat bindender Anwendung des nichtrevisiblen polnischen Rechts (§§ 162, 202 SGG iVm § 562 der Zivilprozeßordnung) -festgestellt hat. Nach Art 10 Abs 1 Nr 15 des (polnischen) Gesetzes vom 23. Januar 1968 über die allgemeine Pensionsversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien (GRentenVersArbeitnehmer aF) bzw nach Art 13 Abs 3 Nr 5 des Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 (GRentenVersArbeitnehmer nF) werden Zeiten in bestimmten Sondersystemen bei den Beschäftigungszeiten angerechnet bzw ihnen hinzugerechnet, wobei auch vor Einführung der Versicherung für schöpferisch Tätige zurückgelegte Zeiten anrechenbare oder hinzurechenbare Zeiten sein können. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat es in diesem Zusammenhang bisher offengelassen, ob alle anrechenbaren Zeiten nach Art 10 aaO (dazu BSG SozR 6710 Art 4 Nr 4 S 7) bzw alle hinzurechenbaren Zeiten nach Art 13 aaO (dazu Urteil des 5. Senats vom 13. September 1990 – aaO) generell nach dem Abkommensrecht berücksichtigungsfähige Zeiten, also „gleichgestellte” Zeiten iS des Art 4 Abs 2 des DPSVA sein können. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Voraussetzung für die Hinzurechenbarkeit dieser in einem Sondersystem zurückgelegten Zeiten im Rahmen des Systems der gesetzlichen Arbeitnehmeraltersversorgung in Polen ist nämlich, wie das LSG – ebenfalls in Anwendung nichtrevisiblen (polnischen) Rechts – festgestellt hat, daß der Berechtigte zuletzt einem Arbeitnehmersystem angehört hat. Wurden hingegen zuletzt ausschließlich Zeiten in einem Sondersystem verbracht, sind diese den Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmersystems nicht hinzurechenbar (ebenso Poletzky, aaO, Anm 8.1.1. und Anm 8.2.3.6.). Als zwar nach polnischem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich hinzurechenbare, aber konkret nicht anrechenbare Zeiten können diese auch keine „gleichgestellten” Zeiten iS des Art 4 Abs 2 des DPSVA sein (ebenso bereits Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 = SozR 6710 Art 4 Nr 4 S 8). Der demgegenüber von der Revision vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie würde dazu führen, daß alle in Polen zurückgelegten Zeiten einer Erwerbstätigkeit bei Abkommensfällen im Rahmen der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären. Das widerspräche jedoch der Beschränkung des Abkommens auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im System der – polnischen – Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner.

Die Klägerin hat nach den – den Senat bindenden (§ 163 SGG) -Feststellungen des LSG nach Aufgabe ihrer künstlerischen Tätigkeit in Polen keine Beschäftigungszeiten in einem polnischen Arbeitnehmersystem mehr zurückgelegt, so daß etwaige in dem Sondersystem berücksichtigungsfähigen Zeiten im Rahmen der Arbeitnehmerversorgung in Polen außer Betracht zu bleiben haben. Das schließt auch ihre Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung aus.

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173702

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