Leitsatz (redaktionell)

1. Auch eine wiederholt ausgeübte Aushilfsbeschäftigung ist grundsätzlich nicht "berufsmäßig" (AVG § 4 Abs 1 Nr 6 = RVO § 1228 Abs 1 Nr 5), wenn sie unter Berücksichtigung der früheren Beschäftigungen den Beschäftigten, bezogen auf einen längeren Zeitraum von etwa einem Jahr, durchschnittlich nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt.

2. Eine wiederholt bei demselben Arbeitgeber ausgeübte, nicht berufsmäßige Aushilfsbeschäftigung ist versicherungspflichtig, wenn schon bei Beginn der einzelnen Beschäftigung feststeht, daß im Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Beendigung die in AVG § 4 Abs 2 Buchst a (= RVO § 1228 Abs 2 Buchst a) genannten Beschäftigungsgrenzen Überschritten sind; dabei sind frühere Aushilfsbeschäftigungen insoweit zu berücksichtigen, als sie auf das letzte Jahr vor dem voraussichtlichen Ende der neuerlichen Aushilfsbeschäftigung entfallen.

 

Orientierungssatz

1. Wird eine Beschäftigung nicht im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt, so ist das Indiz der zeitlichen Inanspruchnahme dieser Beschäftigung für die Beurteilung der Berufsmäßigkeit (20-Stunden-Theorie) nur von untergeordneter Bedeutung.

2. Bei der Prüfung, ob die in RVO § 168 Abs 2 Buchst a (RVO § 1228 Abs 2) Buchst a, AVG § 4 Abs 2 Buchst a) genannten Zeitgrenzen überschritten werden, ist eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger, nicht unmittelbar aufeinanderfolgender Beschäftigungen jedenfalls dann geboten, wenn die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60451

BSGE 32, 268 (LT1-2)

BSGE, 268

BB 1971, 1105 (LT1-2)

RegNr, 4122

USK, 71105 (ST1-2)

BKK 1971, 265 (LT1-2)

Breith 1972, 37 (LT1-2)

Die Beiträge 1971, 276 (LT1-2)

SozR § 1228 RVO (LT1-2), Nr 6

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