Leitsatz (amtlich)

Angestellte im Betrieb ihres Ehegatten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze über den 1966-12-31 hinaus versicherungsfrei waren (AVG § 4 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 in der bis zum 1967-12-31 geltenden Fassung), konnten nicht nach RVÄndG 2Art 2 § 1 von der Versicherungspflicht befreit werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach RVÄndG 2 § 1:

Das Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach RVÄndG 2 Art 2 § 1 stand nur solchen Ehegatten zu, die infolge Aufhebung des RVO § 1228 Abs 1 Nr 1 bzw AVG § 4 Abs 1 Nr 2 versicherungspflichtig wurden; eine Befreiung von der Versicherungspflicht kam daher nicht in Betracht, wenn der Ehegatte von 1967-01-01 an bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze angestelltenversicherungsfrei war (AVG § 4 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 aF).

 

Normenkette

AVG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23, Nr. 1 Fassung: 1965-06-09, § 5 Fassung: 1965-06-09; RVÄndG 2 Art. 2 § 1 Fassung: 1966-12-23; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigte Angestellte vom 1. Januar 1967 an nach Art. 2 § 1 des Zweiten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 745) - 2.RVÄndG - von der Angestelltenversicherungspflicht zu befreien ist.

Die im Jahre 1940 geborene Klägerin bezog vor und nach dem 1. Januar 1967 ein monatliches Gehalt von 2.250,- DM.

Im April 1968 stellte sie einen formularmäßigen Befreiungsantrag. Der Anregung der Beklagten, die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 1. Januar 1968 an nach Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 (FinÄndG 1967) unter Nachweis eines bis zum 30. Juni 1968 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages zu beantragen, kam die Klägerin nicht nach. Hierauf lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem 2.RVÄndG ab, weil die Klägerin ohnedies wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV-Grenze) vom 1. Januar 1967 an versicherungsfrei geblieben sei (Bescheid vom 31. Januar 1969, Widerspruchsbescheid vom 13. März 1969).

Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) stützte seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Gründe:

Die Klägerin sei zwar auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Fassung - infolge der Beschäftigung bei ihrem Ehemann - versicherungsfrei gewesen. Sie sei jedoch nach der Streichung dieser Vorschrift durch Art. 1 des 2.RVÄndG vom 1. Januar 1967 an nicht versicherungspflichtig geworden, vielmehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AVG weiterhin versicherungsfrei geblieben, weil ihr Einkommen die damals nach § 5 AVG geltende JAV-Grenze von 21.600,- DM überstiegen habe. Danach sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 des 2.RVÄndG weder notwendig noch möglich. Ein aufgrund verschiedener Tatbestände versicherungsfreier Arbeitnehmer könne bei Fortfall eines bestimmten Befreiungstatbestandes von der Versicherungspflicht nicht befreit werden, wenn er aufgrund anderer Vorschriften versicherungsfrei bleibe. Ein Befreiungsantrag könne auch nicht bedingt oder vorsorglich für den Wegfall eines weiteren Befreiungstatbestandes gestellt werden. Auch aus Art. 2 § 2 des 2.RVÄndG ergebe sich, daß der Gesetzgeber auf Antrag nur denjenigen Versicherungsfreiheit gewähren wollte, die nach Streichung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG ab 1. Januar 1967 versicherungspflichtig wurden. Wenn den auch aus anderen Gründen versicherungsfreien Ehegatten-Arbeitnehmern nach dieser Vorschrift keine Möglichkeit zu einer Beitragsnachentrichtung eingeräumt worden sei, so könne der Gesetzgeber hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht etwas anderes gewollt haben. Die Klägerin sei deshalb nicht aufgrund des 2.RVÄndG, sondern nach Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967, der § 5 AVG gestrichen habe, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 versicherungspflichtig geworden, so daß für sie nur die Befreiungsmöglichkeit aufgrund des Art. 2 § 1 AnVNG idF des Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 bestanden hätte.

Die Klägerin berufe sich auch zu Unrecht darauf, daß sie als höher Verdienende ungerechtfertigt schlechter gestellt sei als minder verdienende Ehegatten-Arbeitnehmer. Besondere finanzielle Belastungen seien bei Erlaß des 2.RVÄndG für Ehegatten-Arbeitnehmer, die auch wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei waren, nicht zu gewärtigen gewesen. Die Klägerin habe sich daher hinsichtlich ihrer Altersversorgung so einstellen können wie jeder andere damals nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AVG versicherungsfreie Arbeitnehmer. Die Klägerin verlege das Schwergewicht ihrer Darlegungen ungerechtfertigt auf die in Art. 2 § 1 AnVNG idF des FinÄndG 1967 vorgesehene Befreiungsmöglichkeit durch Nachweis einer mit Wirkung vom 1. Januar 1968 oder früher abgeschlossenen privaten Lebensversicherung. Sie verkenne dabei, daß diese Vorschrift alle Arbeitnehmer erfasse, die nach Fortfall der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAV-Grenze vom 1. Januar 1968 an der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterliegen. Diese Vorschrift habe aber mit der im 2.RVÄndG getroffenen Regelung, die auf ganz anderen sozialpolitischen Überlegungen beruhe, nichts zu tun und könne daher auch nicht zu deren Interpretation herangezogen werden (Urteil vom 24. Juni 1970).

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine ungenügende Sachaufklärung und eine unrichtige Auslegung des Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG durch das Berufungsgericht rügt.

Der Befreiungsantrag nach dieser Vorschrift sei nicht erst im April 1968, sondern bereits mit Schreiben vom 17. Januar 1967 und damit vor Inkrafttreten des FinÄndG 1967 gestellt worden. Wäre damals alsbald dem Antrag der Klägerin stattgegeben worden, dann wären für sie Art. 2 § 1 AnVNG idF des FinÄndG 1967 nicht mehr anzuwenden gewesen. Die Klägerin wäre dann nicht mehr wegen Überschreitens der Einkommensgrenze, sondern aufgrund ihres Antrags als Unternehmerehefrau für die Zukunft versicherungsfrei gewesen.

Art. 2 § 1 des 2.RVÄndG mache hinsichtlich der Höhe der Einkünfte der Ehegatten von Unternehmern keinen Unterschied. Diese Bestimmung habe ganz allgemein ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes den Ehefrauen von Unternehmern die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer gewissen Übergangszeit den Antrag auf Befreiung zu stellen. Hätte der Gesetzgeber hier unterscheiden wollen zwischen den Ehefrauen, die bis zu 1.800,- DM und denen, die monatlich mehr verdienen, dann wäre es für ihn ein leichtes gewesen, das in den Gesetzestext aufzunehmen. Die Tatsache, daß dies nicht geschehen sei, spreche zweifelsfrei dafür, daß der Gesetzgeber eine solche unterschiedliche Behandlung der Ehefrauen von Unternehmern nicht gewollt habe.

Das angefochtene Urteil führe auch zu einer ungleichen Behandlung zwischen besser und schlechter verdienenden Ehefrauen von Unternehmern. Dies sei ein Verstoß gegen den im Grundgesetz (GG) verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Obwohl Art. 2 § 1 des 2.RVÄndG keine Ausnahmebestimmungen vorsehe, sei die Klägerin effektiv schlechter behandelt worden als Ehefrauen von Unternehmern mit einem Monatsgehalt von weniger als 1.800,- DM. Für die Klägerin bedeute nämlich die Versicherungspflicht eine erhebliche finanzielle Belastung, zumal sie voraussichtliche keine 60 und mit Sicherheit keine 180 Monate versicherungspflichtig bleibe, vielmehr in absehbarer Zeit ihre Tätigkeit als Buchhalterin im Betrieb ihres Ehemannes einstellen werde. Hätte sie aber nach Art. 2 § 1 AnVNG idF des FinÄndG 1967 einen Befreiungsantrag gestellt, dann hätte sie eine Lebensversicherung über 100.000,- DM abschließen müssen. Auch dies wäre für sie eine sehr empfindliche finanzielle Belastung geworden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Oktober 1969 sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Januar und 13. März 1969 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1967 auszusprechen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie stimmt den Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfange zu. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge verkenne die Revision, daß die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung sich nur auf die Ermittlungen beziehe, die für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erheblich seien. Für die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG sei aber nicht von Belang, ob der Befreiungsantrag am 3. April 1968 oder schon am 17. Januar 1967 gestellt worden sei.

II

Die Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht dahin erkannt, daß die Klägerin als Angestellte nicht nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Anders als es in dieser Vorschrift heißt, ist die Klägerin nicht zum 1. Januar 1967 aufgrund der Streichung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG versicherungspflichtig geworden. Sie ist vielmehr wegen der Höhe ihres Arbeitsverdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 AVG in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung über den maßgebenden Stichtag 1. Januar 1967 hinaus versicherungsfrei geblieben.

Die gegenteilige Auffassung der Revision, der Gesetzgeber habe mit Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG alle Ehegatten-Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe erfassen wollen, ist weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift in Einklang zu bringen. Die Beschränkung der Befreiung ausschließlich auf die durch die Streichung der §§ 1228 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung, 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG und 30 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in Art. 1 des Gesetzes am 1. Januar 1967 eingetretenen Fälle der Versicherungspflicht stellt klar, daß die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen von der Befreiungsvorschrift des Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG nicht erfaßt wird. Die von der Revision vermißte Unterscheidung zwischen mehr und weniger als 1.800,- DM monatlich verdienenden Ehegatten-Arbeitnehmern im Gesetzestext ist also durch die Bezugnahme in Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG allein auf die nach Art. 1 des Gesetzes am 1. Januar 1967 eingetretene Versicherungspflicht sehr wohl erfolgt. Aus der Sicht der Gesetzgebung im Dezember 1966 bestand somit auch kein Anlaß, für Ehegatten-Arbeitnehmer, die wegen der Höhe ihres Arbeitsverdienstes ohnehin versicherungsfrei waren, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen.

Das LSG hat dieses Ergebnis mit zutreffenden Gründen noch zusätzlich auf Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2.RVÄndG gestützt. Diese Vorschrift ermöglicht die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1966 für diejenigen Angestellten, die in dieser Zeit nur deswegen versicherungsfrei waren, weil sie bei ihren Ehegatten in Beschäftigung standen. Wenn demgemäß das Gesetz Ehegatten-Arbeitnehmern, die über den 31. Dezember 1966 hinaus wegen der Höhe ihres Arbeitsverdienstes nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 AVG aF versicherungsfrei geblieben waren, nicht die Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung eingeräumt hat, kann andererseits auch die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG nicht für diesen Personenkreis bestimmt gewesen sein.

Auch der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Durch das 2.RVÄndG ist die Klägerin schon deswegen nicht schlechter gestellt worden als Ehefrauen von Unternehmern mit einem Monatsgehalt von weniger als 1.800,- DM, weil dieses Gesetz der Klägerin die erstrebte Versicherungsfreiheit nicht genommen hat. Die Versicherungsfreiheit der Klägerin ist vielmehr erst für die Zeit vom 1. Januar 1968 an durch das FinÄndG 1967 beseitigt worden. Die Klägerin muß sich daher mit anderen höher verdienenden Angestellten vergleichen lassen, die - ebenso wie sie - infolge des Wegfalls der JAV-Grenze zum 1. Januar 1968 versicherungspflichtig geworden sind, sofern sie nicht von der - auch der Klägerin offenstehenden, aber von ihr nicht genutzten - Möglichkeit der Befreiung nach Art. 2 § 1 AnVNG Gebrauch gemacht haben.

Wenn die Klägerin die ungleiche Behandlung damit begründet, daß für sie sowohl die Versicherungspflicht, als auch die Befreiung von ihr durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags eine empfindliche Belastung bedeute, so greift sie damit im Ergebnis die Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der JAV-Grenze und die eingeschränkte Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in Art. 2 § 1 AnVNG durch Art. 1 § 2 Nr. 1 und Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber bereits entschieden, daß diese gesetzlichen Regelungen nicht verfassungswidrig sind (vgl. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 - und 1 BvR 753/68, 695/70, 696/70, auszugsweise abgedruckt in SozR Nr. 7 S. Ab 2 ff und Nr. 8 S. Ab 6 ff zu Art. 2 GG). Im Hinblick auf die abschließende Regelung der Befreiungsmöglichkeiten in Art. 2 § 1 AnVNG vermag der Senat auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke im Gesetz zu erkennen, die im Sinne des Revisionsbegehrens durch die Gerichte geschlossen werden könnte.

Der weitere Hinweis, die Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung wäre für die Klägerin eine unzumutbare Belastung, weil sie voraussichtlich keine 60 und mit Sicherheit keine 180 Monate beschäftigt bleibe, vermag der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin kann nicht verlangen, insoweit besser gestellt zu werden als andere Angestellte, die ebenfalls die Aufgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses in absehbarer Zeit beabsichtigen. Im übrigen besteht dann gegebenenfalls ein Beitragserstattungsanspruch nach § 82 AVG bzw. ein Anspruch auf Heilbehandlung im Rahmen der §§ 13 ff AVG und auf Rente nach den §§ 23, 24 AVG.

Schließlich kann auch die Verfahrensrüge einer ungenügenden Sachaufklärung durch das LSG die Revision nicht begründen. Die Beklagte hätte - entgegen der Meinung der Revision - die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2.RVÄndG aus den aufgezeigten Gründen auch dann ablehnen müssen, wenn sie hierüber aufgrund des im Januar 1967 gestellten Antrags bereits vor Inkrafttreten des Art. 2 § 1 AnVNG idF des FinÄndG 1967 entschieden hätte. Auch dann hätte für die Entscheidung der Beklagten allein maßgebend sein müssen, daß die Klägerin über den 1. Januar 1967 hinaus versicherungsfrei geblieben war und daher zu diesem Zeitpunkt nicht noch zusätzlich - sei es auch nur bedingt oder vorsorglich - von der Versicherungspflicht befreit werden konnte (vgl. BSG 26, 280, 282).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669315

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