Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Begriffen "Internierung" iS des BVG § 1 Abs 2 Buchst c und "Verschleppung" iS des BVG § 5 Abs 1 Buchst d.

2. Unter Kampfhandlungen im Sinne des BVG § 5 Abs 1 Buchst a fallen auch solche Handlungen, die von nicht den militärischen Streitkräften zugehörigen Organisationen oder Einzelpersonen mit dem Ziel, den Gegner in seinem Kriegspotential zu treffen, ausgeführt worden sind.

 

Leitsatz (redaktionell)

Schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind, stehen als Versorgungsgrund neben den schädigenden Vorgängen, die infolge einer mit der militärischen Besetzung oder mit der zwangsweisen Umsiedlung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. c Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1953-08-07, Buchst. d Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 11. Januar 1957 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin, der Landwirt H K, war 1939 Güterdirektor in Z (Polen). In der ersten Septemberhälfte dieses Jahres wurde er von polnischen Banden mehrfach überfallen und mißhandelt. Bei dem letzten Überfall brachten ihn die Banden nach H, wo er jedoch von polnischen Freunden beschützt und bis zur Befreiung durch deutsche Truppen versteckt wurde. Kurze Zeit nach den Überfällen verschlechterte sich sein Gesundheitszustand erheblich. Am 25. März 1943 starb er an den Folgen einer Lymphogranuloma inguinale. Das Versorgungsamt (VersorgA.) P gewährte der Klägerin Witwenrente nach den Vorschriften der Verordnung über die Entschädigung von Personenschäden (PSchVO) vom 1. September 1939 in der Fassung vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1479). Nach der Flucht der Klägerin übernahm das VersorgA. H die Zahlung der Rente bis zum Jahre 1946.

Am 13. Juni 1951 hat die Klägerin beantragt, ihr Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Das VersorgA. L hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeblichen Mißhandlung des Ehemannes der Klägerin und seinem Tode sei unwahrscheinlich; der Tod sei daher keine Folge unmittelbarer Kriegseinwirkung im Sinne des BVG. Der Widerspruch der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Das Sozialgericht (SG.) Lübeck hat die Bescheide der Versorgungsbehörde aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 1950 Witwenrente zu gewähren. Es hat die Ansicht vertreten, die vom VersorgA. P auf Grund der PSchVO getroffene Entscheidung über den Versorgungsanspruch der Klägerin sei auch nach dem BVG rechtsverbindlich.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig das Urteil des SG. aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Entscheidung des VersorgA. P binde die Versorgungsbehörde nur insoweit, als darin über den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem schädigenden Vorgang und dem Tod des Ehemannes der Klägerin entschieden worden sei; sie sei nicht rechtsverbindlich für die Frage, ob der schädigende Vorgang einen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand im Sinne des § 1 BVG darstelle. Diese Frage sei daher erneut zu prüfen. Sie müsse verneint werden, weil die Ereignisse, die sich im September 1939 am Wohnort des Ehemannes der Klägerin und in Hohensalza abgespielt haben, keinen der Tatbestände des § 1 BVG, und zwar auch nicht den Tatbestand der Internierung (§ 1 Abs. 2 Buchst. c BVG) und den der Verschleppung (§ 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG), erfüllten. Eine Internierung setze eine staatlich organisierte Maßnahme voraus. Bei dem Überfall auf K habe es sich aber um Übergriffe einzelner Personen gehandelt, für die der damalige polnische Staat nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Banden seien jedenfalls zu einer Internierung nicht ermächtigt gewesen. Eine Verschleppung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Entfernung zwischen Zerniki und Hohensalza verhältnismäßig gering gewesen sei, die Festnahme auch nicht eine längere Festhaltung des Ehemannes der Klägerin bezweckt habe und durch das Eingreifen befreundeter Polen in ihrer Wirkung alsbald wieder aufgehoben worden sei. Zudem sei auch für eine Verschleppung i.S. des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG erforderlich, daß sie auf Grund einer staatlichen Maßnahme erfolgte. Hier habe es sich jedoch um eine Einzelaktion gehandelt, die als kriminelle Tätigkeit angesehen werden müsse. Darüber, ob der Klägerin auf Grund der §§ 6 oder 89 BVG Leistungen gewährt werden könnten, sei nicht zu entscheiden gewesen.

Das LSG. hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen und die Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt:

"Wenn von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll, muß es innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt und binnen eines weiteren Monats begründet werden.

Die Revisionsschrift, die bereits einen bestimmten Antrag enthalten muß, und die Begründungsschrift müssen, sofern der Revisionsführer keine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, von einem vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Prozeßbevollmächtigte können nur sein ..."

Gegen das am 14. Februar 1957 zugestellte Urteil des LSG. hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 1957, beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangen am 9. März 1957 Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG. Schleswig vom 11. Januar 1957 die Berufung gegen das Urteil des SG. Lübeck vom 22. März 1955 zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu erstatten,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Schleswig zurückzuverweisen.

Mit ihrem Schriftsatz vom 29. März 1957, beim BSG. eingegangen am 1. April 1957, rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 1, 5 BVG. Sie ist der Ansicht, das LSG. habe den Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne dieser Vorschriften verkannt. § 5 BVG erhebe keinen Anspruch darauf, die Tatbestände der unmittelbaren Kriegseinwirkung abschließend geregelt zu haben, er erfasse vielmehr alle schädigenden Vorgänge, die unmittelbar Ausfluß des Krieges gewesen seien. Daher müßten auch die tätlichen Übergriffe auf den Ehemann der Klägerin als unmittelbare Kriegseinwirkung angesehen werden.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 20. August 1957, der am 21. August 1957 beim BSG. eingegangen ist, rügt die Klägerin auch Mängel im Verfahren des LSG. Sie sieht einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§§ 103, 106 SGG) darin, daß das LSG. im Widerspruch zum Akteninhalt festgestellt habe, die Klägerin hätte in ihrem Versorgungsantrag angegeben, ihr Ehemann sei von unorganisierten Banden überfallen worden. Zwar habe der Zeuge K in einer eidesstattlichen Versicherung von einer Mißhandlung durch polnische Banden gesprochen, sie selbst aber habe in einer in den Versorgungsakten befindlichen eidesstattlichen Erklärung und in ihrer Widerspruchsschrift zum Ausdruck gebracht, daß ihr Ehemann durch polnisches Militär festgenommen worden sei. Bei dieser Sachlage hätte das LSG. weder die Angaben des Zeugen K noch die der Klägerin als wahr unterstellen dürfen, sondern einen oder beide noch einmal hören müssen, um den Widerspruch zu klären. Eine Befragung der Klägerin hätte ergeben, daß der erste Überfall auf ihren Ehemann am 3. September 1939 von polnischem Militär und der zweite Überfall sowie die Verschleppung am 5. September 1939 von polnischen Zivilisten, die von der polnischen Miliz, einem Exekutiv-Organ des polnischen Nationalkomitees, organisiert und angeführt wurden, ausgeführt worden sei. Es habe sich unzweifelhaft um zentralgelenkte Maßnahmen gehandelt, die mit dem Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Polen in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

Die Klägerin beantragt gleichzeitig, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie sich während des Laufs der Revisions- und Begründungsfrist im Ausland aufgehalten habe. Der verfahrensrechtliche Mangel des angefochtenen Urteils sei ihr aus diesem Grunde erst nach Ablauf der Begründungsfrist bekannt geworden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Klägerin noch vorgetragen, die polnischen Banden hätten eine weiße Armbinde getragen mit einer polnischen Aufschrift, die etwa mit "polnische Miliz" zu übersetzen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG), und zwar auch, soweit die Klägerin die Verletzung formellen Rechts gerügt hat (Schriftsatz vom 20. August 1957). Der Klägerin stand gemäß § 66 Abs. 2 SGG zur Einlegung und Begründung der Revision die Frist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils (14. Februar 1957) zur Verfügung, weil die Rechtsmittelbelehrung des LSG. unvollständig und damit unrichtig ist. Die Belehrung über das Rechtsmittel der Revision muß so abgefaßt sein, daß die Beteiligten ohne Zuhilfenahme des Gesetzestextes in der Lage sind, die Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form anzufechten. Die Rechtsmittelbelehrung muß daher über den wesentlichen Inhalt der bei der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels zu beachtenden Vorschriften unterrichten (BSG. 1 S. 194 (195); BSG. 6 S. 105; BSG. in SozR. SGG § 66 Bl. Da 8 Nr. 23). Dazu gehört der Hinweis darauf, daß die Revision das angefochtene Urteil (§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGG) und die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) zu bezeichnen hat. Zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung gehört darüber hinaus, auch bei einer zugelassenen Revision, ein Hinweis darauf, daß bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Rechtsmittelbelehrung des LSG. enthält diese Hinweise nicht, sie ist daher im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG unrichtig erteilt. Der Klägerin stand mithin zur Einlegung und Begründung der Revision die Frist des § 66 Abs. 2 SGG zur Verfügung. Da ihr Schriftsatz vom 20. August 1957 innerhalb dieser Frist beim BSG. eingegangen ist, bedurfte es einer Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

Die Revision ist begründet.

Die aus den §§ 103, 106 SGG hergeleitete Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift allerdings nicht durch. Zwar weichen die in den Versorgungsakten befindlichen eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin und des Amtsgerichtsrats a.D. K inhaltlich insofern voneinander ab, als die Klägerin darin angegeben hat, ihr Ehemann sei am 3. September 1939 durch polnisches Militär mißhandelt worden, während K polnische Banden als die Täter bezeichnet. Dieser zunächst bestehende Widerspruch brauchte das LSG. nicht zu veranlassen, den Sachverhalt in dieser Richtung, etwa durch Anhörung der Klägerin oder Vernehmung K, weiter aufzuklären; denn in ihrer späteren Widerspruchsschrift vom 19. Februar 1954 hat die Klägerin die in ihrer eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Angaben dahin berichtigt, daß ihr Ehemann am 3. September 1939 von polnischem Militär überfallen, jedoch trotz stundenlanger Bedrohung nicht mißhandelt worden sei; die Mißhandlungen seien erst am 5. September 1939 durch den polnischen Pöbel erfolgt. Bei dieser Sachlage durfte das LSG. davon ausgehen, daß die Klägerin ihre frühere Behauptung, polnisches Militär habe ihren Ehemann mißhandelt, nicht mehr aufrechterhält. Auf das weitere tatsächliche Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung braucht allein deshalb nicht eingegangen zu werden, weil dies erstmalig in der Revisionsinstanz erfolgt ist. Das LSG. konnte sich deshalb gar nicht gedrängt fühlen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufzuklären. Seiner sachlich-rechtlichen Beurteilung hatte somit der erkennende Senat den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er vom LSG. festgestellt worden ist.

Das LSG. ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, daß die Entscheidung des VersorgA. Posen über den Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin für die Entscheidung nach dem BVG nicht bindend ist. Nach § 85 Satz 1 BVG ist zwar die Entscheidung, die nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG ergangen ist, auch nach dem BVG rechtsverbindlich. Diese Vorschrift ist im Wege der ausdehnenden Auslegung entsprechend auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften über den Anspruch der Hinterbliebenen und damit zugleich über den ursächlichen Zusammenhang des Todes des Beschädigten mit einem schädigenden Vorgang entschieden worden ist (BSG. 8 S. 16 (18); BSG., Urteil vom 18.2.1959, 11/8 RV 1087/56, Sozialrechtl . Entscheidungssammlung BSG IX/3 Nr. 25 zu § 5 BVG = Die Kriegsopferversorgung (München) 1959 S. 178). Die Rechtsverbindlichkeit nach § 85 Satz 1 BVG bezieht sich nur auf den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Schädigungsfolge, jedoch nicht auf die - hier strittige - Frage, ob ein schädigender Vorgang im Sinne des § 1 BVG vorliegt (vgl. BSG. 4 S. 21; BSG. in SozR. BVG § 85 Bl. Ca 6 Nr. 8 und Nr. 10). Der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ist somit nur dann gemäß § 38 BVG begründet, wenn die Mißhandlung ihres Ehemannes durch polnische Banden im September 1939 eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG darstellt. Dabei kann es sich hier nur um die Frage handeln, ob die Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BVG) oder durch eine Internierung im Ausland wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit (§ 1 Abs. 2 Buchst. c BVG) herbeigeführt worden ist; solche Schädigungen stehen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG gleich (§ 1 Abs. 2 Buchst. a und c BVG).

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Überfall auf den Ehemann der Klägerin und dessen Verbringung nach Hohensalza nicht den Tatbestand der Internierung i.S. des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG erfüllt. Eine Internierung liegt begrifflich u.a. nur dann vor, wenn es sich um eine Maßnahme der Staatsgewalt handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um Maßnahmen der Staatsgewalt selbst handeln muß oder ob eine Ermächtigung oder Billigung der Staatsgewalt zur Durchführung solcher Maßnahmen durch private Organisationen oder Einzelpersonen ausreicht. Selbst wenn man auch noch solche Maßnahmen als eine Internierung ansehen könnte, so läge bei dem Ehemann der Klägerin eine Internierung nicht vor; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG. ist der Ehemann der Klägerin von unorganisierten Einzelpersonen (Banden) mißhandelt und nach Hohensalza verbracht worden, die zu einer Internierung nicht ermächtigt waren und für deren Tat der damalige polnische Staat nicht verantwortlich gemacht werden konnte.

Die Revision rügt jedoch mit Recht eine Verletzung der §§ 1 Abs. 2 Buchst. a, 5 BVG durch das Berufungsgericht, wenngleich sie verkennt, daß eine unmittelbare Kriegseinwirkung i.S. des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG unbeschadet der Fälle des § 6 BVG nur dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände des § 5 verwirklicht ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15.11.1955, BSG. 2 S. 29; ebenso BSG. 2 S. 265 (268) und BSG. 5 S. 116 (117)). Unmittelbare Kriegseinwirkungen sind danach, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, u.a. Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BVG), sowie schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind (§ 5 Abs. 1 Buchst. d BVG). Das LSG. hat die Anwendbarkeit beider Vorschriften verneint, aber nur die Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG näher begründet.

Der Tatbestand der Verschleppung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht schon deshalb nicht erfüllt, weil das Verbringen des Ehemannes der Klägerin von Z nach H im September 1939 nicht infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr erfolgt ist. Die in der Literatur verbreitete Ansicht, daß die durch eine zwangsweise Umsiedlung oder Verschleppung verursachten Schädigungen einen Versorgungsanspruch nur dann begründen können, wenn die Verschleppung durch Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen oder einzelner Angehöriger von ihnen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes veranlaßt worden ist (vgl. Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Erl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG; Grömig-Reuter-Schieren, Handkommentar zum BVG, § 5 Anm. 27 u. 28; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, II. Teil S. 84), findet in dem klaren Gesetzeswortlaut keine Stütze. Die Gesetzesmaterialien zum BVG lassen ebenfalls nicht erkennen, daß der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung beabsichtigt hat. Schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind, stehen demnach als Versorgungsgrund neben den schädigenden Vorgängen, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind (BSG., Urt. vom 26.6.1957, 8 RV 121/55, Sozialrechtl . Entscheidungssammlung BSG IX/3 Nr. 13 zu § 5 BVG; vgl.ferner Schönleiter, Komm. zum BVG, § 5 Anm. 13; Roeckner-Bluschke, Komm. zum BVG, § 5 Anm. 5 b und e; die Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 5 BVG ist insoweit zum mindesten mißverständlich). Der Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG stände deshalb nicht der Umstand entgegen, daß das Mißhandeln und das Verbringen des Ehemannes der Klägerin nicht mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhing. Ebenso wie die Internierung setzt jedoch auch die Verschleppung begrifflich Maßnahmen der Staatsgewalt voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; denn nach den mit der Revision nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG. ist der Ehemann der Klägerin von solchen Banden mißhandelt und nach Hohensalza gebracht worden, die weder staatlich organisiert noch zu diesen Maßnahmen ermächtigt waren. Bei dieser Sachlage konnte der Senat die Frage offen lassen, ob der Tatbestand der Verschleppung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG in jedem Falle eine staatlich organisierte Maßnahme erfordert oder ob auch eine von der Staatsgewalt wenigstens autorisierte Maßnahme genügt.

Das angefochtene Urteil hält einer Nachprüfung insoweit nicht stand, als das LSG., ohne dies näher auszuführen, die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG auf den vorliegenden Sachverhalt verneint hat. Kampfhandlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG, die als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten, sind begrifflich nicht nur kriegerische Handlungen der militärischen Streitkräfte der kriegführenden Staaten. Zu den Kampfhandlungen können vielmehr auch Handlungen des Gegners gehören, die von nicht den militärischen Streitkräften zugehörigen Organisationen oder Einzelpersonen, also auch von nicht organisierten oder nicht autorisierten "Banden", im Zusammenhang mit dem Krieg begangen worden sind und gegen Zivilpersonen gerichtet waren (vgl. BSG., Urteil vom 18.2.1959, 11/8 RV 1087/56, Sozialrechtliche Entscheidungssammlung BSG IX/3 Nr. 25 zu § 5 BVG = Die Kriegsopferversorgung (München) 1959 S. 178). Derartige Handlungen haben insbesondere im zweiten Weltkrieg zum typischen Kriegsgeschehen gehört. Voraussetzung für ihre Einordnung unter den Begriff der Kampfhandlungen i.S. des § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG ist, daß sie darauf gerichtet waren, das Kriegspotential des Gegners zu treffen, insbesondere ihn militärisch zu schwächen. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Handlungen ausschließlich diesen Zweck verfolgten, es genügt vielmehr, wenn die Absicht der militärischen Schwächung des Gegners wesentlich mitbestimmend gewesen ist. Maßnahmen des Gegners, die allein oder überwiegend politischen Zwecken gedient haben, und verbrecherische Handlungen mit ausschließlich kriminellem Charakter sind danach keine Kampfhandlungen im Sinne dieser Vorschrift.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin in der ersten Septemberhälfte des Jahres 1939 von einzelnen Polen, die in dem Urteil auch als polnische Banden bezeichnet sind, überfallen, mißhandelt und nach Hohensalza geschafft worden ist und daß es sich dabei um eine Einzelaktion gehandelt hat, die als eine kriminelle Tätigkeit angesehen werden müsse. Diese Feststellungen schließen nicht ohne weiteres aus, daß eine Kampfhandlung vorgelegen hat. Nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils ist nicht von der Hand zu weisen, daß das LSG. von einer Einzelaktion deshalb gesprochen hat, weil der Überfall auf den Ehemann der Klägerin nur von einzelnen Polen ausgeführt worden ist. Wie bereits dargelegt, kann auch die Handlung einzelner Personen, die nicht zu den regulären Truppen gehören, eine Kampfhandlung sein, wenn ihr Ziel war, den Gegner militärisch zu treffen. Dieses Ziel kann auch mit der Sicherstellung der durch ihre Staatszugehörigkeit oder durch ihr Volkstum feindlichen Zivilpersonen - insbesondere in Frontnähe - verfolgt werden, wenn diese Zivilpersonen als potentielle Helfer der Kriegführung des Gegners angesehen werden. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das LSG. mit dem Gebrauch der Worte "kriminelle Tätigkeit" feststellen wollte, daß mit dieser Tätigkeit andere als kriminelle Zwecke nicht verbunden waren. Auch kriminelle Handlungen, sei es, daß sie kriegsrechtlich oder nach dem Strafrecht des betreffenden Landes strafbare Handlungen sind, können Kampfhandlungen sein, wenn sie wesentlich zu dem Zweck begangen worden sind, den Gegner zu schwächen. Die Kennzeichnung des Überfalls als eine kriminelle Tätigkeit im Urteil des LSG. schließt daher nicht aus, darin eine Kampfhandlung zu sehen. Kriminell sind z.B. auch Widerstandshandlungen von Partisanen, dennoch können Personenschäden, die durch sie im Zusammenhang mit dem Kriege verursacht worden sind, einen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG begründen.

Das LSG. hat mithin § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG verkannt, wenn es ohne nähere Prüfung dieser Vorschrift den Anspruch der Klägerin abgelehnt hat. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG. reichen jedoch nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Überfall auf den Ehemann der Klägerin als eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist. Die begründete Revision mußte daher dazu führen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das LSG. unter Beachtung der vorstehend zum Begriff der Kampfhandlungen i.S. des § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG dargelegten Rechtsauffassung des Senats aufzuklären haben, welchen Zweck der Überfall auf den Ehemann der Klägerin verfolgte, ob es sich etwa um einen Racheakt oder eine ausschließlich verbrecherische Handlung gehandelt hat, die rein zufällig zeitlich mit dem Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Polen zusammenfiel, ob politische oder andere Zwecke für den Überfall ausschlaggebend waren, oder ob die Absicht der militärischen Schwächung des deutschen Gegners eine wesentliche Rolle gespielt hat. Hinweise darauf werden sich möglicherweise aus einer Vernehmung des Amtsgerichtsrats a.D. K und weiterer Personen, die die Klägerin bereits in ihrer Widerspruchsschrift vom 19. Februar 1954 als Zeugen benannt hat, ergeben. Darüber hinaus wird das LSG. aus der Lage der Deutschen in Polen und den Geschehnissen in diesem Raum zu Beginn des Krieges Anhaltspunkte dafür gewinnen können, ob der Überfall auf den Ehemann der Klägerin möglicherweise Teil einer umfassenderen Aktion gewesen ist und welche Zwecke dieser zugrunde lagen. Es wäre etwa daran zu denken, daß es sich um Sicherungsmaßnahmen gehandelt hat, die verhindern sollten, daß die Angehörigen der deutschen Volksgruppe beim Herannahen der deutschen Truppen hinter der Front in den Kampf gegen Polen eingreifen. Soweit die Vorgänge in Polen im September 1939 nicht gerichtsbekannt sind, wird vor allem die zeitgeschichtliche Literatur wichtige Hinweise geben können. Unter Umständen wird das LSG. von der Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen, Gebrauch zu machen haben.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2325742

BSGE, 99

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