Leitsatz (amtlich)

Die Verbüßung einer durch Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg ausgesprochen lebenslänglichen Gefängnisstrafe im alliierten Gefängnis in Berlin-Spandau ist keine "Festhaltung" durch eine ausländische Macht iS des UBG § 2 Abs 1 und 2.

 

Normenkette

UBG § 2 Abs. 1 Fassung: 1952-04-30, Abs. 2 Fassung: 1952-04-30

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 1961 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin beantragte 1954 unter Vorlage ihrer rechtskräftigen Spruchkammerentscheidung für sich und ihren Sohn Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG) idF vom 30. April 1952 (BGBl I 262). Sie ist die Ehefrau des durch Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg zu lebenslänglicher Gefängnisstrafe verurteilten Rudolf H (H.), der die Strafe im alliierten Gefängnis in Berlin-Spandau verbüßt. H. sei als Reichsminister am 10. Mai 1941 aus eigener Initiative nach England geflogen, um mit der britischen Regierung zum Zwecke von Friedensverhandlungen Verbindung aufzunehmen. In England sei er als Kriegsgefangener festgehalten worden, wie aus der Spruchkammerentscheidung und seiner Kriegsgefangenenpost hervorgehe. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, da H. weder Kriegsgefangener noch einem Kriegsgefangenen gleichzustellen sei. Nach erfolglosem Widerspruch machte die Klägerin beim Sozialgericht (SG) geltend, H. sei bei Kriegsbeginn zum zweiten Stellvertreter H - auch in dessen Eigenschaft als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht - bestellt worden und sonach Wehrmachtsangehöriger gewesen; er habe bei seinem Flug nach England die Uniform eines deutschen Fliegeroffiziers getragen und sei in englische Kriegsgefangenschaft geraten. Zumindest habe nach § 2 Abs. 2 UBG ein Zusammenhang mit den Kriegsereignissen bestanden. Die Kriegsgefangenschaft sei durch die an das Nürnberger Urteil sich anschließende Freiheitsentziehung nicht beendet worden. Nach Einholung einer Auskunft vom Institut für Zeitgeschichte in München, wonach H. in seiner Eigenschaft als Stellvertreter H nicht Angehöriger der Wehrmacht gewesen sei, wies das SG die Klage mit Urteil vom 20. Juni 1958 ab. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 8. November 1961 zurück und ließ die Revision zu. Es führte aus, H. sei nicht Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 UBG gewesen. Da hier eine Legaldefinition des Kriegsgefangenenbegriffs vorliege, komme es auf den völkerrechtlichen Begriff der Kriegsgefangenschaft nicht an. Entscheidend sei die kausale Verknüpfung der Gefangennahme mit einer militärischen oder militärähnlichen Dienstleistung. Es fehle aber schon ein militärischer oder militärähnlicher Dienst des H. im Sinne des § 2 Abs. 1 UBG und der §§ 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Diese Bestimmungen könnten nicht extensiv ausgelegt werden. Das Tragen der Uniform eines deutschen Fliegeroffiziers auf dem Flug nach England sei nach deutschem Wehrrecht nicht bestimmend für die Zugehörigkeit zur Wehrmacht gewesen. Auch die Eigenschaft als "Stellvertreter H" habe entsprechend der Mitteilung des Instituts für Zeitgeschichte in München nicht die Wehrmachtszugehörigkeit eingeschlossen. Sei H. demnach nicht Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 UBG gewesen, so komme es darauf, ob eine unter diese Bestimmung fallende Kriegsgefangenschaft durch das Nürnberger Urteil beendet werden konnte, nicht mehr an. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 UBG sei ebenfalls nicht gegeben, denn H. sei nicht im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten worden. "Kriegsereignis" sei nach der Definition im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) idF vom 8. Dezember 1956 (BGBl I 908) ein Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhänge. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 15. Mai 1957 (NJW 1957, 1453) überzeugend ausgeführt, Kriegsereignis sei nur ein bestimmtes Einzelgeschehen, nicht aber die allgemeine militärische oder politische Lage Deutschlands. Der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand sei kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Ebenso sei es Kriegsfolge, daß H. auf Grund des Londoner Viermächteabkommens vom 8. August 1945 durch das Nürnberger Urteil aus in seiner Person liegenden politischen Gründen zu lebenslänglichem Gefängnis verurteilt worden sei und deshalb über den 31. März 1950 hinaus (vgl. § 1 UBG) von einer ausländischen Macht festgehalten werde. Ob die Festnahme des H. im Jahre 1941 mit einem Kriegsereignis in Zusammenhang stehe, könne offen bleiben, denn jedenfalls sei nicht diese Festnahme, sondern das Nürnberger Urteil die Ursache der über den 31. März 1950 hinaus andauernden Festhaltung. Anders als in § 2 Abs. 1 UBG der Kriegsgefangenenstatus sei in § 2 Abs. 2 UBG die Ursache des Festgehaltenwerdens über den 31. März 1950 hinaus das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal, so daß hier der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Kriegsereignis und der Haft nach dem 31. März 1950 gegeben sein müsse. Das treffe bei H. weder nach der Theorie der adäquaten noch nach der wesentlichen Verursachung zu, weshalb dahingestellt bleiben könne, von welcher Theorie hier auszugehen sei. Ursache nach beiden Kausalitätstheorien sei allein das Nürnberger Urteil, das wegen der in der Person des H. liegenden politischen Gründe ergangen sei.

Gegen das der Klägerin am 8. Dezember 1961 zugestellte Urteil ließ diese am 4. Januar 1962 Revision einlegen. Der Revisionsschriftsatz enthielt keinen Antrag. Nach Hinweis des Gerichts ging am 8. Januar 1962 der Antrag telegraphisch beim Bundessozialgericht (BSG) ein; am 9. Januar 1962 folgte ein Schriftsatz, in dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Antrag bestätigte, den Beklagten unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung die Leistungen nach dem UBG zu gewähren; hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils des LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung des § 2 UBG. Die allgemein gültigen Regeln des Völkerrechts, zu denen auch der völkerrechtlich normierte Status des Kriegsgefangenen gehöre, seien immanenter Bestandteil jeder einschlägigen deutschen Rechtsnorm. Das Tragen der Uniform einer kriegführenden Macht gebe dem Gefangenen völkerrechtlich den Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangener. Dies habe das LSG verkannt. Im übrigen sei die Gefangennahme 1941 anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes erfolgt, denn wie jetzt historisch feststehen dürfte, sei der Flug des H. nach England auf Veranlassung des "Führers und Obersten Befehlshabers der Deutschen Wehrmacht" dazu bestimmt gewesen, die drohende Ausweitung des Krieges im Westen zu verhindern und Wege zu einer Beendigung des Kriegszustandes zumindest zwischen England und Deutschland zu finden. Nach den völkerrechtlichen Grundsätzen und den Verwaltungsvorschriften (VV) zum UBG habe H. die Eigenschaft als Kriegsgefangener durch die in Nürnberg erfolgte Verurteilung wegen vor der Kriegsgefangenschaft liegender Handlungen nicht - auch nicht durch die Haft in Spandau - verloren. Auch den Begriff des Kriegsereignisses im Sinne der Ursache für die über den 31. März 1950 hinaus andauernde Festhaltung habe das LSG verkannt. Als Kriegsereignis, das dem Begriff des bestimmten Einzelgeschehens genüge, sei hier die bedingungslose Kapitulation anzusehen. Sie stelle zumindest eine wesentliche Bedingung für die sonst nicht möglich gewesenen Maßnahmen des Londoner Viermächteabkommens, des darauf beruhenden Nürnberger Prozesses, seines Urteils und der noch andauernden Festhaltung des H. dar.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist durch Telegramm form- und fristgerecht eingelegt (§§ 164, 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -; vgl. auch BSG 1, 243, 145; 5, 3, 4; 7, 16, 17). Dem Erfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG (bestimmter Antrag) ist noch rechtzeitig genügt. Auch die Revisionsbegründung ist formal nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zulässig. Sachlich ist die Revision jedoch nicht begründet.

Der Beklagte und die Vorinstanzen haben den Anspruch der Klägerin sowohl nach § 2 Abs. 1 wie auch nach Abs. 2 UBG im Ergebnis zu Recht verneint, weil eine Festhaltung des H. durch eine ausländische Macht im Sinne dieser Vorschriften nicht vorliegt.

Nach § 1 Abs. 1 UBG erhalten die Ehefrau und die sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen, der sich nach dem 31. März 1950 in Kriegsgefangenschaft befindet, Unterhaltsbeihilfe. § 2 Abs. 1 UBG bestimmt, daß Kriegsgefangene im Sinne des UBG Personen sind, die anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen wurden und noch von einer ausländischen Macht festgehalten werden.

Der Senat konnte unentschieden lassen, ob die Festnahme des H. in England anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes erfolgte und H. dadurch Kriegsgefangener geworden ist, etwa weil er "Stellvertreter des Führers" war und der "Führer und Reichskanzler" den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches gehabt hatte. Selbst wenn man eine Kriegsgefangenschaft des H. in England, die das LSG mit eingehender Begründung verneint hat, unterstellt, kann die durch das Nürnberger Militärtribunal verhängte lebenslängliche Gefängnisstrafe nicht als Festhaltung durch eine ausländische Macht nach § 2 Abs. 1 UBG angesehen werden, weil jede innere Beziehung dieser Strafhaft zu einer etwa vorausgegangenen Kriegsgefangenschaft fehlt.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg sind deutsche Wehrmachtangehörige in großer Zahl in Kriegsgefangenschaft geraten und insbesondere von der UdSSR jahrelang zurückgehalten worden. In zahlreichen Fällen erfolgte die Zurückhaltung im Rahmen meist summarischer Verfahren auf Grund von Beschuldigungen, die in Wahrheit oft nur einen Vorwand für die Gewinnung von Arbeitskräften darstellten. Daneben gab es auch Fälle, in denen der Kriegsgefangene wegen einer während der Kriegsgefangenschaft begangenen Straftat in eine andere Haftart genommen wurde. Zweck des UBG war es, auch die Angehörigen solcher Kriegsopfer durch die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe vor Not zu schützen, die im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen der ausländischen Mächte - sei es durch Untersuchungshaft, Strafhaft oder eine andere Haftart (vgl. Allgem. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des UBG vom 26. August 1952 - BAnz Nr. 169 vom 2.9.1952 - Abs. 1 zu § 2 UBG) - auf unbestimmte Zeit ihrer Ernährer beraubt waren. Gemeinsam ist allen diesen Fällen, so verschieden die Schicksale sich im einzelnen gestaltet haben mögen, daß die durch solche Maßnahmen verfügte Festhaltung noch während der Kriegsgefangenschaft oder in unmittelbarem Anschluß an sie veranlaßt und daß hierdurch anstelle der gebotenen Freilassung und Heimschaffung die Kriegsgefangenschaft im Ergebnis verlängert wurde. Insoweit besteht in diesen Fällen zwischen Kriegsgefangenschaft und nachfolgender Festhaltung grundsätzlich ein innerer Zusammenhang.

§ 2 Abs. 1 UBG läßt allerdings die Notwendigkeit einer solchen inneren Beziehung zwischen Kriegsgefangenschaft und Festhaltung nicht ohne weiteres erkennen. So hat der Gesetzgeber davon abgesehen, etwa entsprechend der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BVG zu fordern, daß die Festhaltung durch die Kriegsgefangenschaft verursacht sein muß. Anderseits ist jedoch bestimmt, daß der Festgehaltene "anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen " worden sein muß und daß er " noch " festgehalten wird. Hieraus ergibt sich eine innere Beziehung in dem Sinne, daß die Kriegsgefangenschaft eine wesentliche Bedingung für die Festhaltung gewesen sein muß. Der Senat ist daher der Auffassung, daß nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur diejenige Festhaltung einen Anspruch begründen kann, die mit der Kriegsgefangenschaft in einem solchen inneren Zusammenhang steht, und daß der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn andere außerhalb dieses Zusammenhangs liegende Umstände für die Festhaltung maßgebend waren. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde zu Ergebnissen führen, die mit dem Gesetzeszweck schlechthin nicht mehr vereinbar wären. So würde beispielsweise in Fällen, in denen ein Kriegsgefangener durch ordnungsmäßiges Urteil einer ehemals feindlichen Macht wegen eines mit der Kriegsgefangenschaft nicht in einem inneren Zusammenhang stehenden gemeinen Verbrechens (Mord, Notzucht usw.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in Vollzug dieser Strafe "festgehalten" wird, ohne diese vom Senat für erforderlich gehaltene Einschränkung der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe gegeben sein. Es würde damit den Angehörigen eines in dieser Weise straffällig gewordenen Täters wegen seines kriminellen Verhaltens ein Versorgungsanspruch eingeräumt, der ihnen nicht zugedacht ist und den Angehörigen anderer Täter auch nicht zukommt. Da eine solche ungerechtfertigte Begünstigung der Angehörigen von Personen, die nicht durch die besonderen Umstände der Kriegsgefangenschaft, sondern wegen anderer von ihnen zu vertretender Umstände in Strafhaft gekommen sind, nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, schließen alle Umstände, für die die Gefangenschaft keine wesentliche Bedingung gewesen ist und die daher außerhalb der Beziehung Kriegsgefangenschaft - Festhaltung liegen, die Anwendung des § 2 Abs. 1 UBG aus.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist H. auf Grund des Londoner Viermächteabkommens vom 8. August 1945 durch Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg "wegen politischer Gründe und Verhältnisse, die in seiner Person gelegen haben", zu lebenslänglichem Gefängnis verurteilt worden. Wesentliche Bedingung für die Verurteilung zu lebenslänglicher Gefängnisstrafe waren im vorliegenden Fall die H. zur Last gelegten Handlungen aus der Zeit vor Beginn der etwaigen Kriegsgefangenschaft (oder Internierung), die Bejahung der Schuldfrage durch den Internationalen Militärgerichtshof auf Grund des Londoner Viermächteabkommens und die hierdurch gegebene Möglichkeit, H. wegen der genannten Gründe militärgerichtlich zu bestrafen. Wenn es sich bei dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg auch um ein Gericht handelte, das ebenso wie die Rechtsgrundlage, auf der es beruhte, heute umstritten ist und dessen Recht, soweit es andere Verbrechen als Kriegsverbrechen betraf, ein Ausnahmerecht für die Besiegten geblieben ist (vgl. Georg Dahm, Völkerrecht, Bd. III S. 290, 292), so ändert dies nichts an dem von vorausgegangener Kriegsgefangenschaft (oder Internierung) unabhängigen und selbständigen Charakter dieser durch die Okkupationsmächte ausgesprochenen Strafmaßnahme (vgl. Verdross, Völkerrecht, 1959 S. 159). Ob die Durchführung des Verfahrens unter deutschen Richtern und bei Anwendung deutschen Rechts zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte (vgl. Menzel, Völkerrecht, 1962 S. 297), brauchte der Senat nicht zu erörtern, da er nicht zu prüfen hatte, ob es sich bei diesem Urteil um einen schädigenden Vorgang gehandelt hat, der infolge einer mit der Besatzung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten ist. Dies wäre nur zu untersuchen gewesen, wenn H. selbst Ansprüche nach § 1 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG geltend gemacht hätte (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSG 17, 225 und dortige Zitate). Nach alledem kann die etwaige Kriegsgefangenschaft (oder Internierung) nicht als wesentliche Bedingung für die vom Nürnberger Gericht verhängte lebenslängliche Gefängnisstrafe gewertet werden.

Der Anspruch der Klägerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 UBG nicht begründet. Nach dieser Vorschrift sind den Kriegsgefangenen gleichgestellt Personen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen (verschleppt worden sind oder) von einer ausländischen Macht festgehalten werden. Der Senat konnte hier unentschieden lassen, ob unter Kriegsereignissen im Sinne dieser Vorschrift, wie das LSG mit dem BVerwG (NJW 1957 S. 1453) meint, nur ein bestimmtes Einzelgeschehen zu verstehen ist, nicht aber die allgemeine politische oder militärische Lage Deutschlands, oder ob, wie die Revision vorträgt, mindestens die bedingungslose Kapitulation ein Kriegsereignis darstellt. Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls eine solche Strafhaft, wie sie von H. verbüßt wird, nicht als Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 UBG anerkennen und den Angehörigen hierfür Unterhaltsbeihilfe gewähren wollen. Zwar scheint auf den ersten Blick die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 UBG, daß H. "von einer ausländischen Macht festgehalten" wird, gegeben zu sein, da er seine Strafe im alliierten Gefängnis in Berlin-Spandau, d. h. unter Bewachung durch die ausländischen Besatzungsmächte, verbüßt. Es kann aber nicht angenommen werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch eine Strafhaft der vorliegenden Art als "Festhaltung" im Sinne des § 2 Abs. 2 UBG anzusehen ist. Anders als in den oben zu § 2 Abs. 1 UBG erörterten Straffällen wurde die Strafe im vorliegenden Falle in Deutschland in einem Verfahren von den vier am Londoner Abkommen beteiligten Siegermächten nach internationalem Recht ausgesprochen, diese haben als Träger der deutschen Hoheitsgewalt und damit für die damals gelähmte deutsche Staatsgewalt deutsche Strafjustiz ausgeübt (vgl. Dahm aaO S. 291). Demgemäß wird das Nürnberger Gericht auch von Wengler (Völkerrecht, 1964, Bd. I S. 829, 830, Anm. 3) als ein gemeinschaftliches Gericht des staatlichen Rechts der Besatzungsmächte bezeichnet. Zwar hat die Bundesrepublik die ausländischen Verurteilungen wegen angeblicher Kriegsverbrechen nicht als bindend, d. h. nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam anerkannt (vgl. Art. 6 Abs. 11 des Überleitungsvertrags idF der Bekanntmachung vom 30.3.1955 - BGBl II 405 - und die oben zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 31.7.1962). Wenn hiernach auch die deutschen Gerichte nicht an die Urteile der Besatzungsmächte gebunden sind (vgl. BSG 16, 182, 183), so ändert dies aber nichts daran, daß es sich im vorliegenden Falle um ein von Kriegsgefangenschaft und Militärdienst unabhängiges Strafurteil handelt und daß H. auch nach den in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorstellungen eine gerichtlich verhängte Strafe verbüßt. Die Einschließung des H. ist sonach als eine echte Strafhaft aufzufassen. Eine solche stellt aber grundsätzlich keine "Festhaltung" durch eine ausländische Macht im Sinne des § 2 Abs. 2 UBG dar.

Das UBG erweitert die Ansprüche der Opfer des Krieges. Der versorgungsrechtliche Charakter des Gesetzes steht der Anwendung auf Tatbestände entgegen, die sich aus dem Gesichtspunkt strafrechtlicher Sühne für begangenes Unrecht ergeben. Dabei kann unerörtert bleiben, ob eine - von der Kriegsgefangenschaft unabhängige - Strafhaft unter besonderen Umständen wegen ihres inneren Zusammenhangs mit Kriegsvorgängen oder mit feindseligen Maßnahmen der Siegermächte ausnahmsweise noch als eine solche Festhaltung angesehen werden könnte. Denn jedenfalls ist dies bei der Strafverbüßung des H., dessen Verurteilung durch die Siegermächte auf seine maßgebliche Rolle in der NSDAP und die damit übernommene Verantwortung für das Geschehene zurückzuführen ist, nicht der Fall. Diese Verurteilung könnte allenfalls in einen äußeren Zusammenhang mit dem verlorenen Krieg gebracht werden; da dieser nur der Anlaß dafür war, daß H. zur Rechenschaft gezogen wurde. Wenn das Gesetz auch einen solchen Fall in seine Regelung einbeziehen wollte, hätte dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Gesetzgeber hätte dann auch vor der Notwendigkeit gestanden, Ausschließungstatbestände, wie sie vergleichsweise in § 2 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) vorgesehen sind, zu schaffen, um zu verhindern, daß Personen, die durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG) bzw. Personen, die nicht nur als Werkzeuge, sondern sogar als Mitglieder der höchsten Führungsspitze der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet haben (vgl. die ähnliche Bestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG), in den Genuß der Leistungen kamen, die zur Linderung der durch das nationalsozialistische Gewaltsystem verursachten Nöte getroffen werden mußten. Derartiger Ausschließungstatbestände bedurfte es im UBG jedoch nicht, da es dem Gesetzgeber offensichtlich ferngelegen hat, solche Fälle in § 2 UBG einzubeziehen. Dies wird auch aus der Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes deutlich, der in der Rechtsprechung des BVerwG zum HHG Anerkennung gefunden hat. Dieses hat ausgeführt, den Ausschließungsgründen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG liege der allgemeine Gedanke zugrunde, daß in den Genuß der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die als politische Häftlinge ein Schicksal erfuhren, das sie zuvor unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (BverwG 9, 141). Dieser Gedanke hat gesetzlich mehrfach Ausdruck gefunden (vgl. §§ 3 und 11 Bundesvertriebenengesetz, § 2 HHG, § 8 KgfEG idF vom 8.12.1956 - BGBl I 908 -, § 6 Bundesentschädigungsgesetz - BEG - und § 8 Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -). Er trifft, wie das BVerwG aaO dargelegt hat, auch auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu, obwohl § 2 Abs. 1 HHG idF vom 13. März 1957 (BGBl I 168) - aF - sie nicht ausdrücklich erwähnte. Dementsprechend ist in der Neufassung des Gesetzes vom 25. Juli 1960 (BGBl I 579) in § 2 Abs. 1 Nr. 2 - nF - auch das vorwerfbare Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus als Ausschließungsgrund aufgeführt. Der erkennende Senat stimmt dieser Rechtsauffassung zu, zumal sie einem Grundsatz Rechnung trägt, der sogar für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gilt und der als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Anwendungsbereich des UBG jedenfalls dann Geltung beanspruchen kann, wenn es sich um Spitzenfunktionäre der nationalsozialistischen Partei handelt, die wegen ihres Verhaltens in dieser ihrer Eigenschaft zur Verantwortung gezogen worden sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG ist von der Entschädigung als Verfolgter ausgeschlossen, wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die Spitzen von Staat und Partei, die als Repräsentanten des dritten Reichs nach der Kapitulation Deutschlands durch die Siegermächte verfolgt und bestraft worden sind, für die dabei erlittenen Schäden an Freiheit, Gesundheit, Vermögen oder Beruf entschädigen und sie somit besser behandeln wollte als die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die diese durch bloße Mitgliedschaft oder in sonstiger unbedeutender Weise gefördert haben. Die Mitverantwortung des H. für die Herrschaft der NSDAP ergibt sich schon aus seiner Eigenschaft als Stellvertreter des "Führers". Im Streit steht hier allerdings nicht ein Anspruch des H., sondern ein Anspruch seiner Ehefrau, der an sich nicht von einem Anspruch des H. abhängt. Die Gründe, welche einer Schadloshaltung des H. für seinen Freiheitsverlust infolge des Nürnberger Urteils entgegenstünden, müßte aber auch seine Ehefrau gegen sich gelten lassen. Insoweit hätten die gleichen Rechtsgrundsätze zu gelten, wie sie in § 2 Abs. 3 aF bzw. Abs. 4 nF HHG geregelt sind, wenn das UBG überhaupt einen Anspruch gewährte. Hiernach wirken die bei der in Gewahrsam befindlichen Person liegenden Ausschließungsgründe auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen (§ 5, 8 HHG). Damit wird keine Sippenhaft begründet, denn die Angehörigen werden wegen der vom inhaftierten begangenen Handlungen weder bestraft, verfolgt, in ihrer Freiheit beeinträchtigt, noch sonst zur Rechenschaft gezogen. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Denn unsere Rechtsordnung läßt es auch sonst zu, daß die Angehörigen wirtschaftliche Nachteile erfahren, wenn der Ernährer infolge leichtfertigen oder strafwürdigen Verhaltens zeitweise oder ganz einen Unterhalt nicht leisten kann. Angesichts dieser von der Rechtsordnung gebilligten Abhängigkeit der Angehörigen von der rechtlichen oder der wirtschaftlichen Stellung des Ernährers ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht gehindert, die Angehörigen belasteter Personen von einer Vergünstigung auszuschließen, wenn es sich um eine besondere Hilfe für die Opfer einer Gewaltherrschaft handelt, der die belastete Person Vorschub geleistet hat. Auch diese Gründe schließen somit die Anwendung des § 2 Abs. 2 UBG zugunsten der Klägerin aus.

Somit ergibt sich sowohl bei Würdigung der Bestimmungen des UBG als auch bei Heranziehung eines sich aus der Rechtsordnung ergebenden allgemeinen Grundsatzes, daß der Anspruch der Klägerin nicht begründet ist. Da das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, war die Revision nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2136109

BSGE, 41

MDR 1964, 877

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