Leitsatz (redaktionell)

Gelangt das Gericht aufgrund seiner freien richterlichen Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis, daß der Versicherte einen unfreiwilligen Todes gestorben ist und ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit vorliegt, dann sind Fragen der Beweislosigkeit und der Beweislastverteilung nicht mehr rechtserheblich.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 128 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der im Jahre 1907 geborene Ehemann der Klägerin, Dr. Ing. Ernst W (W.), war Chefchemiker und stellvertretender Werksleiter des Werks R der D. Am Abend des 21. Juli 1961 verabschiedete er sich von seinen Mitarbeitern, weil er am nächsten Tag seinen Urlaub antreten wollte. An diesem Tag - einem Samstag, an dem im Werk nicht gearbeitet wurde - suchte er gegen 14,00 Uhr zunächst sein Büro auf und stieg sodann auf die oberste, 20 m hoch gelegene Bühne des noch nicht fertiggestellten Versuchshochbaus für die stromlose Herstellung von Wasserstoff. Die Bühne war durch ein 1,10 m hohes Stahlrohrgeländer abgesichert; sie war nur teilweise abgedeckt, der übrige Teil bis zur Brüstung war nur über ungesicherte Eisenträger erreichbar. Von dort aus stürzte gegen 14,30 Uhr der Ehemann der Klägerin in die Tiefe; der Körper schlug auf Betonboden auf, so daß der Tod sofort eintrat. Die Leiche wurde in 3,20 m Entfernung von dem Neubau auf dem Rücken liegend aufgefunden. Der Hut des Verstorbenen lag auf dem abgedeckten Teil der Bühne. Der in der Nähe wohnende Rentner R G hatte gesehen, daß sich eine männliche Person von dem obersten Podest des Neubaus löste und in die freie Luft hinausfiel; sie fiel senkrecht mit den Beinen nach unten mit ausgebreiteten Armen und ausgestreckten Füßen und schrie beim Fall laut. Daraus schloß das von der F A Versicherungs-AG gutachtlich gehörte Pathologische Institut der Universität F auf einen Selbstmord; aus diesem Grunde verneinte die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungspflicht. Der Hausarzt des Verstorbenen, der prakt. Arzt Dr. E, äußerte sich am 31. August 1961 dahin, daß bei W. nach dem Befundbericht des Neurologen Prof. Dr. K vom Bürgerspital B eine nervöse Erschöpfung mit hypochondrischer Verarbeitung vorgelegen habe und der Freitod des Ehemannes der Klägerin in einem Anfall von Raptus melancholicus erfolgt sei.

Daraufhin versagte die Beklagte durch Bescheid vom 27. April 1962 die begehrte Unfallentschädigung, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Verstorbene den Freitod gewählt habe. Es komme hinzu, daß er im Zeitpunkt des Unfalls in Urlaub gewesen sei und daher für ihn keine Veranlassung bestanden habe, das Betriebsgelände aufzusuchen.

Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat auf Klage durch Urteil vom 11. Februar 1966 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verpflichtet, den tödlichen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin einen neuen Bescheid über die ihr aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erteilen. Das Erstgericht ist der Auffassung, daß eine endgültige Klärung der Frage, ob Selbstmord vorliege, nicht möglich sei, dies sich aber zum Nachteil der Beklagten auswirke.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 18. Februar 1970 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit sie den Anspruch auf das Sterbegeld betrifft, und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sei in Verbindung mit der nach § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobenen Klage dahin zu verstehen, daß das SG die Beklagte verurteilt habe, der Klägerin die ihr nach dem Tod ihres Ehemannes zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Soweit es sich um das Sterbegeld handele, sei die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Was den Anspruch auf die Witwenrente betreffe, sei das Rechtsmittel nicht begründet. Der tödliche Sturz des Ehemannes der Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, weil es sich um ein Unfallereignis handele, welches in innerem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehe. W. habe eine versicherte Tätigkeit verrichtet, als er den Neubau aufgesucht habe, obwohl er sich damals in Urlaub befunden habe und ein arbeitsfreier Samstag gewesen sei. Er sei seinerzeit praktisch der Chef des Werks R gewesen, weil der Werksleiter aus gesundheitlichen Gründen weitgehend habe entlastet werden müssen. Der Neubau sei für das Werk von existenzerhaltender Bedeutung gewesen. Deshalb habe W. ein besonderes Interesse an dem Fortgang des Neubaus gehabt. Er habe zusammen mit dem für die technischen Angelegenheiten des Neubaus zuständigen Direktor J das Bauvorhaben öfter besichtigt; die letzte gemeinsame Besichtigung habe 2 oder 3 Wochen vor dem Unfall stattgefunden. W. habe in den letzten Wochen vor Urlaubsbeginn gegenüber J geäußert, er wolle sich mit ihm die Anlage noch einmal ansehen, weil er während seines Urlaubs möglicherweise mit einem Vorstandsmitglied der Hauptverwaltung zusammentreffen werde und diesem über den Stand des Bauvorhabens berichten wolle; dazu sei es aber nicht mehr gekommen. Angesichts der dem Ehemann der Klägerin obliegenden leitenden Aufgaben sprächen die gesamten Umstände überwiegend dafür, daß W. am Tag des Unfalls die Gelegenheit zur Besichtigung des Neubaus nochmals habe ausnutzen wollen, um sich über den Stand der Dinge zu unterrichten. Es könne nicht festgestellt werden, daß der hierbei erfolgte tödliche Sturz durch eine von der versicherten Tätigkeit losgelöste, dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Handlung verursacht worden sei. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auch auf § 556 der Reichsversicherungsordnung (in der - im Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen - Fassung vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - RVO aF). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, weil nicht festgestellt werden könne, daß W. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die äußeren Umstände des Geschehensablaufs sprächen nicht zwingend für eine vorsätzliche Herbeiführung des Sturzes. Weder aus dem von dem Augenzeugen G beobachteten senkrechten Sturz noch aus der Tatsache, daß die oberste Bühne des Baues durch ein 1,10 m hohes Geländer abgesichert gewesen sei, sei zwingend zu schließen, daß W. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Das Gewerbeaufsichtsamt F und das Institut für gerichtliche Medizin der Universität F hätten überzeugend dargelegt, daß der senkrechte Sturz auch unfreiwillig eingetreten sein könne. Dafür spreche insbesondere, daß W. einen Schrei ausgestoßen habe, was nach den im klinischen Gutachten dargelegten Erfahrungen bei Selbstmördern selten der Fall sei. Der Abstand der Stelle, auf der W. aufgeschlagen sei, von dem Neubau beweise nicht zwingend, daß der Ehemann der Klägerin mit Absicht in die Tiefe gesprungen sei. Auch die persönlichen Verhältnisse des Verunglückten ergäben keinen Anhalt für einen Freitod. Seine Familienverhältnisse seien harmonisch gewesen, im Betrieb habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Als erfolgreicher Chemiker sei er bei der Hauptverwaltung außerordentlich angesehen gewesen. Er werde allgemein als ruhiger und beherrschter Mensch geschildert. Der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin biete ebenfalls keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß er den Tod gesucht habe. Die von seinen behandelnden Ärzten geschilderten Beschwerden seien nicht so schwerwiegend gewesen, daß man einen Entschluß zur Selbsttötung mit Wahrscheinlichkeit unterstellen könne. Sein - inzwischen verstorbener - Hausarzt Dr. E meine allerdings, auch aufgrund eines Gesprächs, welches er mit dem Ehemann der Klägerin am Vorabend seines Ablebens geführt habe, daß der Tod der suicidale Abschluß einer Angstpsychose mit depressiven Überlagerungen sei. Diese Ansicht habe den Senat jedoch nicht davon überzeugen können, daß W. den Freitod gewählt habe. Dr. E habe dargelegt, daß der Verstorbene ihm gegenüber niemals Selbstmordabsichten geäußert und mit ihm niemals über Sorgen beruflicher oder außerberuflicher Art gesprochen habe. Die Klägerin habe erklärt, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihrem Ehemann und seinem Hausarzt nicht bestanden habe. Die von ihr geschilderte Unruhe Ws. in der Nacht vor dem tödlichen Sturz und seine allgemeinen Angstzustände könnten unter den gegebenen Umständen nicht als schwerwiegend und als ausreichende Anhaltspunkte für einen Entschluß zum Freitod angesehen werden. Keinem der gehörten Zeugen, welche jahrelang mit dem Verstorbenen zusammengearbeitet hätten, seien an ihm psychische oder physische Veränderungen aufgefallen. Könne sonach trotz Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel nicht mehr festgestellt werden, daß W. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, so sei der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente begründet, denn die objektive Beweislosigkeit des vorsätzlichen Herbeiführens des Unfalls gehe zu Lasten der Beklagten. Der im Schrifttum vertretenen Meinung, daß zum Begriff des Unfalls auch die Unfreiwilligkeit gehöre, werde nicht beigetreten. Nach der Systematik des Gesetzes sei ein Unfall ein von dem verbotswidrigen Verhalten des Verletzten unabhängiges, auf ihn von außen einwirkendes Ereignis. Ein Anspruch des Verletzten und der Hinterbliebenen sei nur ausgeschlossen, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. § 556 RVO aF stelle deshalb eine Ausnahmevorschrift im Sinne einer rechtshindernden Norm dar. Die objektive Beweislast, daß deren Voraussetzungen gegeben seien, treffe daher die Beklagte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:

Nach der - dem LSG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten - neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 30, 278) sei für eine Anwendung des § 556 RVO aF nur Raum, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 542 Abs. 1 RVO aF gegeben seien. In Fällen wie dem vorliegenden sei sonach entscheidend, ob die für einen Freitod sprechenden Anhaltspunkte sich mit den dies verneinenden die Waage hielten. Die Beweisaufnahme habe die einen Selbstmord nahelegenden Momente nicht entkräftet. Zwar ließe sich für viele der für einen Freitod sprechenden Umstände auch eine andere nicht daraufhin deutende Erklärung finden. Dies schließe jedoch die Zweifelhaftigkeit der Beweislage nicht aus. Das Ergebnis werde immer ein - sich zum Nachteil der Klägerin auswirkendes - "non liquet" bleiben. Vorsorglich werde gerügt, daß das LSG angesichts der Art und Weise des tödlichen Sturzes des Ehemannes der Klägerin einen technischen Sachverständigen über Anlaß und Verlauf des Sturzes hätte hören müssen; dieser wäre zu dem Ergebnis gelangt, daß W. mit Absicht von dem Neubau herabgesprungen sei.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis für zutreffend. Lege man die Rechtsprechung des BSG zugrunde, so habe das LSG allerdings die Frage der objektiven Beweislast verkannt. Die - wenn auch nicht immer eindeutige - Fassung der Urteilsbegründung lasse indessen erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung aller für und gegen die Annahme eines Freitods sprechenden Umstände die Überzeugung gewonnen habe, daß W. sich nicht habe töten wollen. Dieses Ergebnis sei mit der abschließend getroffenen Feststellung eines "non liquet" nicht vereinbar; insoweit sei das angefochtene Urteil widersprüchlich. Ein etwaiger Freitod sei angesichts der festgestellten Umstände jedoch im Zustand augenblicklicher Unzurechnungsfähigkeit, welche nur auf eine betriebliche Überlastung hätte zurückgeführt werden können, begangen worden.

Die Beklagte beantragt,

die Entscheidungen der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Die Revision ist nicht begründet.

Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1970 (BSG 30, 278, 280 ff; siehe auch BSG 30, 121, 123 ff) stellt sich die Frage, ob § 556 RVO aF (nunmehr § 553 RVO) anzuwenden ist, erst, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, somit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 542 Abs. 1 RVO aF (jetzt § 548 Abs. 1 RVO) gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, liegt kein Anspruch im Sinne des § 556 RVO aF vor, kann sonach für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum sein. Einer Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, die sich insbesondere auf Drefahl stützt (SGb 1965, 293, 298; 1966, 399, 401; neuerdings SGb 1970, 484, dazu kritisch Ricke, SGb 1971, 344), wonach die Unfreiwilligkeit nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 542 Abs. 1 RVO aF gehöre, diese sich vielmehr nach der Ausnahmevorschrift des § 556 RVO aF beurteile und für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser als rechtshindernde Vorschrift anzusehenden Norm den Versicherungsträger die Beweislast treffe, bedarf es nach Lage des vorliegenden Falles nicht.

Die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen müssen dahin verstanden werden, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts der Ehemann der Klägerin eines unfreiwilligen Todes gestorben ist. Bei der Würdigung der verschiedenen Umstände, welche das Berufungsgericht hierbei berücksichtigt hat, erwecken einzelne Stellen der Urteilsbegründung allerdings den Eindruck, daß sich für einen Freitod des Ehemannes der Klägerin keine ausreichenden Feststellungen treffen ließen. Dies ist indessen dadurch erklärbar, daß das LSG die Tatsachen unter dem Blickwinkel seiner Rechtsauffassung zu § 556 RVO aF festgestellt hat. Bei der Ermittlung des Tatsachenstoffs hat das Berufungsgericht aber alle Umstände geprüft, welche für und gegen einen Freitod sprechen. Die Urteilsbegründung läßt erkennen, daß das LSG aufgrund seiner freien richterlichen Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis gelangt ist, nach den gesamten Umständen sei ein Selbstmord nicht naheliegend. Die gegen dieses Beweisergebnis erhobenen Revisionsrügen sind nicht begründet. Der vorsorglichen Rüge, das LSG habe keinen technischen Sachverständigen über Anlaß und Verlauf des Sturzes gehört, steht entgegen, daß das Berufungsgericht die bereits vom Gericht des ersten Rechtszugs eingeholten Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 7. Juni 1963 und 8. August 1963 gewürdigt hat. Im übrigen laufen die Verfahrensrügen der Revision darauf hinaus, ein anderes Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung für richtiger zu halten. Allein in einem unrichtigen Beweisergebnis liegt aber noch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG (BSG 1, 150; 153; 2, 236, 237; SozR Nr. 34, 56 zu § 128 SGG).

Der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach den Gesamtumständen W. aus betrieblichen Gründen die Arbeitsstätte aufgesucht und hier den Tod gefunden, dagegen nicht den Freitod gesucht habe, widerspricht allerdings, wie auch die Klägerin nicht verkennt, die nachfolgende Begründung des angefochtenen Urteils, es könne "sonach" trotz Ausschöpfung aller erhobenen Beweismittel nicht mehr festgestellt werden, daß der Verunglückte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dies nimmt das Berufungsgericht zum Anlaß, um seine Rechtsauffassung zu § 556 RVO aF darzulegen und sich mit der überwiegend gegenteiligen Meinung des Schrifttums auseinanderzusetzen. Dafür hat indessen aufgrund der in der vorliegenden Sache vom LSG getroffenen Feststellungen, aus denen sich ergibt, daß die anspruchsbegründeten Tatsachen erfüllt sind und ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit vorliegt, keine Veranlassung bestanden. So wie Fragen der Beweislosigkeit und der Beweislastverteilung erst rechtserheblich sind, wenn trotz Ausschöpfung aller Beweismittel das Gericht zu einer Beweiswürdigung außerstande ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen also nicht erweisbar sind (BSG 27, 40, 41 ff), ist für solche Erwägungen kein Raum mehr, wenn - wie hier - das Gericht sich aufgrund seiner freien richterlichen Überzeugungsbildung darüber schlüssig geworden ist, wie sich das Ereignis zugetragen hat, aus dem Rechtsansprüche hergeleitet werden.

Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670513

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