Leitsatz (redaktionell)

Ein Fuhrunternehmer, dessen Unternehmen wegen Einstellung seines Betriebes vor seiner Wiedererkrankung an Unfallfolgen im Unternehmerverzeichnis gelöscht worden war, ist trotz zeitweiliger Einstellung seines Betriebes Unternehmer iS des RVO § 658 geblieben, weil er sein Unternehmen nicht auf Dauer aufgegeben hat. Durch die Wiedererkrankung hat er seine Fähigkeit zur Fortführung seines unter persönlicher Mitarbeit betriebenen Unternehmens verloren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Verletztengeld sind erfüllt, da unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit iS der Krankenversicherung vorgelegen hat.

 

Normenkette

RVO § 658 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 562 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. April 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der im Jahre 1906 geborene Kläger erlitt als selbständiger Fuhrunternehmer am 31. Dezember 1953 einen Arbeitsunfall. Er bezieht wegen dessen Folgen seit Januar 1961 eine Dauerrente von 40 v. H. der Vollrente. Wegen eines nässenden Ekzems an der rechten Fußsohle schrieb ihn der Facharzt für Chirurgie Dr. D vom 11. April 1969 an arbeitsunfähig krank und übernahm ihn in berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung.

Im Dezember 1967 hatte der Kläger seinen Lkw beim Amt für Verkehr in H abgemeldet. Daraufhin wurde sein Unternehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1967 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten gelöscht. Am 9. Mai 1969 meldete der Kläger den Lkw beim Amt für Verkehr wieder an. Er fuhr ihn aber nicht selbst, wozu er sich aufgrund der Unfallfolgen weiterhin nicht für imstande hält, sondern vermietete ihn gelegentlich. In der Zeit, in der der Lkw stillgelegt war, bestritt der Kläger seinen Unterhalt aus der Verletztenrente sowie der ihm damals gewährten Sozialhilfe und dem Wohngeld.

Seinen Antrag, ihm Verletztengeld zu bewilligen, lehnte die Beklagte am 23. Mai 1969 ab, weil der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei.

Mit der hiergegen beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, ihm vom 11. April 1969 an Verletztengeld zu gewähren. Er hat geltend gemacht, daß er wegen der Unfallfolgen den Lkw nicht selbst habe fahren können. Die Beklagte hat unter Wiederholung ihres Ablehnungsgrundes darauf verwiesen, daß nach dem Bericht des Facharztes Dr. D vom 27. Oktober 1969 der Kläger spätestens seit dem 10. Juni 1969 wieder arbeitsfähig sei und er seit der Wiederanmeldung des Lkw aus seinem Unternehmen Einkünfte erziele; er habe seit Mai 1969 auch keine Sozialhilfe mehr beantragt.

Das SG hat durch Urteil vom 28. Oktober 1969 die Klage abgewiesen, weil der Kläger vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinerlei Einkommen aus Arbeits- oder Erwerbstätigkeit erzielt habe, so daß angesichts der Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes kein Anspruch auf diese Leistung bestehe; deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit inzwischen wieder weggefallen sei.

Gegen das Urteil des Erstgerichts hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihm das Verletztengeld vom 1. Oktober 1968 an zu gewähren, weil er nach einem Attest des Facharztes Dr. D schon von diesem Tage an arbeitsunfähig sei. Die zeitweiligen Betriebseinstellungen seien allein wegen der Unfallfolgen erforderlich gewesen. Die Beklagte habe es bisher abgelehnt, die Kosten für Änderungen der Bedienungseinrichtungen des Lkw, die es ihm ermöglichten, diesen selbst zu fahren, zu übernehmen.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie solche Kosten im Rahmen der Berufshilfe nur tragen könne, soweit Unfallfolgen für den Einbau zusätzlicher Bedienungseinrichtungen entsprechend der dem Kläger vom Kraftfahrzeugverkehrsamt erteilten Auflagen ursächlich seien.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, ihm Verletztengeld für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 31. Mai 1969 zu gewähren.

Das LSG hat durch Urteil vom 30. April 1970 unter Änderung der Entscheidung des SG sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. Mai 1969 diese dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Verletztengeld für die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 1969 zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Verletztengeldes habe der Kläger lediglich vom 11. April bis 31. Mai 1969 erfüllt, da er nur in dieser Zeit arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung gewesen sei und kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Ob Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus vorgelegen habe, könne offenbleiben, weil der Kläger das Ende der von ihm begehrten Leistung auf den 31. Mai 1969 beschränkt habe; offenbar sei sein Leiden damals abgeklungen und er habe wieder Einkünfte aus der zeitweisen Vermietung des Lkw gehabt. Allerdings sei der Kläger nicht schon vom 1. Oktober 1968 an arbeitsunfähig gewesen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit von diesem Tage an ärztlich festgestellt worden. Weder Dr. D noch das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus Hamburg, an das Dr. D den Kläger überwiesen habe, hätten Arbeitsunfähigkeit bejaht; sie hätten den Kläger damals lediglich behandelt. Dr. D habe Arbeitsunfähigkeit vielmehr erst vom 11. April 1969 an festgestellt. Von diesem Tage an bis zum 31. Mai 1969 habe der Kläger die Voraussetzungen des § 560 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auch insoweit erfüllt, als er ohne Einkommen aus Arbeits- oder selbständiger Tätigkeit gewesen sei. Für Unternehmer müsse diese Vorschrift, die auf abhängig Beschäftigte abstelle, in diesem Sinne angewendet werden. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nur von der Verletztenrente sowie von Leistungen der Sozialhilfe gelebt habe. Entscheidend sei, daß er den Unfall als Fuhrunternehmer erlitten und diesen Beruf trotz der durch Unfallfolgen eingetretenen Schwierigkeiten bei der Bedienung des Lkw nicht aufgegeben habe. Unerheblich sei, ob der Kläger zwischenzeitlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten veranlaßt worden sei, vorübergehend nicht nur den Lkw beim Amt für Verkehr abzumelden, sondern auch sich im Unternehmerverzeichnis der Beklagten löschen zu lassen. Zudem habe die Beklagte damals mit dem Kläger über Maßnahmen der Berufshilfe verhandelt und sich bereit erklärt, einen Teil der Umbaukosten für den stillgelegten Lkw zu tragen. Daraus ergebe sich, daß sie ihn bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 1969 selbst als Unternehmer angesehen und danach seine Arbeitsunfähigkeit beurteilt habe. Da der Kläger durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit die Fähigkeit zur weiteren Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit verloren habe, stehe ihm für die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 1969 das Verletztengeld zu, weil er seinerzeit infolge der Arbeitsunfähigkeit aus seinem Fuhrunternehmen kein Einkommen erzielt habe. Dagegen komme es nicht darauf an, daß er bereits vorher ohne Erwerbseinkommen gewesen sei. Ein Unternehmer könne insoweit nicht unterschiedlich danach behandelt werden, ob er im Zeitpunkt der Erkrankung gerade einen Auftrag habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes hindere dessen Zahlung an einen Verletzten, der wie der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seinen Lkw abgemeldet und kein Erwerbseinkommen bezogen, sondern nur von Sozialleistungen gelebt habe. Deshalb komme es nicht allein, wie das LSG meine, auf den Verlust der Fähigkeit zur weiteren Berufsausübung an. Außerdem dürfe Verletztengeld nur gezahlt werden, wenn es aufgrund der Berechnungsvorschriften des Gesetzes berechnet werden könne. Dies sei bei einem Verletzten, der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht gewerblich tätig gewesen sei und somit kein Erwerbseinkommen gehabt habe, nicht der Fall.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Die Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Recht als zulässig angesehen. Sie ist nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Mit Klage und Berufung hatte der Kläger, wenn auch nicht von demselben Zeitpunkt an, das Verletztengeld zeitlich unbegrenzt begehrt. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG eingeschränkte Prozeßantrag umfaßt noch einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Die Berufungsausschlußvorschrift des § 145 Nr. 2 SGG ist auf das Verletztengeld nicht anwendbar (BSG 27, 188, 189).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger vom 11. April bis 31. Mai 1969 an den Folgen seines Arbeitsunfalls wieder erkrankt und dadurch nicht imstande war, als Fuhrunternehmer erwerbstätig zu sein. Die Beklagte verneint einen Anspruch des Klägers auf Verletztengeld im Hinblick auf dessen Lohnersatzfunktion, weil der Kläger schon vor der Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, somit keinen Ausfall an Erwerbseinkommen habe erleiden können. Diese Argumentation der Beklagten hält der erkennende Senat nicht für rechtserheblich.

Auch bei der Wiedererkrankung eines Verletztenrente beziehenden Unfallverletzten durch Unfallfolgen - wie hier - ist nach § 560 Abs. 1 RVO, auf den § 562 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVO verweist, erforderlich, daß der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist. Dieses Anspruchserfordernis hat beim Kläger unstreitig vorgelegen. Die Beklagte wendet sich ferner nicht dagegen, daß auch ein Unternehmer Anspruch auf Verletztengeld haben kann (vgl. BSG 19, 161, 162 ff. zu der insoweit im wesentlichen inhaltsgleichen früheren Vorschrift des § 559 Abs. 2 RVO - idF vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes). Ob ihre Ansicht zutrifft, daß ein versicherter Unternehmer (§ 658 RVO) nicht nur im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, sondern auch bei einer Wiedererkrankung an Unfallfolgen im Sinne des § 562 Abs. 2 RVO eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben müsse, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls mit Recht angenommen, daß dies beim Kläger seinerzeit der Fall gewesen ist. Dem steht nicht schon entgegen, daß der Kläger mit Ablauf des Jahres 1967 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten gelöscht worden ist (§§ 667 Abs. 2, 668 Abs. 1 RVO). Dadurch wird das tatsächliche Versicherungsverhältnis nicht berührt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Auflage, Band II, S. 515; Handbuch der Unfallversicherung, 3. Auflage, Erster Band, S. 435). Der Kläger ist trotz der zeitweiligen Einstellung seines Betriebes vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 11. April 1969 Unternehmer im Sinne des § 658 RVO geblieben, weil er sein Unternehmen nicht auf Dauer aufgegeben hat (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 659 RVO; zum - unschädlichen-Zeitraum einer zeitweisen Betriebseinstellung siehe Handbuch der Unfallversicherung, aaO, S. 452). Somit war seine Arbeitsunfähigkeit danach zu beurteilen, ob er trotz seiner Erkrankung sein unter persönlicher Mitarbeit betriebenes Unternehmen eines selbständigen Fuhrunternehmers fortführen konnte. Dies hat das LSG - von der Revision unangegriffen - verneint.

Allerdings besteht kein Anspruch auf Verletztengeld, soweit der Verletzte Arbeitsentgelt erhält (§ 560 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RVO). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 19, 161, 163 ff) fällt bei einem versicherten Unternehmer unter diesen Begriff jedenfalls das Einkommen, welches seiner eigenen Tätigkeit im Unternehmen entspringt und infolgedessen bei Arbeitsunfähigkeit nicht erzielt wird. Dies hat das Berufungsgericht im Falle des Klägers in der Zeit vom 11. April bis 31. Mai 1969 zutreffend bejaht.

Das LSG hat deshalb mit Recht angenommen, daß in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung des Verletztengeldes erfüllt gewesen sind. Der Einwand der Beklagten, daran fehle es auch aus dem Grund, weil diese Leistung mangels eines Erwerbseinkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht berechnet werden könne, geht fehl. Diese Ansicht würde zu dem wohl auch von der Beklagten nicht gebilligten Ergebnis führen, daß einem Verletzten, der nicht gegen Entgelt tätig gewesen ist, selbst bei Vorliegen einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit mangels eines Jahresarbeitsverdienstes nicht einmal eine Rente gewährt werden könnte.

Das Berufungsgericht hat somit die Beklagte zu Recht dem Grunde nach zur Gewährung des Verletztengeldes verurteilt. Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669263

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