Leitsatz (amtlich)

Bei einer in das Ermessen des Sozialleistungsträgers gestellten Aufrechnung nach SGB 1 § 51 Abs 2 müssen nicht stets die Pfändungsschutzgrenzen für Arbeitseinkommen (ZPO §§ 850 ff) eingehalten werden.

 

Normenkette

SGB I § 51 Abs. 2 Fassung: 1975-12-11, § 54 Abs. 2 Fassung: 1975-12-11, Abs. 3 Fassung: 1975-12-11, § 52 Fassung: 1975-12-11; BGB § 387 Fassung: 1896-08-11, § 394 Fassung: 1896-08-11; ZPO § 850

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 12.10.1977; Aktenzeichen L 4 Kr 46/76)

SG Hannover (Entscheidung vom 04.10.1976; Aktenzeichen S 11 Kr 91/75)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Oktober 1977 wird zurückgewissen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die beklagte Krankenkasse gegen Ansprüche des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 1. Januar bis 27. März 1976 teilweise mit einer ihr abgetretenen Beitragsforderung der beigeladenen Krankenkasse aufrechnen durfte.

Der Kläger, der der Beigeladenen aus der Zeit seiner früheren Tätigkeit als selbständiger Bauunternehmer Beitragsrückstände schuldet (Stand 1975: 28.933,21 DM), war während seiner späteren Beschäftigung als Arbeitnehmer vom 12. August 1975 bis 27. März 1976 arbeitsunfähig krank. Ab 24. September 1975 stand ihm für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld von täglich 44,52 DM zu. Gegen die Hälfte des Krankengeldes rechnete die leistungspflichtige Beklagte mit einem ihr von der Beigeladenen abgetretenen Teil der Beitragsrückstände (8.000,- DM) auf. Im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1975 ermäßigte sie den täglichen Aufrechnungsbetrag auf 14,52 DM, so daß dem Kläger ein tägliches Krankengeld von 30,- DM blieb. Der einbehaltene Betrag sollte der Beigeladenen überwiesen werden.

Diese Aufrechnung ist zunächst im Klageverfahren in vollem Umfange bestätigt, dann aber im Berufungsverfahren insoweit aufgehoben worden, als sie die Krankengeldansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1976 betraf. Zur Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, nach dem bis zum 31. Dezember 1975 geltenden § 223 Abs 2 und 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) habe ein Versicherungsträger nur mit ihm selbst geschuldeten Beitragsansprüchen gegen Leistungsansprüche des bei ihm versicherten Beitragsschuldners aufrechnen können. Erst die seit 1. Januar 1976 geltenden §§ 51 und 52 des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil- (SGB I) gestatteten eine Verrechnung des Krankengeldanspruches mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers, wenn dieser - wie hier geschehen - dazu die Ermächtigung erteile. Eine solche Aufrechnung sei nach § 51 Abs 2 SGB I stets bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung zulässig. Die in § 51 Abs 1 SGB I festgelegte Beschränkung der Aufrechnung auf nach § 54 Abs 2 und 3 SGB I pfändbare Ansprüche gelte hier nicht. Die Aufrechnung der Beklagten sei daher insoweit rechtmäßig, als sie sich auf die Krankengeldansprüche ab 1. Januar 1976 beziehe.

Die vom LSG zugelassene Revision ist nur vom Kläger eingelegt worden. Er wendet sich gegen die vom LSG bestätigte Aufrechnung für die Zeit ab 1. Januar 1976 und rügt eine Verletzung der §§ 51, 52 und 54 Abs 3 SGB I. Entgegen der Ansicht des LSG sei die Pfändbarkeit des Anspruches auch Voraussetzung einer Aufrechnung nach § 51 Abs 2 SGB I. Der dem SGB zugrunde liegende gesetzgeberische Wille zwinge dazu, diese Aufrechnungsvoraussetzung des Abs 1 auch in Abs 2 des § 51 SGB I hineinzulesen. Demzufolge gelte hier der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen entsprechend (§§ 850c bis f der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Oktober 1977 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Oktober 1976 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1975 in vollem Umfang aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie stimmen der Begründung des angefochtenen Urteils zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erklärte Aufrechnung bestätigt hat, entspricht diese dem Gesetz.

Die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung wird nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil die in § 34 SGB I vorgeschriebene Anhörung unterblieben ist. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist grundsätzlich demjenigen, in dessen Rechte ein Verwaltungsakt eingreift, vor Erlaß des Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung darf nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnungserklärung eines Sozialleistungsträgers stets eine Anhörung des Sozialleistungsberechtigten vorauszugehen hat und welche Rechtsfolgen sich aus dem Unterlassen einer Anhörung ergeben (vgl hierzu BSG SozR 1200 § 34 Nr 2 SGB I). § 34 SGB I ist erst am 1. Januar 1976 in Kraft getreten, die Aufrechnung wurde schon vorher erklärt. Der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1975, durch den die Aufrechnungserklärung ihren maßgebenden Inhalt bekommen hat (Ermäßigung des Aufrechnungsbetrages auf 14,52 DM), wurde dem Kläger am 5. Dezember 1975 zugestellt. Seine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich deshalb aus dem Recht, das vor dem 1. Januar 1976 gegolten hat. In dieser Zeit war die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht von einer vorausgegangenen Anhörung des Betroffenen abhängig.

Eine Beschränkung auf das bis 31. Dezember 1975 geltende Recht ist hingegen bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit der in verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß erteilte Verwaltungsakt eine rechtmäßige Aufrechnung beinhaltet, nicht zulässig. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung richtet sich gegen Ansprüche auf laufende Krankengeldleistungen, die bis zum 27. März 1976 entstanden sind. Gesetzesänderungen während dieser Bezugszeit des Krankengeldes konnten die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten und die Aufrechnungsfähigkeit der Forderungen beeinflussen, denn die Aufrechnung wird erst wirksam, wenn die Forderungen zur Aufrechnung geeignet einander gegenübertreten (vgl § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Aufrechnungsrechts setzt die Aufrechnung die Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen sowie die Fälligkeit der eigenen und die Erfüllbarkeit der anderen Forderung voraus (vgl § 387 BGB). Diese Grundsätze gelten auch im Sozialrecht, soweit hier nicht Sonderregelungen bestehen. Im Recht der sozialen Krankenversicherung bestimmte der bis 31. Dezember 1975 geltende § 223 RVO, daß Ansprüche auf Kassenleistungen nur mit besonders genannten Forderungen, unter anderem mit einer Beitragsschuld, und Ansprüche auf Krankengeld bis zur Hälfte aufgerechnet werden konnten. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1976 durch Art II § 4 Nr 1 SGB I vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) aufgehoben und durch § 51 SGB I ersetzt. Nach Absatz 1 des § 51 SGB I kann der zuständige Sozialleistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 3 SGB I pfändbar sind. Darüber hinaus gestattet Absatz 2 mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufzurechnen. § 52 ergänzt diese Regelung dahingehend, daß der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen darf, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Regelungen hat das LSG zutreffend die teilweise Aufrechnung der Krankengeldansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 27. März 1976 für rechtmäßig gehalten. In diesem Zeitraum standen sich die Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüber. Zwar mangelte es an der Gegenseitigkeit der Forderungen, denn die Beklagte hat mit Beitragsforderungen der Beigeladenen aufgerechnet. Sie war jedoch dazu von der Beigeladenen ermächtigt worden und daher nach dem ab 1. Januar 1976 geltenden § 52 SGB I zur Aufrechnung befugt. Mit der Festsetzung des täglichen Aufrechnungsbetrages in Höhe von 14,52 DM bei einem dem Kläger belassenen täglichen Krankengeld von 30,- DM hat sie auch die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens eingehalten. Der Ermessensspielraum des § 51 Abs 2 SGB I stimmt mit dem des zuvor geltenden, nur die Aufrechnung von Krankengeldansprüchen betreffenden § 223 Abs 3 RVO überein. Beide Bestimmungen erlauben eine Aufrechnung bis zur Hälfte des Anspruchs.

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die in Absatz 1 des § 51 SGB I bestimmten weiteren Einschränkungen der Aufrechnung (nur im Rahmen der Pfändbarkeit nach § 54 Abs 2 und 3 SGB I) seien generell auch bei einer Aufrechnung nach Absatz 2 zu beachten. Dies hat bereits der 4. Senat mit einer Entscheidung vom 19. Januar 1978 (SozR 1200 § 51 Nr 3 SGB I) verneint. Der erkennende Senat kommt nach eigener Prüfung hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage, die die Anwendbarkeit der bei Pfändung von Arbeitseinkommen zu beachtenden Pfändungsschutzbestimmungen betrifft, zum gleichen Ergebnis. Müßte sich eine Aufrechnung nach Absatz 2 im Rahmen der Aufrechnungsmöglichkeit nach Absatz 1 halten, so wäre Absatz 2 gegenüber Absatz 1 eine die Aufrechnung einschränkende Bestimmung. Ihre Besonderheit bestünde dann darin, daß sie eine Aufrechnung über die Hälfte des Anspruchsbetrages hinaus ausschlösse. Abgesehen davon, daß in diesem Falle - worauf auch der 4. Senat hingewiesen hat - eine entsprechende deutliche Wortfassung erforderlich und möglich gewesen wäre (zB durch Einfügen des Wortes "nur" vor dem Satzteil "bis zu deren Hälfte"), bliebe unverständlich, warum eine solche Einschränkung gerade bei den in Absatz 2 genannten Aufrechnungsforderungen, den Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und den Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch, gelten sollte. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber eine Aufrechnung mit diesen Forderungen erleichtern und nicht einschränken wollte. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des SGB I bestätigt diese Annahme. Zu § 51 wird ausgeführt: Absatz 1 gehe davon aus, daß die Aufrechnung des Leistungsträgers in der Regel nicht auf bestimmte Ansprüche, sondern durch Bindung an die Pfändungsgrenzen beschränkt werden müsse. Der Leistungsträger müsse also die in § 54 Abs 2 und 3 vorgesehenen und gerichtlich nachprüfbaren Abwägungen vornehmen. Absatz 2 lasse hiervon aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen gewisse Ausnahmen zu (BT-Drucks 7/868 S. 32).

Ob dem 4. Senat auch darin zu folgen ist, daß aufgrund der derzeitigen Rechtslage vom Versicherungsträger nicht verlangt werden könne, bei der Ermessensentscheidung nach § 51 Abs 2 SGB I stets den Sozialhilferichtsatz zu beachten, kann dahingestellt bleiben, denn die Revision begehrt lediglich die Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen. Es wird nicht geltend gemacht, der Kläger sei infolge der Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt geworden. Es ist also hier nicht davon auszugehen, daß die zur Aufrechnung verwendete Beitragsforderung auf Kosten eines Sozialhilfeträgers befriedigt wird.

Die Frage, ob die Aufrechnung nach § 51 Abs 2 SGB I durch den Sozialhilferichtsatz begrenzt ist, muß nicht in gleicher Weise wie die Frage nach der Anwendbarkeit der Pfändungsschutzbestimmungen beantwortet werden. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um Pfändungsbeschränkungen, die in § 54 Abs 3 SGB I geregelt sind. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) ist aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der unter Umständen im Rahmen der Aufrechnung nach § 51 SGB I auch unabhängig von § 54 Abs 3 SGB I Geltung beanspruchen könnte. Diese Frage kann aber hier unentschieden bleiben, denn auch bei einer umfassenden Geltung des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe im Rahmen der Aufrechnung ist die hier umstrittene Berücksichtigung der Pfändungsschutzbestimmungen (§ 54 Abs 3 SGB I iVm §§ 850 ff ZPO) nur bei einer Aufrechnung nach § 51 Abs 1 SGB I, nicht also bei einer Aufrechnung nach § 51 Abs 2 SGB I zwingend vorgeschrieben. Zu dem der letzteren Vorschrift im Bereich der Krankenversicherung vorausgegangenen § 223 Abs 2 und 3 RVO hat der Senat in seinem Urteil vom 30. November 1965 - 3 RK 10/61 - (SozR Nr 1 zu § 223 RVO) ausgesprochen, das Verbot der Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung (§ 394 Satz 1 BGB) gelte nicht für Aufrechnungen nach § 223 Abs 2 RVO; in einem solchen Falle finde die Aufrechnung ihre alleinige Schranke in § 223 Abs 3 RVO, wonach Ansprüche auf Krankengeld nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden dürfen. Daran schließen die neuen gesetzlichen Regelungen des § 51 SGB I an. Der hier vorgenommenen Differenzierung ist zu entnehmen, daß der Sozialleistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetz gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen darf (Absatz 2) und dabei nicht - wie bei einer Aufrechnung mit anderen Ansprüchen (Absatz 1) - die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzbestimmungen beachten muß. Aus dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 26. August 1977 - IV a 1 - 4001 (7.1 B) - 51/1 - (Die Beiträge 1978, 16) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die beabsichtigte Ergänzung des § 51 Abs 2 SGB I durch den Halbsatz "soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird", bestätigt vielmehr die hier vertretene Auffassung. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob es sich bei der beabsichtigten Ergänzung um eine echte Gesetzesänderung handelt oder nur um eine Verdeutlichung des gesetzgeberischen Willens. Diese Ergänzung wäre jedenfalls nicht erforderlich oder sie dürfte sich nicht nur auf die Sozialhilfebedürftigkeit beschränken, wenn § 54 Abs 2 und 3 SGB I auch bei einer Aufrechnung nach Absatz 2 des § 51 SGB I Berücksichtigung finden sollte.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die noch streitige Aufrechnung für die Zeit ab 1. Januar 1976 aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft ist. Die Beklagte verrechnete nur einen täglichen Krankengeldbetrag in Höhe von 14,52 DM, 30,- DM erhielt der Kläger. Sie schöpfte damit das Recht, bis zur Hälfte des Anspruchsbetrages aufzurechnen, nicht aus.

Die Revision des Klägers war aus diesen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

DVBl. 1980, 856

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