Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach SGG § 215 Abs 6 findet ein Übergang bei allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges anhängiger Sachen auf die Sozialgerichte nur statt, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des SGG § 51 handelt.

2. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des SGG § 51 handelt es sich nicht, wenn ein Beschädigter gegenüber dem Kostenträger der Tuberkulosehilfe nach der Verordnung über Tuberkulosenhilfe vom 1942-09-08 (RGBl 1,549) einen Anspruch auf Herausgabe des diesem vom Versorgungsamt erstatteten Betrages geltend macht.

3. SGG § 52 Abs 2 erfordert eine Entscheidung des Gerichts; eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden genügt nicht.

 

Leitsatz (redaktionell)

"Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" sind solche Angelegenheiten die im BVG oder in älteren Kriegsopferversorgungsgesetzen ihre Grundlage haben, ausschließlich des Sondergebietes nach BVG §§ 25 bis 27.

 

Normenkette

SGG § 215 Abs. 6 Fassung: 1953-09-03, § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 52 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; TbcV Fassung: 1942-09-08

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 24. August 1954 und des Sozialgerichts Bremen vom 22. April 1954 aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger erkrankte während der französischen Kriegsgefangenschaft, in der er sich von 1945 bis 1948 befand, an einer Lungentuberkulose. Nach der Entlassung im Februar 1948 erhielt er für sich und seine Familie vom Wohlfahrtsamt, Abteilung Tuberkulosehilfe, der Freien Hansestadt Bremen Leistungen nach der Verordnung über Tuberkulosehilfe (TbcVO) vom 8. September 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 549). Die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Oldenburg-Bremen, Körperbeschädigtenabteilung Bremen, erkannte mit Bescheid vom 11. Februar 1949 "Lungenleiden" als Leistungsgrund an und bewilligte dem Kläger vom 1. Februar 1948 ab nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 28. Juni 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 109) eine Teilrente von 70 v. H. der Vollrente. Der nachzuzahlende Betrag von 516,92 DM wurde an das Wohlfahrtsamt Bremen, das ihn als Ersatz für geleistete Tbc-Hilfe verlangte, ausgezahlt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Vor der Neufeststellung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) teilte das Versorgungsamt (VersA.) Bremen dem Wohlfahrtsamt Bremen am 6. März 1952 mit, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. April 1952 eine Rentennachzahlung in Höhe von voraussichtlich 1.206,70 DM zu erwarten habe, und bat, etwaige Ersatzansprüche bis 20. März 1952 anzumelden. Das Wohlfahrtsamt, Abteilung Tbc-Hilfe, machte durch schriftliche Anzeige an das VersA. vom 14. März 1952 einen Ersatzanspruch in Höhe von 874,10 DM geltend.

Mit Bescheid vom 24. März 1952 stellte das VersA. Bremen die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem BVG fest und entschied zugleich dahin, daß von der Nachzahlung von 1.207,30 DM "zur Rückerstattung für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. April 1952 an das Wohlfahrtsamt" 874,10 DM einbehalten würden. Das VersA. überwies diesen Betrag an das Wohlfahrtsamt, den Restbetrag von 333,20 DM zahlte es an den Kläger aus. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Im Mai 1953 beantragte der Kläger bei der Behörde für das Wohlfahrtswesen - Landesfürsorgeverband -, Abteilung Tbc-Hilfe, ihm den aus Rentennachzahlung an das Wohlfahrtsamt überwiesenen Betrag zu erstatten. Diese Behörde lehnte den Antrag unter dem 23. Mai 1953 ohne Begründung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Senator für das Wohlfahrtswesen durch Bescheid vom 14. Juli 1953 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30. Juli 1953 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht ( VerwGer .) der Freien Hansestadt Bremen erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 874,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1952 zu zahlen. Er hat geltend gemacht, daß er erst nach der Zustellung des Rentenbescheids vom 24. März 1952 festgestellt habe, daß der Betrag von 874,10 DM an den Landesfürsorgeverband, Abteilung Tbc-Hilfe, erstattet worden sei. Da die Tbc-Hilfe nicht zurückgefordert werden könne, sei die Beklagte um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert. Er verlange ihn deshalb von ihr heraus. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Der Direktor des VerwGer . Bremen hat die Streitsache durch Verfügung vom 9. März 1954 an das Sozialgericht ( SGer .) Bremen abgegeben. Er hat die Abgabe damit begründet, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um "eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Nachzahlung eines angeblich zu Unrecht einbehaltenen Teiles der Kriegsbeschädigtenrente" handele. Die Sache sei also eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung. Ob der Anspruch durch Klage gegen das Wohlfahrtsamt oder gegen das VersA. verfolgt werden müsse, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls seien für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung seit dem 1. Januar 1954 nach § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die SGer . zuständig. Die Sache sei daher nach § 215 Abs. 6 SGG auf das SGer . Bremen übergegangen und an dieses abzugeben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Anfechtungskläger gleichzeitig die Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 1953 und 14. Juli 1953 begehre; denn auch das SGer . sei nach § 54 SGG befugt und verpflichtet, diese Verwaltungsakte gegebenenfalls aufzuheben. Gegen die Verfügung sei binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Rechtsmittels die Beschwerde zum VerwGer . zulässig. Die Beteiligten haben die Verfügung nicht angefochten.

Das SGer . Bremen hat durch Urteil vom 22. April 1954 den Bescheid der Behörde für Wohlfahrtswesen vom 23. Mai 1953 und den Einspruchsbescheid des Senators für Wohlfahrtswesen vom 14. Juli 1953 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 874,10 DM zu zahlen. Es hat seine Zuständigkeit aus § 52 Abs. 2 SGG hergeleitet. Das VerwGer . Bremen habe durch die Verfügung vom 9. März 1954 den von dem Kläger zu einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt. Das SGer . könne daher die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auch dann nicht mehr bejahen und die Sache an das VerwGer . verweisen, wenn es diesen für gegeben hielte. Es könne nur noch an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit verweisen, wenn ein solches zur Entscheidung berufen wäre. Das sei aber nicht der Fall. Zur Sache hat das SGer . ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die nach der TbcVO gewährten Leistungen zurückzufordern. Sie habe sich daher den Betrag von 874,10 DM zu Unrecht vom VersA. überweisen lassen.

Das Landessozialgericht (LSGer.) Bremen hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 1954 auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil des SGer . Bremen vom 22. April 1954 dahin ergänzt, daß die schriftliche Anzeige vom 14. März 1952 aufgehoben werde, und hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision zum Bundessozialgericht ( BSGer .) zugelassen. Zur Begründung des Urteils hat es ausgeführt: Die schriftliche Anzeige vom 14. März 1952 sei ein Verwaltungsakt. Die Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt und auf Zahlung des dadurch von der Beklagten erlangten Betrags sei zulässig. Die Unanfechtbarkeit des Bescheids des VersA. Bremen vom 24. März 1952 stehe der Klage nicht entgegen. Diese sei auch fristgemäß erhoben worden. An sich sei das VerwGer . Bremen sachlich zuständig, weil die Anfechtung eines im Rahmen der Tbc-Hilfe ergangenen Verwaltungsakts Gegenstand der Klage sei. Der Sozialrechtsweg sei erst durch die rechtskräftige Verfügung dieses Gerichts vom 9. März 1954 nach § 52 Abs. 2 SGG zulässig geworden. In sachlicher Hinsicht ist das LSGer. zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte zur Zahlung von 874,10 DM an den Kläger verpflichtet sei. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses, der Revisionsklägerin am 8. September 1954 zugestellte Urteil des LSGer. Bremen hat ihr Prozeßbevollmächtigter durch einen beim BSGer . am 6. Oktober 1954 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des LSGer. Bremen vom 24. August 1954 und des SGer . Bremen vom 22. April 1954 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat in der beim BSGer . am 25. Oktober 1954 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift ausgeführt, daß die Revisionsklägerin zur Zahlung des Betrages von 874,10 DM an den Kläger nicht verpflichtet sei. Im übrigen wird auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz verwiesen.

Der Revisionsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 18. März 1955 beantragt,

die Revision gegen das Urteil des LSGer. Bremen zurückzuweisen und die Revisionsklägerin zu verurteilen, die Kosten sämtlicher Rechtszüge zu erstatten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 10. November 1955 ist zunächst über die Frage der Zulässigkeit des Sozialgerichtswegs verhandelt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsklägerin hat um eine Sachentscheidung gebeten, der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten hat hilfsweise beantragt, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsklägerin hat um Abweisung dieses Antrags gebeten. Der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen hat sich den Ausführungen des Bevollmächtigten der Revisionsklägerin angeschlossen.

Die Revision ist statthaft, da das LSGer. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 164 SGG). Die Revision ist daher zulässig.

Die Revision ist auch begründet.

Die Urteile der Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Sozialgerichtswegs bejaht und in der Sache entschieden. Der Senat hatte ebenfalls zunächst die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu untersuchen. Diese Prüfung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, und zwar auch noch im Revisionszuge vorzunehmen (vgl. z. B. RGZ. 117, 400 (403); 122, 100, (101); 146, 244 (245); 153, 1 (4); Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, Anm. III 2 zu § 274, IV 2 a zu § 559 ZPO; BVerwGer . Bd. 1 Heft 1 S. 21 (22); Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 2 zu § 52 SGG). Der Senat hält den Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Streitfall nicht für zulässig.

Zunächst ist festzustellen, daß die beim VerwGer . Bremen rechtshängig gewordene Sache nicht nach § 215 Abs. 6 SGG auf das SGer . Bremen mit der Wirkung übergegangen ist, daß dieses Gericht an die Abgabe der Sache durch das VerwGer . Bremen gebunden war. Nach dieser Vorschrift gehen die beim Inkrafttreten des SGG in Angelegenheiten des § 51 SGG bei den allgemeinen VerwGer . des ersten Rechtszuges rechtshängigen Sachen auf die Sozialgerichte über. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes, wie sich dies aus dem Wortlaut des gesamten § 215 SGG ("gehen ... über") ergibt. Da der Gesetzgeber diesen Übergang angeordnet hat, ist für eine Entscheidung des abgebenden Gerichts kein Raum mehr (ebenso Urteil des OVerwGer . Lüneburg vom 18.8.1954, ZfS. 1954 S. 238; Friederichs im Betriebsberater 1954 S. 632). Eine Sache ist aber nur dann kraft Gesetzes auf ein SGer . übergegangen, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten des § 51 SGG handelt, da nur in diesen Fällen der § 215 Abs. 6 SGG den kraft Gesetzes erfolgenden Übergang vorsieht. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten beschränkt (§ 51 Abs. 1 SGG). Dementsprechend soll die Abgrenzung zwischen Zivilgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich mit derjenigen zwischen Zivilgerichtsbarkeit und allgemeiner Verwaltungsgerichtsbarkeit übereinstimmen (vgl. Peters-Sautter-Wolff a. a. O., Anm. 3 a zu § 51 SGG). In § 51 sind die einzelnen Streitgegenstände aufgezählt, welche die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begründen. Nach dieser Vorschrift entscheiden diese Gerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung. Die öffentlich-rechtliche Natur einer Streitigkeit ist danach zu beurteilen, ob das Rechtsverhältnis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, seinem Wesen nach dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehört, sofern der Gesetzgeber ein Rechtsverhältnis nicht ausdrücklich dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zugewiesen hat. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind deshalb dann gegeben, wenn Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen erwachsen sind, die öffentliche Aufgaben regeln. Für die Prüfung der wirklichen Rechtsnatur des im Klagevorbringen geltend gemachten Anspruchs kommt es darauf an, ob aus dem Klagevorbringen ein öffentlich-rechtlicher oder ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der Gegenstand des Rechtsstreits sein soll, abzuleiten ist (vgl. RGZ. 157, 106 (115); BGHZ. 5, 76 (81); Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.1953 in der "Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland" 6. Bd. S. 211 (214); Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Anm. A II 1 c bb zu § 22 VerwGer G; Peters-Sautter-Wolff a. a. O., Anm. 3 a bb) zu § 51 SGG). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Kläger macht zwar einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, um den die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei, geltend. Dieser Anspruch ist aber kein bürgerlich-rechtlicher. Ihm liegt vielmehr das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zugrunde, in dem der Kläger als Empfänger wirtschaftlicher Tbc-Hilfe und einer Rente aus der Kriegsopferversorgung in diesem Falle der Beklagten als Landesfürsorgeverband und als Schuldner der übergegangenen Versorgungsleistung als öffentlichem Leistungsträger gegenüberstand. Die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs erfordert aber weiter, daß der Streit die in § 51 SGG genannten Aufgabengebiete betrifft. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt nur das Aufgabengebiet der Kriegsopferversorgung in Frage. Der Begriff "Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" ist im Gesetz nicht näher erläutert. Auch in den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise, die bei der Auslegung dieses Begriffs verwertet werden können. Nach der Ansicht des Senats müssen darunter solche Angelegenheiten verstanden werden, die im BVG oder in älteren Kriegsopferversorgungsgesetzen ihre Grundlage haben, ausschließlich des Sondergebiets nach §§ 25 bis 27 BVG, das kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehört (ebenso Peters-Sautter-Wolff a. a. O., Anm. 10 e zu § 51; Hofmann-Schroeter, Sozialgerichtsgesetz, Anm. 6 zu § 51 SGG). Der zur Entscheidung stehende Anspruch des Klägers ist jedoch nicht den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung zuzuordnen. Sein Anspruch auf Rente nach dem BVG ist nämlich bereits durch den Bescheid des VersA. Bremen vom 24.3.1952 anerkannt und die Rente rückwirkend vom 1.10. 1950 ab festgestellt worden. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten, obwohl er durch ihn davon Kenntnis erhielt, daß von seiner Rentennachzahlung der Betrag von 874,10 DM an das Wohlfahrtsamt erstattet werde. Somit ist dieser Bescheid für ihn bindend. Darüber war sich der Kläger auch im klaren; denn er hat seine Forderung nicht gegenüber der Versorgungsverwaltung geltend gemacht, sondern diesen Betrag im Mai 1952 vom Landesfürsorgeverband herausverlangt und nach Ablehnung seines Antrags und erfolglosem Einspruch und Beschwerdeverfahren Klage beim VerwGer . erhoben. Dabei hat er sein Begehren damit begründet, daß die Beklagte um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert sei. Bei dieser Sachlage handelt es sich hier, entgegen der Ansicht des Direktors des VerwGer . Bremen, nicht um eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Nachzahlung eines Teiles der Versorgungsbezüge (die gegenüber den Versorgungsbehörden geltend zu machen gewesen wäre) und damit nicht um eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, sondern um einen gegenüber dem Kostenträger der Tbc-Hilfe erhobenen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach Abschluß des Rentenverfahrens. Vor dem Inkrafttreten des SGG haben die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht, wenn gegen einen Fürsorgeverband als Kostenträger der Tbc-Hilfe auf Zahlung des Betrags geklagt wurde, der ihm von einem Drittverpflichteten erstattet worden war (vgl. Urteil des OVerwGer . Lüneburg vom 22.10.1952 im DVerwBl. 1953 S. 150). Das OVerwGer . Münster hat in einem nach dem Inkrafttreten des SGG erlassenen Urteil vom 29. Januar 1954 in diesen Fällen ebenfalls den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erachtet und ausgeführt, daß der Tbc-Kranke gegen den Träger der Tbc-Hilfe einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB habe (vgl. "Die Praxis", Mitteilungen und Richtlinien für Funktionäre im Reichsbund der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, 1954 S. 192). Auch im Schrifttum wird in diesen Fällen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht (vgl. Beuster, ZfS. 1955 S. 72 (73); Brossok, ZfS. 1953 S. 82 (86) und S. 265 (267)). Aus diesen Gründen handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung. Der Rechtsstreit ist daher nicht kraft Gesetzes nach § 215 Abs. 6 SGG auf das SGer . Bremen übergegangen.

Das SGer . und das LSGer. Bremen haben nun angenommen, daß sich ihre Zuständigkeit aus § 52 Abs. 2 SGG ergebe. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an eine Entscheidung eines Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit gebunden, durch die dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt hat. Wie sich aus § 52 Abs. 2 SGG ergibt, setzt die Bindung eine Entscheidung des Gerichts, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig oder unzulässig erklärt hat, voraus. Eine solche rechtskräftige Entscheidung des VerwGer . Bremen fehlt aber im vorliegenden Falle. Vielmehr liegt nur eine prozeßleitende Abgabeverfügung des Direktors des VerwGer . Bremen vor. Eine solche Verfügung kann aber keinesfalls als Entscheidung des VerwGer . im Sinne des § 52 Abs. 2 SGG angesehen werden. Aus diesen Gründen ist eine Bindung der Vorinstanzen und des BSGer . nach § 52 Abs. 2 SGG nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die allgemeinen VerwGer . erster und zweiter Instanz eine bei ihnen rechtshängige Klage aus prozessualen Gründen abweisen müssen, wenn sie den zu ihnen beschrittenen Rechtsweg für unzulässig halten oder ob sie, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 1955 (DÖV. 1955 S. 474) entschieden hat, in einem solchen Falle den Rechtsstreit an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit verweisen können.

Da die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht bejaht haben, ist die Revision begründet. Die Urteile des LSGer. und des SGer . Bremen sind daher aufzuheben, und es ist festzustellen, daß der Sozialrechtsweg nicht zulässig ist. Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Hilfsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit nach § 52 Abs. 3 Satz 1 SGG an das sachlich und örtlich zuständige VerwGer . Bremen zu verweisen.

Die Frage, wer im Falle der Verweisung eines Rechtsstreits von einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit die Kosten zu tragen hat, ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Verweisung an das zuständige Gericht in § 98 a. a. O. entsprechend anzuwenden. Die in dem Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten werden danach als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht, an das verwiesen wird, entstehen (§ 98 Abs. 3 SGG). Eine solche Regelung entspricht auch der Auffassung von der Einheitlichkeit der Justiz, gleichviel, ob es sich um Verfahren vor den Zivil- oder Verwaltungs- oder Sozialgerichten handelt (vgl. Urteil des BGH. vom 5.11.1953, NJW. 1954 S. 311). Dem VerwGer . bleibt in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 3 SGG auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324684

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