Entscheidungsstichwort (Thema)

Soldat auf Zeit. Beitragspflicht zur ArblV. Gleichstellung von Beschäftigungszeiten- notwendige Bildungsmaßnahme

 

Orientierungssatz

1. Dienst als Soldat auf Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung und steht ihr auch nicht nach AFG § 46 Abs 1 S 2 iVm AFG § 107 Nr 1 gleich (vgl BSG vom 1978-12-05 7 RAr 50/77).

2. Die Nichteinbeziehung der Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung verstößt weder gegen das Sozialstaatsprinzip - GG Art 20 Abs 1 - noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 1, und zwar auch dann nicht, wenn der Soldat sich nur für eine Dienstzeit von vier Jahren verpflichtet hat.

3. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit iS des AFG § 44 Abs 2 Nr 2 ist nicht notwendig, wenn der Antragsteller auch ohne berufliche Fortbildung Aussicht hat, in absehbarer Zeit einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl BSG vom 1979-05-10 7 RAr 25/78).

 

Normenkette

AFG § 44 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1975-12-18, § 46 Abs 1 S 2 Fassung: 1975-12-18, § 168 Abs 1 S 1 Fassung: 1969-06-25, § 168 Abs 2 Fassung: 1969-06-25; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; AFG § 107 S 1 Nr 1 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.03.1978; Aktenzeichen L 1 Ar 65/77)

SG Trier (Entscheidung vom 19.09.1977; Aktenzeichen S 2 Ar 89/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652440

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