Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 10.12.1969)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom l0. Dezember 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die 1914 geborene Klägerin ist nach ihren Angaben während der vom 17. Juli 1945 bis April 1946 dauernden Internierung in der Tschechoslowakei ua an einer Eierstockentzündung (Adnexitis) sowie an Angina und Flecktyphus erkrankt. Während dieser Zeit soll auch die Regel ausgeblieben sein. Den im September 1952 gestellten Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) auf Grund der internistischen Begutachtung durch Frau Dr. K…, des gynäkologischen Gutachtens des Dr. D… vom 26. April 1954 und einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Dr. V…) durch Bescheid vom 21. September 1954 ab. Darin ist ausgeführt, daß die geltend gemachten Gesundheitsstörungen, soweit sie festzustellen seien, in keinem Zusammenhang mit der tschechischen Internierung stünden; gynäkologisch habe kein Befund für das Vorliegen einer Eierstockentzündung erhoben werden können; die Dysmenorrhoe sei Folge einer Fokaltoxikose. Während des nach erfolglosem Widerspruch eingeleiteten Klageverfahrens mußte sich die Klägerin einer Unterleibsoperation unterziehen, die am 12. Juni 1956 von Dr. W… vorgenommen wurde. Dabei wurden ein faustgroßer myomatöser Uterus supravaginal entfernt, die im rechten Adnexbereich vorhandenen Verwachsungen zwischen Eileiter, Eierstock (Ovar) und Gebärmutter (Uterus) gelöst und eine kleine – nach dem Arztbericht vom 22. Mai 1960 – endometriotische Cyste des rechten Ovars durch Stichelung eröffnet und entleert. Das Sozialgericht (SG) hat internistische Gutachten (von Dr. St…, der I. Medizinischen Klinik der Universität München – Dr. M…/ Dr. K… – und von Dr. B…) und gynäkologische Beurteilungen eingeholt. In dem Gutachten der Frauenklinik und Hebammenschule der Universität München vom 18. August 1960 kamen Prof. Dr. R…/Dr. M… zu dem Ergebnis, daß "Uterus myomatosus und Teercyste" des rechten Ovars sicher nicht Versorgungsleiden seien, ein Zusammenhang zwischen der Adnexitis 1945 und den Verwachsungen 1956 sich mangels ärztlicher Unterlagen aus den Jahren nach der Internierung nicht mit Wahrscheinlichkeit annehmen lasse, dagegen die bis zur Operation 1956 bestehenden Periodenstörungen und – beschwerden mit Wahrscheinlichkeit auf die Haft zurückgingen und dafür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (NdE) um 15 v. H., aber nur für die Zeit zwischen April 1946 und Juni 1956, anzunehmen sei. Der darauf der Klägerin unterbreitete Vorschlag des Beklagten, zur vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits "Periodenstörungen im Sinne der Verschlimmerung" ohne eine rentenberechtigende MdE anzuerkennen, hat diese ua mit der Begründung abgelehnt, daß durch die Operation im Jahre 1956 die nach dem Kriege von ihrem Mann und ihr selbst heiß ersehnte Nachkommenschaft unterbunden worden sei. Das SG hat von dem Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. W… das undatierte, am 1. Dezember 1962 eingegangene Gutachten eingeholt, in dem auch die Myombildung, die Adnexitis und eine "sekundäre" Sterilität als Schädigungsfolgen angesehen und die MdE – ohne die Sterilität – mit 40 v. H. bewertet wurden. Mit Urteil vom 28. Februar 1963 hat das SG den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin Periodenstörungen als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung vom 1. September 1952 bis 30. Juni 1958 (gemeint ist bis zum 30. Juni 1956) anzuerkennen, im übrigen hat es die Klage, mit der außerdem Entfernung des Myoms, ehron. Adnex-Verwachsungen und Sterilïtät als im Sinne der Entstehung anzuerkennende Schädigungsfolgen geltend gemacht worden waren, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) zur Feststellung weiterer, später nicht mehr geltend gemachter Gesundheitsstörungen nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten, Dr. P…. (vom 19. Juli 1966) und – ebenfalls nach § 109 SGG – ein frauenärztliches Zusatzgutachten von Dr. H… eingeholt, das dieser auf Grund einer Untersuchung der Klägerin vom 3. Mai 1966 am 7. Juli 1966 erstattet hat. In diesem Gutachten, in dem die Sterilität als Folge der Inhaftierung (auf Grund der Amenorrhoeen – infolge ovarieller Insuffizienz – und Allgemeinerkrankungen – wie Typhus –) angesehen wird, ist in der Anamnese als Angabe der Klägerin vermerkt, sie sei im Lager öfters vergewaltigt worden; dort habe sie auch Typhus bekommen. Im Termin vor dem LSG am 7. Februar 1968 hat die Klägerin ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K… vom 4. Februar 1968 vorgelegt, der in der als Schädigungsfolge zu wertenden Sterilität der Klägerin rentenrechtlich eine Teilursache der bei ihr vorliegenden depressivparanoid gefärbten neurotischen Entwicklung erblickt hat. Die Klägerin produziere an paranoide Erlebnisse erinnernde Gedankengänge und vermöge nicht mehr scharf gegen die inzwischen sicher eingetretene Zeit der physiologischen Unmöglichkeit einer Schwangerschaft abzugrenzen. Zu der nun auch im Verhandlungstermin vom 7. Februar 1968 vor dem LSG vorgebrachten Behauptung der Klägerin, daß sie während der tschechischen Internierung vergewaltigt worden sei, wurde die Erklärung des Josef F… vom 3. März 1967, der hiernach mit ihr in demselben Lager interniert war, vorgelegt. Das LSG hat diesen Zeugen vernommen und zu der behaupteten Vergewaltigung auch Frau Isolde M…, die Schwester der Klägerin, gehört und von Berta … eine eidesstattliche Versicherung darüber eingeholt, ob und auf welche Weise sie Kenntnis von einer bzw. mehreren Vergewaltigungen der Klägerin in tschechischer Internierung erlangt habe. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in der Auskünfte von Krankenkassen und zahlreiche ärztliche Behandlungsberichte, darunter auch von Dr. W… vom 26. August 1968, eingefordert worden waren, hat das LSG von Amts wegen ein weiteres nach Untersuchung der Klägerin erstattetes gynäkologisches Gutachten von der II. Frauenklinik der Universität München vom 4. September 1969 (PrivDoz. Dr. P… eingeholt. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin vor dem LSG am 10. Dezember 1969 den schon am 3./9. Dezember 1969 schriftlich gestellten Antrag auf Vertagung aufrechterhalten und im übrigen beantragt, als weitere Schädigungsfolgen "Periodenstörungen und damit verbundene Sterilität, Adnexitis rechts, vegetative Begleiterscheinungen und dadurch bedingtes depressives Zustandsbild im Sinne der Entstehung'' sowie ''Myombildung im Sinne der Verschlimmerung'' anzuerkennen und den Beklagten zur Zahlung von Beschädigtenrente nach einer MdE um 50. v.H. ab Antragstellung und von 30 v.H. vom Tage der Operation an zu verurteilen. Hilfswiese hat die Klägerin beantragt, Dr. W… wenn nicht nach § 106 SGG, so jedenfalls nach § 109 SGG gutachtlich zu hören.

Mit Urteil vom 10. Dezember 1969 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Anerkennung der durch die Internierungshaft lediglich ausgelösten, an sich anlagebedingten und von dem Beklagten als Schädigungsfolge anerkannten Periodenstörungen komme nur im Sinne der Verschlimmerung in Betracht; sie hätten mit der schädigungsunabhängigen Uterusoperation im Juni 1956 aufgehört und zu keiner Zeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit rentenberechtigenden Grades bedingt. Die lediglich für die Zeit vom 1. September 1952 bis 30. Juni 1956 von dem SG als Schädigungsfolge festgestellten Störungen begegneten deshalb keinen Bedenken; bei dem in der Urteilsformel des SG angegebenen Datum vom 30. Juni 1958 handele es sich wohl um einen Schreibfehler, da das Urteil in den Gründen von einer bis zum 30. Juni 1956 bestehenden Schädigung ausgegangen sei. Es sei aber nicht dargetan, daß die zahlreichen weiteren Gesundheitsstörungen der Klägerin, durch die ihre Erwerbsfähigkeit in ganz erheblichem Maße beeinträchtigt sei, wahrscheinlich durch schädigende Einflüsse in der Internierungshaft entstanden seien oder eine so wesentliche Verschlimmerung erfahren hätten, daß sie seit Beginn des Monats der Antragstellung, das ist seit dem 1. September 1952, überhaupt oder gar in rentenberechtigendem Ausmaße nachgewirkt hätten. Dies gelte zunächst hinsichtlich aller in das Fachgebiet des Internisten fallenden Leiden. Die Berufung sei aber auch nicht begründet, soweit die Klägerin Versorgung für die bei ihr bestehenden weiteren Frauenleiden begehre. Selbst hinsichtlich des Vorliegens eines einschlägigen schädigenden Ereignisses, auf das, wenn überhaupt, diese Gesundheitsstörungen bezogen werden könnten, bestünden Zweifel über Zweifel, die sich insbesondere daraus ergäben, daß die Klägerin bei der Antragstellung nur – und zwar eingehend – ihre Heranziehung zu grober körperlicher Arbeit bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, urzulängliche Ernährung und fehlende Hygiene angegeben und erst am 7. Februar 1968 mit der Behauptung der Vergewaltigung im Lager (1945) hervorgetreten sei. Während die Krankenberichte der Ärzte, die sie seit 1946 behandelt hätten, nichts von dieser Vergewaltigung enthielten, habe sie keine Bedenken gehabt, sich selbst ihr fernstehenden Personen, wie z.B. Josef F… gegenüber, zu eröffnen. Vor Gericht habe sie die Vergewaltigung erst behauptet, nachdem die vom LSG eingeholten Gutachten zu keinem der Klägerin günstigen Ergebnis gekommen seien. Die Bedenken gegen die auch sonst wechselnden Angaben der Klägerin würden durch die Bekundung der zu dem behaupteten Vorkommnis gehörten Personen nicht zerstreut, da sie über die Vorgänge nur vom Hörensagen hätten berichten und meist nur wiedergeben können, was sie aus dem Munde der Klägerin erfahren hätten. Aus dem medizinischen Befund ergebe sich, wie Dr. P… dargelegt habe, kein Anhalt für eine stattgehabte Vergewaltigung. Selbst wenn man eine solche unterstellen könnte, sei der ursächlich Zusammenhang der bei der Klägerin bestehenden weiteren Frauenleiden samt den Einwirkungen auf den Allgemeinzustand mit der Vergewaltigung und den schädigenden Einflüssen der Haft nicht wahrscheinlich gemacht. Es fehle zwar nicht an Stimmen, wie etwa der des Internisten Dr. B… und des Facharztes für Frauenkrankheiten Dr. V… die geglaubt hätten, auch die weiteren, bei der Klägerin bestehenden Frauenleiden als Schädigungsfolge bezeichnen zu können. Dem stehe aber gegenüber, was alle übrigen zur Sache gehörten Ärzte und Sachverständigen mit mindestens ebenso guter Begründung ausgeführt hätten. Sicherlich sei die Myombildung weder direkt noch indirekt Schädigungsfolge, denn die Bildung solcher Geschwulste setze eine Erhöhung der Ovarialfunktion voraus, die nicht schädigungsbedingt gewesen sein könne. Nach ihrem eigenen Sachvortrag habe die Klägerin aber im Gegenteil während der Haft und kurze Zeit danach noch unter einer Amenorrhoe und mithin unter einer Verminderung der Funktion gelitten, die ebenso wie die schlechte Ernährung eher zu einer Verzögerung der Myomentstehung hätte fuhren müssen. Selbst acht Jahre später (April 1954) habe Dr. D… den einer Myombildung entsprechenden Befund nicht erheben können, während Dr. V… im Jahre 1954 erst den Verdacht auf eine mögliche myomatöse Veränderung geäußert habe. Auch der Zusammenhang der in der Zeit vom 1. September 1952 bis zur Operation im Jahre 1956 aufgetretenen, inzwischen behobenen Adnexitis mit Schädigungen im Sinne des Gesetzes sei nicht wahrscheinlich. Auf die behauptete Vergewaltigung könne diese Erkrankung nicht bezogen werden. Ein entsprechender Befund habe im Gegensatz zu der von der von der Klägerin behaupteten Feststellung dieser Erkrankung durch die Lagerärzte nicht schon Stunden nach der beakteriellen Infektion erhoben werden können. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, daß die Adnexitis bereits vor der angeblichen Vergewaltigung durch schlechte hygienische Verhältnisse im Lager entstanden sei. Dies sei hier aber nicht wahrscheinlich. Abgesehen von der Schwierigkeit, eindeutige Feststellungen nach 24 Jahren noch treffen zu können, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß Dr. W… 1954 zwar eine rechtsseitige Adnexitis diagnostiziert haben wolle, daß dieser Befund aber dem von Dr. D… in dem Gutachten vom 26. April 1954 erhobenen Befund widerspreche, nach dem an den Adnexen und Parametrien kein wesentlicher Befund zu erheben gewesen sei. Im übrigen lasse sich der rechtsseitige Adnexprozeß auch zwanglos durch eine nicht schädigungsbedingte Endometriose erklären, was hier umso näher liege, als chronische Adnexitiden gewöhnlich doppelseitig aufzutreten pflegten, während die Klägerin nur rechtsseitig erkrankt sei. Hinsichtlich der Gründe für eine Sterilität könne – im Anschluß an das Gutachten des Dr. P… – bestenfalls von einer gewissen Möglichkeit eines schädigungsbedingten Geschehens, nicht aber von der Wahrscheinlichkeit einer Verursachung durch Schädigungen im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Da der Ehemann der Klägerin 1950 aus Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sei, sie selbst sich aber erst 1956 der Operation unterzogen habe, sei es schon unverständlich, daß die Kinderlosigkeit hingenommen worden sein sollte, statt sich in diesen sechs Jahren um eine Abklärung der Ursachen für die sekundäre Sterilität zu bemühen. Auch sei, was noch stärker ins Gewicht falle, wenig wahrscheinlich, daß die Sterilität auf Periodenstörungen bezogen werden könnte, zumal die diesbezüglichen Angaben der Klägerin nicht ohne Widerspruch in sich seien. Noch weniger wahrscheinlich sei die Verursachung der Sterilität durch die Adnexitis, selbst wenn man diese als Schädigungsfolge annehmen könnte; denn diese Erkrankung könne zur Sterilität nur führen, wenn sie beidseitig auftrete, was hier nicht der Fall sei. Eine Vergewaltigung könne zwar zu einem Schock mit der Folge einer ungewollten Kinderlosigkeït führen, hier stehe aber im Vordergrund der seelischen Faktoren, die das psychische Zustandsbild der Klägerin prägten, die Reaktion ihres Ehemannes, der es offenbar an dem erforderlichen Verständnis für seine kranke Frau fehlen lasse. Am wahrscheinlichsten sei es, wie auch Dr. P… ausgeführt habe, daß die sekundäre Sterilität auf die seinerzeit beginnende – schädigungsunabhängige – Myombildung zurückgehe. Nichts anderes gelte auch hinsichtlich der depressivparanoidgefärbten neurotischen Entwicklung der Klägerin. Dr. K… habe in der Sterilität nur eine Teilursache der psychischen Veränderung der Klägerin erblickt, ohne daß nervenärztliche Befunde aus den früheren Jahren vorgelegen hätten. Er habe daher auch nur unterstellen können, daß ein erhebliches depressives Zustandsbild bereits in der Zeit nach der Internierung vorgelegen habe. Da Dr. D… von einer anlagebedingten vegetativen Fehlsteuerung der Klägerin gesprochen habe und die psychischen Beschwerden auch durch die Wechseljahre hervorgerufen oder verstärkt worden sein könnten, müßten Brückensymptome nachgewiesen sein, an denen es gerade fehle.

Da der medizinische Sachverhalt ausreichend geklärt sei, bestehe keine Veranlassung, von Amts wegen ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Dem erst in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1969 gestellten Antrag der Klägerin, Dr. W… nach § 109 SGG zu hören, habe nicht stattgegeben zu werden brauchen. Das Gutachten des Dr. P… sei der Klägerin schon am 1. Oktober 1969 zur Äußerung bis zum 31. Oktober 1969 zugeleitet worden. Selbst unter Berücksichtigung der Rückkehr des Dr. W… aus dem Urlaub am 6. November 1969 sei der Klägerin somit hinreichend Gelegenheit gegeben worden, dessen Äußerung zu beschaffen. Durch die Anhörung des Dr. W… werde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der erst jetzt gestellte Antrag nach § 109 SGG sei zudem nach der Überzeugung des LSG nicht nur aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden, sondern auch in der Absicht, das Verfahren weiterhin zu verschleppen, wie dies auch früher schon geschehen sei. Außerdem sei der Beweisantrag hinsichtlich der an den Arzt des Vertrauens zu stellenden Fragen nicht näher präzisiert worden. Soweit Dr. W… sich lediglich zur Zusammenhangsfrage der bei der Klägerin bestehenden Leiden mit allgemeinen Einflüssen der Internierungshaft habe äußern sollen, sei er bereits nach § 109 SGG gehört worden. Der Antrag sei aber auch schlechterdings unbehelflich, wenn damit die gutachtliche Anhörung des Dr. W… zur Frage der Verursachung der Gesundheitsstörungen durch die behauptete Vergewaltigung erstrebt werden sollte, da sich der Senat von der Vergewaltigung nicht zu überzeugen vermöge.

Mit der nicht zugelassenen Revision rügt die Klägers Verletzung des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GS) und der §§ 103, 109 SGG. Die Ablehnung der bereits mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1969 beantragten Vertagung laufe auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus. Die Klägerin habe die Stellungnahme zu dem Gutachten des Dr. P… ohne Heranziehung des Facharztes Dr. W… nicht abgeben können und mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1969 auch schon mitgeteilt, daß Dr. W…, der trotz sofortiger Benachrichtigung nicht zur Verfügung gestanden habe, seine Stellungnahme nicht bis zum 10. Dezember 1969 fertigen könne. § 103 SGG sei verletzt, weil das LSG sich nicht über die Anregung des Sachverständigen Dr. P… habe hinwegsetzen dürfen, ersatzweise eine weitere nervenfachärztliche Begutachtung einzuholen, weil die alleinige gynäkologische Beurteilung den Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht in vollem Umfang gerecht werden könne. Dieser Anregung zu folgen habe umso mehr Veranlassung bestanden, als das LSG es abgelehnt habe, die von Dr. K… festgestellte depressiv-paranoidgefärbte neurotische Entwicklung der Klägerin als Schädigungsfolge anzusehen. Zu der Auffassung, daß sogenannte Brückensymptome fehlten, sei das LSG zu Unrecht nur deshalb gekommen, weil es die Myombildung und die Entfernung des Myoms im Gegensatz zu Dr.W… nicht als Schädigungsfolge angesehen habe. Wie Dr. W… habe auch Dr. I… festgestellt, daß sich die Sterilität auf das psychische Zustandsbild der Klägerin habe auswirken müssen. Die Verletzung des § 109 SGG liege klar zu Tage. Von einer Verzögerung des Rechtsstreits habe schon deshalb keine Rede sein können, weil ohnedies ein nervenfachärztliches Gutachten habe eingeholt worden müssen. Der Antrag sei auch nicht in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden. Der Verband der Kriebsbeschädigten (VdK) habe sich nach Erhalt des umfangreichen Gutachtens vom 4. September 1969 um eine Stellungnahme des Dr. W… bemüht. Die am 1. Oktober bis zum 31. Oktober 1969 gesetzte Frist zur Stellungnahme sei in Anbetracht des Umfanges des Gutachtens viel zu kurz gewesen. Dr. W… habe sich zunächst im Urlaub befunden und sich dann als Chefarzt einer Frauenklinik nicht sofort diesem Fall widmen können. Das LSG hätte dem Antrag nach § 109 SGG besonders auch deshalb stattgeben müssen, weil Dr. P… Herrn Dr. W… als besonders sachverständig angesehen habe und das LSG der Auffassung dieses Sachverständigen bezüglich des Zusammenhanges zwischen den Unterleibsbeschwerden und der Adnexitis mit der Inhaftierung nicht habe folgen wollen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden, weil allein von der Rückkehr des Dr. W… aus dem Urlaub am 6. November 1969 bis zum 10. Dezember 1969 nochmals ein Monat zur Stellungnahme zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin habe ihr Rügerecht auch verloren, weil sie den vermeintlichen Mangel nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1969 gerügt habe. Der Anregung des Dr. P…, ein zusätzliches nervenfachärztliches Gutachten einzuholen, habe das LSG nicht folgen müssen, da bereits mehrere einschlägige Äußerungen von Ärzten vorgelegen hätten, die von Dr. B… als Ursache für die Depressionen angeschuldigte Sterilität nach überwiegender Auffassung der Gynäkologen und der stichhaltigen Urteilsbegründung keine Schädigungsfolge sei und auch Brückensymptome fehlten. Im übrigen habe die Klägerin niemals eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Auch § 109 SGG sei nicht verletzt. Die Klägerin hätte mit dem Beweisantrag nach dieser Vorschrift nicht bis zur mündlichen Verhandlung warten dürfen.

Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen auf das angefochtene Urteil, die Akten des SG, des LSG, die Beschädigten-Rentenakten der Klägerin, ihres Ehemannes und ihres Sohnes Heinz-Wolfgang Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die nicht zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist auch statthaft und begründet. Die Revision rügt mit Recht, daß der Klägerin in dem Verfahren vor dem LSG das rechtliche Gehör durch Ablehnung des Vertagungsantrages nicht ausreichend gewährt und dadurch die §§ 62, 128 Abs. 2 SGG (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sind.

Nach § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben. Das gilt auch für die Verlegung eines Termines und für die Vertagung einer Verhandlung (§ 227 Abs. 3 ZPO) § 227 ZPO ist gemäß § 202 SGG im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (BSG 1, 277, 278). § 227 ZPO ist Ausfluß der dem Gericht grundsätzlich übertragenen freien Dispositionsbefugnis über Verhandlungstermine. Die dem Gericht im Interesse einer sachgemäßen Abwicklung und tunlichen Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich eingeräumte Ermessensfreiheit bei der Entscheidung über Vertagungsanträge ist durch die sachlichen Erfordernisse einer der materiellen Rechtslage entsprechenden und die prozessualen Rechte der Beteiligten achtenden Urteilsfindung begrenzt. Die Ermessensfreiheit des Gerichts darf insbesondere bei der Ablehnung eines Vertagungsantrages nicht zu einer Verletzung des Rechts der Betroffenen führen, dass ihnen vor jeder Entscheidung ausreichend Gelegenheit gegeben wird, sich sachgemäß zu dem Streitstoff und besonders auch zu dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zu äußern. Wenn erhebliche Gründe vorliegen, so ist das Gericht nicht nur befugt, sondern zur Sicherung des rechtlichen Gehörs auch verpflichtet, einer Termin zu vertagen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es selbst die .Sache für entscheidungsreif hält (BSG 1, 279; 17, 44, 47). Die Nichtbeachtung oder unzureichende Berücksichtigung dieses Interesses der Beteiligten bedeutet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Fall brauchte nicht nur dann gegeben zu sein, wenn die Entscheidung des Gerichts etwa in dem Termin ergeht, in dem ein medizinischer Sachverständiger über Fragen gehört worden ist, mit denen ein Beteiligter sich .nicht ausreichend vertraut machen konnte, weil ihm vor dem Termin nichts darüber mitgeteilt worden ist, daß die Beweisaufnahme stattfinden werde (BSG 11, 165, 166). Die Beeinträchtigung der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann auch darin liegen, daß die nach Durchführung einer Beweisaufnahme bis zum Termin der mündlichen Verhandlung gesetzte und im allgemeinen auch ausreichend lange Frist unter den gegebenen besonderen Umständen nicht ausreicht, um dem Anspruch eines Beteiligten zu genügen, sich sachgemäß zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern zu können. Dieser Fall ist hier gegeben.

Priv. Dozent Dr. P… hat in dem umfangreichen, 61 Seiten umfassenden Gutachten vom 4. September 1969 sehr differenziert zu der Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Periodenstörungen und damit verbundere Sterilität, Adnexitis rechts, vegetatives Zustandsbild und dadurch bedingtes depressives Zustandsbild im Sinne der Entstehung sowie Myombildung im Sinne der Verschlimmerung) Stellung genommen. Er hat ausgeführt, daß die Beurteilung des Zusammenhanges zwischen der behaupteten Vergewaltigung und den in das Gebet der Gynäkologie fallenden Gesundheitsstörungen ungewöhnlich schwierig sei, weil die zugrunde liegenden Vorgänge schon 24 Jahre zurücklägen. Dasselbe gelte – bei dem Mangel an irgendwelchen Befunden – von der nachträglichen Beurteilung der medizinischen Umstände als Ursache der Kinderlosigkeit; der Gutachter sei hier vor allem auf Vermutungen angewiesen. Da die Adnexitis nur auf der rechten Seite diagnostiziert worden sei, wäre eine Empfängnis über den nicht betroffenen linken Eileiter zu erwarten gewesen; dessen Durchgängigkeit sei allerdings genau so wenig überprüft worden (z.B. durch Eileiterdurchblasung) wie die Zeugungsfähigkeit des Ehemannes (vgl. hierzu jetzt die Zeugungsfähigkeitsuntersuchung des Dr. Sch… vom 19. November 1969). Zu der Frage, ob eine entzündliche Erkrankung im Genitalbereich vorgelegen habe, hat Dr. P… dem Gutachten des Dr. V… vom 1. Dezember 1962 entnommen, daß dieser bereits 1954 die rechten Adnexe (also Eierstock + Eileiter) als "verdickt und druckschmerzhaft" bezeichnet und deshalb eine rechtsseitige Adnexitis diagnostiziert habe. Da jedoch in dem versorgungsärztlichen Gutachten des Dr. D… vom 26. April 1954 ausdrücklich hervorgehoben worden war, daß "an Adnexen und Parametrien kein wesentlicher Befund zu tasten" sei, hat Dr. I… da er für diese Diskrepanz keine Erklärung hatte, eine Würdigung dieser beiden Befunde dem Gericht überlassen müssen. In dem Bericht des Dr. W… vom 22. Mai 1960 war ferner ausgeführt worden, daß bei der im Jahre 1956 durchgeführten Operation eine endometriotische Cyste des rechten Ovars entleert worden sei. Dr. P… hat ausgeführt, daß ihm, weil es sich um eine Teercyste des rechten Eierstockes gehandelt habe, eine Endometriose als Ursache hierfür einleuchtender als die Annahme einer "chronischen Adnexitis'' erscheine, zumal auf dem Boden einer chronischen Entzündung entstandene Cysten meist Eiter oder seröse, oft trüb-seröse Flüssigkeit enthielten und für die Annahme einer Endometriose als Ursache des rechtsseitigen Adnexprozesses auch die Tatsache der Einseitigkeit spreche, da eine akut beginnende Adnexitis gewöhnlich doppelseitig auftrete. Er hat sich deshalb dafür entschieden, daß an der Tatsache des Vorliegens einer Endometriose, die zur Ausbildung der 1954 (gemeint ist: 1956) entleerten Teercyste geführt habe, kaum zu zweifeln sei. Er räumt aber die Möglichkeit ein, daß daneben noch Veränderungen auf Grund einer zusätzlich zur Endometriose bestehenden chronischen Adnexitis bestanden hätten. Ob dies der Fall gewesen sei, könne aber nach dem derzeitigen Untersuchungsbefund nicht mehr geklärt werden. Dr. P… hat im übrigen auch, und zwar abweichend von der in den Urteilen des LSG und des SG vertretenen Auffassung, zum Ausdruck gebracht, daß die Periodenstörungen nicht im Sinne der Verschlimmerung, sondern der Entstehung als Schädigungsfolge anerkannt werden müßten. Da Dr. W… in dem Gutachten vom 1. Dezember 1962 die Myombildung, die Adnexitis und auch die Sterilität auf die Internierung zurückgeführt und in diesem Zusammenhang auch auf die damit verbundenen psychischen Einflüsse hingewiesen hatte, ergaben sich gegenüber dem von Dr. P… gefundenen Ergebnis sehr erhebliche Unterschiede, die wesentlich auch auf die Deutung der als widersprüchlich angesehenen Befunde zurückzuführen waren. So hebt Dr. P… hervor, daß auf Grund der Unterlagen und "der zum Teil einander widersprechenden Befunde" es ihm nicht möglich sei, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Vergewaltigung und Adnexitis mit Wahrscheinlichkeit festzustellen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Periodenstörungen und der Vergewaltigung sei zumindest über eine erhebliche psychische Irritation wahrscheinlich, während sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Entstehung des Gebärmuttermyoms, von Polypen und der Ausbildung einer Teercyste des rechten Eierstocks auf Grund der Vergewaltigung und der Internierung mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse.

Es könnten – entsprechend der in das Ermessen des Gerichts gestellten Würdigung der erwähnten Befunde – als Schädigungsfolgen (allenfalls) eine chronische Adnexitis und Periodenstörungen anerkannt werden, die Kinderlosigkeit dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung komme, daß Adnexitis oder Periodenstörung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als Ursache der Kinderlosigkeit anzunehmen seien. Hinsichtlich der Beurteilung der MdE hat Dr. P… ausgeführt, daß diese über das psychiatrische Fachgebiet zu ermitteln sei. Abschließend hat er betont, daß die Schädigungsfolgen bei der Klägerin weniger auf dem eigentlichen gynäkologischen Fachgebiet, sondern mehr noch auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen. Er hat deshalb auch auf das Gutachten des Dr. K… Bezug genommen, dessen Beurteilung als angemessen bezeichnet und “ersatzweise” eine weitere nervenfachärztliche Begutachtung angeregt, da die alleinige gynäkologische Beurteilung den Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht in vollem Maße gerecht werden könne.

Das Gutachten des Dr. P… hatte somit eine Fülle von medizinischen Zweifelsfragen angeschnitten, Widersprüche zwischen Befunden aufgezeigt und in mehrfacher Hinsicht wegen der bestehenden Unklarheiten die Entscheidung über tatsachliche Verhältnisse und über die sich daraus ergebenden medizinischen Folgerungen dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt. Dabei standen die Ergebnisse, zu denen Dr. P… gekommen war, nicht nur im Widerspruch zu den Auffassungen, die Dr. W… in dem Gutachten vom 1. Dezember 1962 vertreten hatte; auch die Befunde, die dieser als behandelnder Arzt und bei der Operation im Jahre 1956 erhoben hatte, waren von erheblicher Bedeutung für seine Beurteilung der Schädigungsfolgen gewesen. Bei der Frage, ob die Klägerin deshalb darauf angewiesen war, vor der Stellungnahme zu dem Gutachten des Dr. I… gerade den Frauenarzt Dr. W… zu Rate zu ziehen, darf jedenfalls nicht übersehen werden, daß er 1954, 1956, 1961 (und l966) die Klägerin behandelt und 1956 die Operation durchgeführt hatte. Sicherlich hatten seine Erfahrungen als behandelnder Arzt und Chirurg sein Gutachten sachlich mitbeeinflußt. Es ist auch nicht auszuschließen, daß er über einige offen gebliebene Fragen (Deutung seiner Befunde, Hinweise über die linksseitigen Adnexverhältnisse) der Klägerin hätte Auskunft geben und damit zur Klärung der tatsächlichen und medizinischen Zusammenhänge hätte beitragen können. Unter diesen Umständen war der Klägerin – jedenfalls aus ihrer Sicht – mit der Inanspruchnahme irgend eines Frauenarztes, selbst wenn dieser bereit gewesen wäre, sich mit dem umfangreichen Prozeßstoff alsbald vertraut zu machen, nicht gedient. Ihr war nicht zuzumuten, auf Dr. W… zu verzichten und ohne eine Konsultierung ihres behandelnden Arztes, der sie operiert und auch schon ein Gutachten erstattet hatte, eine Stellungnahme abzugeben weil sie selbst nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügte und besonders auch außerstande war, die eindander widersprechenden Befunde zu beurteilen. Damit schied eine sachgemäße Stellungnahme zu dem Gutachten des Dr. P… ohne Heranziehung des Dr. W… für die Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten aus.

Das LSG hat festgestellt, daß Dr. W… bis zum 6. November 1969 durch Urlaub verhindert war. Er selbst hat am 2. Dezember 1969 mitgeteilt, es sei ihm unmöglich, vor Ablauf “dieses Jahres'' das 60 Seiten lange Gutachten zu bearbeiten. Dabei ist ohne weiteres verständlich, daß. er als Leiter einer Privatklinik für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe tatsächlich nicht in der Lage war, nach dem Urlaub sogleich eine Stellungnahme abzugeben. Jedenfalls konnte die Klägerin eine solche Stellungnahme bis zum Verhandlungstermin vom 10. Dezember 1969 nicht erzwingen. Daß die Klägerin Rücksprache mit Dr. W… nehmen wollte, hat sie vor Ablauf der ihr bis zum 31. Oktober 1969 gesetzten Äußerungsfrist dem Gericht mitgeteilt und mit den Schriftsätzen vom 31. Oktober 1969 und 19. November 1969 die Gründe dargelegt, die einer Stellungnahme bis zum Verhandlungstermin am 10. Dezember 1969 entgegenstehen konnten. Das LSG hätte deshalb dem Vertagungsantrag entsprechen müssen. Durch die Ablehnung des Vertagungsantrages ist der Klägerin das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden.

Da somit ein wesentlicher Verfahrensmangel mit Erfolg gerügt worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensverstösse. Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG ohne die Ablehnung der Vertagung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre; deshalb ist die Revision begründet. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die Stellungnahme der Klägerin zu dem Gutachten des Dr. P… nicht vorliegt. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

 

Unterschriften

Dr. Neuhaus, Schindler

Für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Maisch, Dr. Neuhaus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI780385

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