Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliederkreis der Ersatzkassen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Satzungsbestimmungen einer Ersatzkasse haben insoweit, als sie den am 1909-04-01 beitrittsberechtigten Personenkreis entgegen der Vorschrift des RVO § 503 aF bzw des SVAufbauV 12 Art 2 § 4 Abs 1 vom 1935-12-24 erweitern, keine Rechtswirkungen.

2. Die ErsKV vom 1938-10-26, wonach die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzung der Ersatzkasse für die Beurteilung der Beitrittsberechtigung zu dieser Ersatzkasse maßgebend sein soll, ist nicht rechtmäßig zustande gekommen; daß die ErsKV, ohne daß sie formell aufgehoben wurde, nicht angewendet werden kann, steht nicht im Widerspruch zum Prinzip der Rechtssicherheit.

3. Da die Genehmigung lediglich die formelle Voraussetzung für die Gültigkeit einer Satzung bildet, ohne zugleich einer nichtigen Satzungsbestimmung bindende innere Gesetzeskraft verleihen zu können, entsteht auch bei Versicherten, die im Vertrauen auf die genehmigte, aber unzulässige Satzungsbestimmung einer Ersatzkasse beigetreten sind, zu dieser Kasse weder eine ordentliche noch eine formale Mitgliedschaft; sie bleiben vielmehr Mitglieder der zuständigen Pflichtkrankenkasse.

 

Orientierungssatz

Die Genehmigung der Satzung einer Ersatzkasse durch die Aufsichtsbehörde (RVO § 324) heilt nicht inhaltliche Mängel der Satzung, insbesondere nicht Verstöße gegen die Regelung über die Abgrenzung des Mitgliederkreises (12. AufbauV § 4 Abs 1 idF der 15. AufbauV - hier: Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse; Anschluß an BSG 1966-02-25 3 RK 38/65 = BSGE 24, 266).

 

Normenkette

SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 1 Fassung: 1937-04-01; RVO § 324 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1965 aufgehoben, soweit es die Beigeladenen zu 2) bis 10) betrifft. Der Rechtsstreit wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Die beklagte Ersatzkasse (EK) hatte durch einen vom Bundesminister für Arbeit genehmigten Satzungsnachtrag vom 9. Oktober 1952 mit Wirkung vom 1. November 1952 ihre Satzung geändert. Neben den ursprünglich im einzelnen aufgezählten "Gold- und Silberarbeitern und deren verwandte Berufsgenossen" werden nunmehr auch solche im einzelnen aufgezählte Berufsgruppen zugelassen, die den ursprünglich genannten "durch Präzision oder Feinheit der Arbeit" verwandt sind. Hierzu gehören nach der Satzung ebenfalls solche, deren Tätigkeit sich "von den Grundberufen dieser Art infolge Technisierung oder Spezialisierung oder sonstiger Wandlung des Produktionsprozesses durch Aufteilung oder Abspaltung oder in anderer Weise entwickelt hat und noch entwickelt". Diese Bestimmung wurde unter § 5 Abs. 1 in die vom Landesaufsichtsamt Baden-Württemberg genehmigte, am 1. Juli 1954 in Kraft getretene Satzung der Beklagten übernommen. Die Beigeladenen zu Nrn. 2 bis 9 sind bei der Beigeladenen zu 10, einer Firma für Büromechanik, mit der Reparatur von hochwertigen Buchungs- und Rechnungsautomaten sowie mit Entwicklungsarbeiten von Zusatzgeräten und mit eigenen Konstruktionen beschäftigt. Sie waren zunächst bei der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Pflichtmitglieder. Ab 1. Januar 1956 sind sie der beklagten EK beigetreten, die die Befreiungsbescheinigung gemäß § 517 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erteilt hat. Die klagende AOK ist der Meinung, mit der Änderung ihrer Satzung habe die beklagte EK ihren Mitgliederkreis unzulässig erweitert. Sie erhob Klage mit dem Antrag festzustellen,

daß die näher bezeichneten Arbeitnehmer nicht zum aufnahmefähigen Mitgliederkreis der Beklagten gehören und daher bei ihr versicherungspflichtig sind.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die beigeladenen Arbeitnehmer zu Recht ihre Mitglieder seien. Unter Hinweis auf die 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (12. AufbauVO) vom 24. Dezember 1935 i. V. m. der VO des Reichsarbeitsministers (RAM) über den Mitgliederkreis der Ersatzkassen der Krankenversicherung vom 26. Oktober 1938 - MitgliederkreisVO - hat sie ausgeführt, daß für die Rechtsgültigkeit der Aufnahme der genannten Versicherten bei einer EK allein maßgebend sei, ob diese im Zeitpunkt der Aufnahme dem Personenkreis angehörten, der in der zu dieser Zeit aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung der EK festgelegt gewesen sei. Das sei im vorliegenden Streitfall zu bejahen.

Das Sozialgericht (SG) hat vom Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen eine Auskunft über die Berufsbilder des Werkzeugmachers, Mechanikers und Feinmechanikers eingeholt und durch Urteil vom 20. Juli 1962 festgestellt, daß die beigeladenen Arbeitnehmer nicht zum Mitgliederkreis der Beklagten gehören und daher bei der Klägerin versichert sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. November 1965). Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob der Antrag der Klägerin, die "Nichtaufnahmefähigkeit" der beigeladenen Arbeitnehmer bei der Beklagten festzustellen, zulässig sei. Der wirkliche Wille der Klägerin sei jedoch darauf gerichtet festzustellen, daß die beigeladenen Arbeitnehmer bei ihr - der Klägerin - gegen Krankheit versichert, also ihre Mitglieder seien. So verstanden bestünden gegen die Feststellungsklage nur insoweit formelle Bedenken, als durch diese die Verwaltungsakte darstellenden Befreiungsbescheinigungen der Beklagten gemäß § 518 RVO nicht beseitigt werden könnten. Bei der Klage zwischen Versicherungsträgern bestehe jedoch wegen der besonderen Sachlage für eine Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, müsse man das Prozeßbegehren der Klägerin auch ohne einen ausdrücklich formulierten Antrag dahin verstehen, daß ebenfalls die Aufhebung der Befreiungsbescheide begehrt werde. Die Klage sei aber nicht begründet. Selbst wenn die beim Beitritt der Arbeitnehmer geltende, am 1. November 1952 in Kraft getretene Fassung der Satzung insoweit, als danach Büro- und Schreibmaschinenmechaniker Mitglieder werden könnten, eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der 12. AufbauVO an sich unzulässige Erweiterung des potenzierten Mitgliederkreises enthalte, habe diese durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eine verbindliche Ausdehnung erfahren. Die noch heute geltende MitgliederkreisVO habe nur Härten für den einzelnen Versicherten mindern, also den Beitritt eines nicht zum satzungsmäßigen Mitgliederkreis gehörenden Versicherten zulassen, jedoch eine allgemeine Ausdehnung des Mitgliederkreises der EK nicht bewirken sollen.

Gegen dieses Urteil hat die klagende AOK die zugelassene Revision eingelegt. Sie hat beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1965 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 20. Juli 1962 zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Zwar komme der MitgliederkreisVO die Bedeutung zu, daß damit Härten für den einzelnen Versicherten gemindert werden sollen. Daraus dürfe aber nicht der Schluß gezogen werden, daß damit der Beitritt eines nicht zum satzungsmäßigen Mitgliederkreis gehörenden Versicherten zulässig sein solle; denn im Ergebnis käme dann der MitgliederkreisVO die formal heilende Wirkung zu, die das LSG gerade ablehne.

Die beklagte EK hat beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Mit Rücksicht auf die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 1966 - 3 RK 38/65 - (BSG 24, 266) trägt sie vor, es sei ein verfassungsrechtlicher Anachronismus, die Grundsätze unserer Zeit in die Herrschaft der Zeit des Nationalsozialismus zurückzuprojizieren; die MitgliederkreisVO habe fast drei Jahrzehnte gegolten, sie sei nicht mehr anzuwenden und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der ebenfalls zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Unabhängig von dem aufgehobenen Gesetz über die Zulassung der EKn sei eine neue Rechtsgrundlage durch Abschnitt II Art. 3 § 4 Abs. 2 des Aufbaugesetzes (AufbauG) geschaffen worden, und darauf beziehe sich die 12. und 15. AufbauVO. Wenn die alleinige Ermächtigung des RAM im AufbauG nicht mehr bei dem Erlaß der später ergangenen AufbauVOen hätte angewendet werden sollen, weil das Gesetz über die Zulassung von EKn bereits am 1. Januar 1936 außer Kraft getreten sei, dann wäre es überflüssig und unzutreffend gewesen, daß die VOen auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen hinwiesen. Dem stehe auch nicht § 37 der 15. AufbauVO entgegen; wenn in der MitgliederkreisVO auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 3 der 15. AufbauVO verwiesen werde, so sei dies bedeutungslos.

II

Die Revision der klagenden AOK ist begründet. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen ist das LSG davon ausgegangen, daß der wirkliche Wille der Klägerin in ihrem Klageantrag darauf gerichtet ist festzustellen, daß die beigeladenen Arbeitnehmer bei ihr gegen Krankheit versichert sind. In diesem Sinne ist das Prozeßbegehren der Klägerin auch vom SG verstanden worden, und demgemäß lautete auch das erstinstanzliche Urteil dahin, daß die näher bezeichneten beigeladenen Arbeitnehmer bei der Klägerin versichert sind. Dem hat die Klägerin auch nicht im zweitinstanzlichen Verfahren widersprochen.

In seinem Urteil vom 25. Februar 1966 - 3 RK 38/65 - (BSG 24, 266 ff) hat der Senat entschieden: Der Grundsatz, daß der Mitgliederkreis einer EK nicht über denjenigen hinaus erweitert werden dürfe, für den sie ursprünglich (Stichtag 1. April 1909) zugelassen worden war, sei nicht durch § 503 RVO aF (RGBl 1911, 509), das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (AufbauG) - RGBl I 577 = AN 1934, 308 -, 12. AufbauVO vom 24. Dezember 1935 (RGBl I 1537 = AN 1936, 2), 15. AufbauVO vom 1. April 1937 (RGBl I 439 = AN 1937, 156) berührt worden. Die Vorschrift des § 503 RVO sei nur deswegen nicht mehr für erforderlich gehalten worden, weil neue EKn nicht mehr zugelassen wurden. Die MitgliederkreisVO habe die Beschränkung des Mitgliederkreises der EKn auf ihren ursprünglichen Zulassungsbereich nicht in dem Sinne gelockert, daß nunmehr die Genehmigung der Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde die Prüfung ausschließe, ob die Satzung die durch Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 der 12. AufbauVO idF der 15. AufbauVO für den Mitgliederkreis gezogenen Schranken beachtet habe. Die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 3 der 15. AufbauVO, auf die sich die MitgliederkreisVO berufe, decke diese nicht, ebenso berühre § 4 Abs. 2 des AufbauG nicht die MitgliederkreisVO. Für eine Neugestaltung des Rechts des Mitgliederkreises sei nur die umfassende Ermächtigung des Abschnitts V § 1 Abs. 2 Satz 1 AufbauG in Frage gekommen. Hiernach konnte der RAM im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen sowie mit Zustimmung der anderen Reichsminister, deren Geschäftsbereich berührt wurde, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung und Ergänzung des AufbauG erlassen. Von dieser Ermächtigung sei in 17 VOen zum Aufbau der Sozialversicherung vielfach Gebrauch gemacht worden. In diesen Fällen sei in den VOen selbst zum Ausdruck gebracht worden, mit welchen Reichsministern das nach Abschn. V § 1 Abs. 1 Satz 1 AufbauG erforderliche Einvernehmen hergestellt worden war. Nur eine solche vom Einvernehmen der beteiligten Reichsminister getragene VO habe auch nach der "damaligen Staatsrechtspraxis", die jedenfalls die Mitwirkungsrechte von Reichsministern am Rechtsetzungsverfahren und die darin zum Ausdruck kommende Machtverteilung streng beachtet habe, die im Einvernehmen der beteiligten Reichsminister durch die 12. und 15. AufbauVO geschaffene Rechtslage beim Mitgliederkreis von EKn ändern können. Daß das erforderliche Einvernehmen bei Erlaß der MitgliederkreisVO nicht hergestellt worden sei - und nicht etwa in der MitgliederkreisVO nur versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht wurde -, zeige die ausdrückliche Inbezugnahme des Artikels 3 Abs. 3 der 15. AufbauVO, der für die durch ihn gedeckten Maßnahmen des RAM das Einvernehmen der beteiligten Reichsminister gerade nicht notwendig machte.

Inhaltliche Mängel der Satzung einer EK würden durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann nicht geheilt, wenn es sich um die Abgrenzung des Mitgliederkreises handele. Die Frage, ob die Änderung der Satzung einer EK nur eine - zulässige - Anpassung der Bestimmung des Mitgliederkreises an die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Entwicklung oder eine - unzulässige - Erweiterung des Mitgliederkreises darstelle, sei häufig ebenso schwierig wie für die beteiligten Versicherungsträger und Versicherten von einschneidender Bedeutung. Würde man die Beurteilung, ob das eine oder das andere vorliege, allein der Aufsichtsbehörde unüberprüfbar durch die Gerichte überlassen - dieses Ziel verfolge die MitgliederkreisVO -, so liege darin eine "nicht justiziable Beurteilungsermächtigung", die mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz unvereinbar sei. Mit dem Reichsversicherungsamt (GE 5240, AN 1934, 449, 451) sei daran festzuhalten, daß nicht einmal ein formales Versicherungsverhältnis bei der EK begründet werde, wenn ein Versicherter auf Grund einer im Widerspruch mit dem Gesetz stehenden Satzungsbestimmung der EK beitrete.

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat trotz der von der Revision gegen diese Entscheidung erhobenen Bedenken an seinem bereits genannten Urteil fest.

Die Revision meint, es sei ein verfassungsrechtlicher Anachronismus, die Grundsätze unserer Zeit in die Herrschaft der Zeit des Nationalsozialismus zurückzuprojizieren. Sie übersieht dabei, daß der Senat in der von der Revision angegriffenen Entscheidung nicht auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der heutigen Zeit abgehoben, sondern ausdrücklich erklärt hat, daß nur eine solche vom Einvernehmen der beteiligten Reichsminister getragene VO auch nach der damaligen Staatsrechtspraxis , die jedenfalls die Mitwirkungsrechte von Reichsministern am Rechtsetzungsverfahren und die darin zum Ausdruck kommende Machtverteilung streng beachtete, die im Einvernehmen der beteiligten Reichsminister durch die 12. und 15. AufbauVO geschaffene Rechtslage beim Mitgliederkreis von EKn hätte ändern können. Im übrigen hat der Senat - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - sich nicht mit der Frage der Handhabung der Verordnungsdelegation in der damaligen Zeit befaßt, sondern mit der Frage, ob das zur Rechtsgültigkeit der MitgliederkreisVO erforderliche Einvernehmen der beteiligten Reichsminister hergestellt worden ist, so daß es auf die Entscheidung in BVerfG 3, 417, in der das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt hatte, die autoritäre jeder parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle entrückte nationalsozialistische Regierung habe die Verordnungsdelegation nicht nach den für rechtsstaatliche Verfassungen maßgebenden Grundsätzen gehandhabt, nicht ankommt.

Auch der Einwand der Revision, es stehe im Widerspruch zum Prinzip der Rechtssicherheit, daß fast drei Jahrzehnte nach dem Ergehen der MitgliederkreisVO - die inzwischen unangefochten praktiziert worden sei - diese für nicht anwendbar erklärt werde, vermag eine andere Beurteilung der Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß die Frage der Verbindlichkeit der MitgliederkreisVO schon seit einer Reihe von Jahren umstritten ist (vgl. BSG 16, 165, 169), kann aus dem Streben nach Rechtssicherheit nicht hergeleitet werden, daß eine VO, die nicht rechtmäßig zustande gekommen ist, solange angewendet werden muß, bis sie der Gesetzgeber aufgehoben hat. Aus dem Prinzip der Rechtssicherheit folgt lediglich die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt im Einzelfall (BVerfG 2, 403; 13, 271; 15, 319; vgl. auch § 79 BVerfG).

Schließlich kann auch der Argumentation der Revision insoweit nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der RAM habe im Rahmen seiner alleinigen Ermächtigung die MitgliederkreisVO erlassen können, ohne ein Einvernehmen mit den anderen Reichsministern herbeigeführt zu haben. Dies folge aus Abschn. II Art. 3 § 4 Abs. 2 AufbauG. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1966 bereits darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift nur die Frage der Zulassung von EKn betrifft und nicht die Frage der MitgliederkreisVO berührt, somit also auch keine Ermächtigungsgrundlage für die genannte VO darstellen könne.

Da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - nicht einmal ein formales Versicherungsverhältnis bei der EK begründet wird, wenn ein Versicherter auf Grund einer im Widerspruch mit dem Gesetz stehenden Satzungsbestimmung der EK beitritt, hängt nach allem die Frage, ob die beigeladenen Arbeitnehmer Mitglieder der beklagten EK geworden sind, nicht nur davon ab, ob sie nach der im Zeitpunkt ihres Beitritts bestehenden Satzung, wie sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden war, beitrittsberechtigt waren. Es muß auch geprüft werden, ob diese Satzung die durch § 4 Abs. 1 der 12. AufbauVO idF der 15. AufbauVO gezogenen Grenzen über den Mitgliederkreis der EK beachtet hat. Daher mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324518

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