Leitsatz (amtlich)

Der Beschwerdeführer genügt seiner Last nach SGG § 160a Abs 2 S 3, die Abweichung von einer oberstgerichtlichen Entscheidung zu bezeichnen, nur dann, wenn er darlegt, mit welcher konkreten Aussage das angegriffene Urteil von der höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 03.11.1977; Aktenzeichen L 8 J 107/76)

SG Berlin (Entscheidung vom 15.10.1976; Aktenzeichen S 23 J 469/75)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. November 1977 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in seiner die Frage der Erwerbsunfähigkeit (EU)/Berufsunfähigkeit (BU) betreffenden Rechtssache ist unzulässig.

Der Kläger behauptet einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt vor, das Landessozialgericht (LSG) sei im angefochtenen Urteil von der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 1976 (BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr 13) zur Frage der BU/EU von Versicherten, die nur noch zu Teilzeitarbeit fähig sind, abgewichen. Indessen hat er entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine Divergenz zu der angefochtenen Entscheidung des BSG nicht hinreichend "bezeichnet"

Der Beschwerdeführer genügt seiner gesetzlichen Last, die Divergenz zu bezeichnen, nicht schon dann, wenn er auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinweist, das angegriffene Urteil des LSG weiche hiervon ab. Abweichen kann der Tatsachenrichter allein von bestimmten Aussagen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, so daß der Beschwerdeführer notwendigerweise auch darzulegen hat, mit welcher konkreten, hiermit unvereinbaren Aussage das angefochtene Urteil hiervon abgewichen ist (ähnlich auch Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 220, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Dieser gesetzlichen Auflage hat der Kläger vorliegend nicht genügt. Das LSG hat nämlich im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß es Tätigkeiten gebe, "die keine Dauerleistung verlangen", die - wie etwa die des Boten - gewöhnlich "zu bestimmten Tageszeiten verrichtet werden", bei denen sonach "Sitzpausen zum Ausruhen eingelegt werden" können, ohne daß es einer "besonderen Pausenregelung" bedürfe. Auf solche Tätigkeiten hat das LSG den Kläger verwiesen, der nach eigenem Vorbringen aus Gesundheitsrücksichten die üblichen Arbeitspausen allein durch "zwei zusätzliche Pausen von zehn Minuten zu ergänzen" hat. Dieser Vortrag kann nach alledem nicht ersichtlich machen, inwieweit die Aussage des LSG eine Abweichung von der oa Entscheidung des Großen Senats des BSG zur Frage der BU/EU von nur noch zu Teilzeitarbeit fähigen Versicherten enthalten könnte.

Der Kläger ist seiner Bezeichnungslast nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG weiter insoweit nicht nachgekommen, als er einen Verfahrensmangel als Grund für die Zulassung der Revision geltend macht. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann als Zulassungsgrund nur ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden, "auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann". Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil darauf beruht, daß es seiner Anregung, Akten des Arbeitsamts beizuziehen, nicht gefolgt ist. Darlegungen hierzu wären um so mehr notwendig gewesen, als sich laut Sitzungsniederschrift aus den Akten des Arbeitsamts allein hätte entnehmen lassen sollen, ob sich der Kläger um Arbeit bemüht habe und warum er bisher noch nicht vermittelt worden sei. Der Vortrag des Klägers hätte mithin Ausführungen darüber verlangt, wieweit die behauptete Unterlassung des LSG dessen Entscheidung überhaupt beeinflußt hat.

Unzulässig ist die Beschwerde endlich auch, soweit der Kläger der Auffassung des LSG entgegentritt, er könne nicht auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Angriffe gegen die sachlich-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 SGG unbeachtlich.

Die Beschwerde war mithin gemäß § 202 SGG iVm § 574 der Zivilprozeßordnung, § 169 Satz 3 SGG analog als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661381

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