Leitsatz (redaktionell)
Die Anschlußrevision ist innerhalb der unverlängerten Frist zur Begründung der Revision zu begründen. Die Frist für die Begründung der Anschlußrevision kann nicht verlängert werden.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 556 Abs. 1-2
Fundstellen
Dokument-Index HI2221052 |
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