Verfahrensgang
LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 13.02.2018; Aktenzeichen L 6 U 38/15) |
SG Magdeburg (Entscheidung vom 02.12.2014; Aktenzeichen S 8 U 179/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2018 - L 6 U 38/15 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die seitens der Klägerin am 26.3.2018 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Unabhängig davon, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht spätestens am 28.5.2018 beim BSG eingegangen ist oder ob andernfalls die Klägerin einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, hat sie entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12641647 |
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