K1 und K2 sind Miteigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1. Die Wohnungseigentümer B1 und B2 sind Miteigentümer des Wohnungseigentums des Wohnungseigentums Nr. 2. B1 ist darüber hinaus Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 3. B1 und B2 laden K1 und K2 zu einer Versammlung ein. Gegenstand der Versammlung soll die Wahl eines Verwalters sein. In der Versammlung, bei der K1 und K2 nicht anwesend sind, bestimmen B1 und B2 V zum Verwalter und genehmigen den Verwaltervertrag. Gegen diese Beschlüsse gehen K1 und K 2 vor. Streitig ist, wie viele Stimmen B1 und B2 haben.

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