Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 4 O 44/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus - 4 O 44/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 1) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz geltend. Erstinstanzlich hatte sie zugleich den Beklagten zu 2), einen der Geschäftsführer der Komplementärin, wegen eines Teils der gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Forderungen in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 1) hatte mit Vertrag vom 1.2.2004 von der Klägerin Gewerberäume in C. gemietet. Unter dem 28.11.2008 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Mietvertrag, aufgrund dessen der monatliche Mietzins auf 2.500 EUR netto festgesetzt wurde. Nach § 18 des Mietvertrages waren die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im bezugsfertigen Zustand zu übergeben.

Auf Insolvenzantrag der Beklagten zu 1) ordnete das AG Düsseldorf mit Beschluss vom 25.5.2012 gemäß § 179f InsO an, dass die Beklagte zu 1) in Eigenverwaltung binnen einer Frist von drei Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen habe und dass sie bis zur Eröffnungsentscheidung ermächtigt werde, einzelne Verbindlichkeiten in einem näher bestimmten Umfang zu begründen. Mit Beschluss des AG Düsseldorf vom 30.7.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anschluss daran kündigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30.7.2012 das Mietverhältnis zum 31.10.2012. Die Klägerin meldete die offenen Mieten bis einschließlich Juli 2012 zur Tabelle an, die Mieten für die Monate August bis Oktober 2012 wurden durch die Beklagte zu 1) beglichen. Mit Beschluss vom 16.10.2012 bestätigte das AG Düsseldorf den Insolvenzplan in der Fassung vom 12.10.2012 mit Modifikationen. Mit Beschluss vom 31.10.2012 wurde um 19.10 Uhr das Insolvenzverfahren nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zum Insolvenzplan vom 12.10.2012 aufgehoben.

Am 2.11.2012 gingen der Klägerin per Post die Schlüssel für das Mietobjekt zu. In den Räumen sind Gegenstände, darunter Regale und Vorrichtungen zur Präsentation von Teppichböden, verblieben; der Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 15.11.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) unter anderem auf, die Mieträume bis zum 22.11.2012, 14.00 Uhr in den laut Mietvertrag geschuldeten Zustand zu bringen. Zugleich kündigte sie an, nach Fristablauf die Mieträume auf Kosten der Beklagten zu 1) in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen zu lassen und ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Unter dem 13.11.2012 wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass die Klägerin nach Übersendung der Schlüssel ab dem 1.11.2012 wieder über die Mietfläche verfüge, eine weitere Räumung ihrerseits werde nicht erfolgen. Die Klägerin könne über die zurückgelassenen Gegenstände disponieren. Mit Schreiben vom 4.12.2012 gab die Klägerin die voraussichtlichen Kosten für die Wiederherstellung des ihrer Auffassung nach vertraglich geschuldeten Zustandes und die Beseitigung der von der Beklagten zu 1) hinterlassenen Gegenstände mit 25.000 bis 30.000 EUR an, die entgangenen Mieten seien noch hinzuzurechnen. Sie kündigte an, nach Bezifferbarkeit der genauen Kosten die Forderungen vor dem LG Cottbus geltend zu machen, nachdem die Beklagte zu 1) die letzte zum 22.11.2012 gesetzte Frist zur Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustands habe verstreichen lassen.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von Betriebskosten für das Jahr 2012, Nutzungsentschädigung für den Zeitraum November 2012 bis August 2013 in Höhe von zuletzt 2.500 EUR monatlich sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der nicht vertragsgerecht erfolgten Rückgabe begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe umfangreich im Einzelnen bezeichnete Gegenstände, Außenwerbung und Unrat in den Mieträumen zurückgelassen. Diese Gegenstände seien wertlos, die Mieträume verwüstet und in unvermietbarem Zustand. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei zur Beseitigung dieser Gegenstände, der Erneuerung des auf 480 qm zerstörten Fußbodens und der Sanierung der Büros verpflichtet, weil der von ihr hinterlassene Zustand nicht der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Infolge der nichtordnungsgemäßen Rückgabe zum 1.11.2012 werde ihr die Mietsache vorenthalten, deshalb sei die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB verpflichtet. Das Insolvenzverfahren sei ohne rechtlichen Einfluss auf diesen Anspr...

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