Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 11 O 237/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.10.2000; Aktenzeichen 2 BvR 36/00)

 

Tenor

Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Restitutionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Eigentum an mehreren Grundstücken.

Mit Urteil vom 08.05.1998 hat der Senat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage des Klägers abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Ausfertigung Bl. 710 ff.).

Mit Beschluss vom 22.04.1999 hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil des Senats nicht angenommen. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger wurde am 03.05.1999 verfügt. Ein Empfangsbekenntnis befindet sich nicht bei den Akten.

Mit einem am 03.06.1999 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Restitutionsklage erhoben.

Er trägt vor:

Durch das Senatsurteil sei zu Unrecht entschieden worden, dass ihm ein Grundbuchberichtigungs- sowie Herausgabeanspruch nicht zustehe, weil sein Eigentum an dem fraglichen Grundstück aufgrund der Globalentschädigungsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 03.12.1987 untergegangen sei (Bl. 781).

Es liege ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO vor.

Er sei erst am 04.03.1999 durch eine Akteneinsicht beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in den Stand versetzt worden, Urkunden zu benutzen, die bestätigten, dass das genannte Abkommen das streitgegenständliche Gut C… nach dem Willen der vertragsschließenden Staaten nicht habe erfassen sollen.

Dies ergebe sich aus folgenden Urkunden:

  1. Direktive vom 18.10.1982 (Anlage WAK 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 02. Juni 1999, Bl. 800 bis 807 d.A.)
  2. Protokoll über die vom 03. bis 05.08.1976 in Berlin stattgefundenen Verhandlungen über offene vermögensrechtliche Fragen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Dänemark vom 02.09.1976 (Anlage WAK 5 zum vorbezeichneten Schriftsatz des Klägers, Bl. 808 bis 828 d.A.)
  3. Beschlussvorlage für das Politbüro des ZK der SED nebst Anlagen (Anlage WAK 6 zum genannten Schriftsatz des Klägers, Bl. 829 bis 859 d.A.)

Wegen des Inhalts der Urkunden wird auf die zuvor genannten Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger führt ferner aus:

Bei der Akteneinsichtnahme habe er auch erst festgestellt, dass es sich bei der ihm durch die Dänische Regierung unter dem 01.04.1998 zur Verfügung gestellten und unter dem 03.04.1998 in dem Berufungsverfahren vor dem Senat als Anlage BB 6 (Bl. 623 ff.) eingereichten „Übersicht über die Dänischen Vermögenswerte, die zwischen der DDR und dem Königreich Dänemark einer vermögensrechtlichen Regelung unterliegen”, um die dem Abkommen vom 03.12.1987 als Anhang 1 beigefügte „Liste 161” gehandelt habe.

Er sei unverschuldet erst jetzt in den Stand gesetzt worden, die Unterlagen vorzulegen (Bl. 784 bis 788 d.A.).

Diese hätten für ihn eine günstigere Entscheidung (Zurückweisung der Berufung) herbeigeführt.

Die Direktive vom 18.10.1992 (dort Seiten 4 und 5, Ziffer 2.3.) zeige, daß die DDR eine Einbeziehung von Gut C… in die Verhandlungen abgelehnt habe, da sie dieses als Großgrundbesitz und von der Bodenreform umfasst angesehen habe (Bl. 789 d.A.).

Auch dem Protokoll vom 02.09.1976 (dort Seiten 18 und 19, 1. Absatz) lasse sich entnehmen, dass es die DDR aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt habe, Entschädigungen für Bodenreformgrundstücke zu leisten. Aus diesem Grund sei auch Gut C… aus dem Geltungsbereich des Abkommens ausgeklammert worden, da es den Bodenreformgrundstücken zugeordnet worden sei (Bl. 789 d.A.).

Bestätigt werde dies auch durch die Beschlussvorlage für das Politbüro des ZK der SED (dort Ziffer 2.1. der Anlage 1 zur Beschlussvorlage, aus der hervorgehe, dass die „Liste 161” eine abschließende Aufzählung der vermögensrechtlichen Ansprüche, für die eine Entschädigung seitens der DDR geleistet wurde, dargestellt habe.

Mithin stünden die neu vorgelegten Dokumente der vom Senat bisher vorgenommenen Auslegung des Willens der vertragsschliessenden Staaten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 02.06.1999 (Bl. 780 bis 791 d.A., 05.07.1999 (Bl. 893), 03.08.1999 (Bl. 902/903), 16.08.1999 (Bl. 905/906), 14.09.1999 (Bl. 932 bis 940), 28.09.1999 (Bl. 951) und 26.10.1999 (Bl. 984 bis 986) nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 08.05.1998 (Az.: 4 U 22/97) sowie durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.04.199...

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