Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung der Geltung der ADSp und AÖSp stellt eine Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 31 Nr. 1 CMR dar.

2. Berufen sich der eine Teil auf die Geltung der ADSp und der andere Teil auf die Geltung der AÖSp, so finden die Regelwerke Anwendung, soweit ihr Inhalt übereinstimmt.

3. Bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Art. 28 EGBGB ist auch für Güterbe-förderungsverträge, die nicht Art. 28 Abs. 4 EGBGB unterfallen, im Zweifel die engste Verbindung zum Recht des Staates anzunehmen, in dem sich die Niederlassung des Frachtführers befindet.

4. Die Klauseln in Nr. 30.2 Halbs. 1 und 2 ADSp und in § 65b) Halbs. 1 und 2 AÖSp sind teilbar.

 

Normenkette

EGBGB Art. 3.27, Art. 28; CMR Art. 31; ADSP Nr. 30; AÖSP § 65

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Urteil vom 15.08.2008; Aktenzeichen 12 C 73/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Sache^unter Aufhebung des Urteils des AG Bad Liebenwerda ... August 2008 und des dem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AmtsgerjefrfBad Liebenwerda zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem AG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in Österreich ansässige Beklagte beauftragte den Kläger, der ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Deutschland betreibt, mit der Durchführung eines Gütertransports von Antwerpen in Belgien nach Khmelnitky in der Ukraine. Der Kläger führte den Transport durch und stellte dafür insgesamt 13.200 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte 11.200 ....

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000 EUR zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 669,35 EUR nebst Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.1.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.

Das AG hat durch Urteil vom 15.8.2008 die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 31 Nr. 1 CMR fehle. Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit deutscher Gerichte sei durch die bei Vertragsschluss erfolgte Berufung des Klägers auf die Geltung der ADSp und der Beklagten auf die Geltung der AÖSp nicht geschlossen worden, da es insoweit an übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien fehle. Für eine stillschweigende Einbeziehung eines der Regelwerke sei infolge der ausdrücklichen Erklärungen über die Geltung der ADSp und der AÖSp kein Raum. Demzufolge verbleibe es bei der Zuständigkeitsregelung nach Art. 31 CMR, die zur Abweisung der Klage führe.

Das Urteil ist dem Kläger am 18 8 7008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 29.8.2008 Berufung eingelegt und diese am 30.9.2008 begründet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des AG Bad Liebenwerda vom 15.8.2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen

Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 7 abgesehen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

1. Die Berufung zum OLG Brandenburg ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG eröffnet, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.

2. Die Berufung führt nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur vom Kläger beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das AG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, nachdem das AG nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat und ihm nicht darin gefolgt werden kann, dass es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Letzteres folgt daraus, dass die Parteien mit der Einbeziehung der ADSp bzw. AÖSp in den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag eine Vereinbarung getroffen haben, durch die gem. Art. 31 Nr. 1 CMR die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet worden ist.

a) Der Vertrag der Parteien unterliegt den Regelungen des CMR. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR gilt das Übereinkommen für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn die Orte der Übernahme und der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. So liegt der Fall hier, nachdem die Parteien einen Transport durch Lastkraftwagen vereinbart haben, der Ort der Abholung in Belgien und der Ort der Ablieferung in der Ukraine liegen und Belgien ein Vertragsstaat (vgl. Thume, CMR, 2. Aufl., Rz. 7 vor Art. 1) ist.

b) Die Parteien haben bei Vertragsschluss von der nach Art. 31 Nr. 1 CMR zulässigen (vgl. Koller, TransR, 6. Aufl., Art. 31 CMR, Rz. 5, m.w.N.) Möglichkeit der vertraglichen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte Gebrauch gemacht, indem sich der Kläger sich auf die Geltung der ADSp und die Beklagte auf die Geltung der AÖSp berufen haben. Dabei kann dahin...

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