Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 31.05.2005; Aktenzeichen 10 O 110/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, folgende Arbeiten an dem Gebäude ...straße 27, P..., zu dulden:

    • a)

      Durchführung von Arbeiten zur horizontalen und vertikalen Abdichtung des aufstehenden Gebäudes durch Abschachtungen vor den Außenwänden im Bereich des gesamten Gebäudes einschließlich des Nachbarbereiches (entsprechend den Richtlinien des Nachbarschaftsgesetzes, Oberkante Fundament, Breite ca. 0,70 Meter, Tiefe ca. 0,80 Meter, Länge insgesamt ca. 80 Meter, ca. 448 qm) einschließlich Wiederverfüllung;

      Abschlagen der im Sockelbereich vorhandenen Putzflächen einschließlich Entsorgen des Schuttes;

      Herstellen von horizontalen Abdichtungen in allen Außenbereichen und Innenbereichen des Kellermauerwerks durch Einziehen von Dichtungsbahnen oder in unzugänglichen Bereichen Anwendung eines Hochdruckinjektionsverfahrens mit der Voraussetzung der Herstellung einer dichtenden Verbindung mit Innen- und Außenbereichen einer Vertikalabdichtung;

      Sichern der äußeren Vertikalabdichtungen durch Gleitfolie und Noppenbahn bis Oberkante Terrain;

      Herstellen einer Sockelputztragschicht durch Einbindung von Drahtgewebe in die neu herzustellenden Putzflächen;

      Herstellen von vertikalen Dichtungsflächen im Bereich Außenwandflächen zwischen Fundamentüberständen bis Oberkante Spritzwasserhöhe bestehend aus zwei Lagen V 60 (verschweißt);

      Herstellen einer ebenen Fläche im Bereich des Außenwandmauerwerks zur Aufnahme der Vertikaleindichtungen;

      Andichten aller Blendrahmenanschlüsse von Türen im Bereich der Laibungen;

      Verwahren der angebrachten Vertikaleindichtungen am Fundament sowie in Spritzwasserhöhe (ca. 0,30 Meter über Terrain) in den Sockelbereichen;

    • b)

      Instandsetzungsarbeiten an der seeseitigen Außentreppe des Wintergartens des Gebäudes durch Sanierung der Außentreppenanlage durch Eindichtung der Treppenoberfläche der Laufkonstruktion;

      Abriss der Laufflächen aller Stufen und Podeste sowie Geländer;

      Säubern der Unterkonstruktion;

      Herstellen einer aufnahmefähigen Fläche für eine Dichtung einschließlich herzustellender Aufkantung an den Stufenenden;

      Vorbereiten des Vertikalanschlusses an die vorhandene Grenzmauer zum Nachbarn;

      Aufbringen einer Bahnendichtung im Bereich aller Stufen und Podeste fest mit dem Untergrund verklebt;

      Herstellen eines neuen Oberbelags für die Stufen der Außentreppe bestehend aus Betonwerksteinwinkelstufen im bewehrten Mörtelbett auf der vorhandenen Eindichtung des Rohtreppenlaufes;

    • c)

      Abriss des auf der Seeseite des Hauses direkt am Haus stehenden Metallschuppens.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu je einem Viertel verpflichtet sind, die Kosten der unter 1. bezeichneten Arbeiten zu tragen.

  • 3.

    Die Beklagten werden ein jeder für sich verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 344,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2002 zu zahlen.

  • 4.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 5.

    Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt,

    • a)

      die im Keller des Hauses ...straße 27, P..., von den Klägern errichteten aufgemauerten zwei Pfeiler nebst dem darauf liegenden Stahlträger zu entfernen und an dieser Stelle wieder eine 25 cm starke Wand aus Mauersteinen, wie sich auf dem dem Urteil als Anlage 1 beigefügten Kellergrundriss mit Kreuzen (x) gekennzeichnet, zu errichten;

    • b)

      in den Räumen des Kellers des Gebäudes ...straße 27, P..., wie sich auf dem dem Urteil als Anlage 2 beigefügten Lageplan grau schraffiert, den Fußboden wieder durch das Aufbringen einer Beton- und Estrichdecke nebst vertikaler Isolierung nach den anerkannten Regeln der deutschen Baukunst herzustellen;

    • c)

      es zukünftig zu unterlassen, an dem Gebäude und in dem Gebäude ...straße 27, P..., bauliche Maßnahmen vorzunehmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz darstellen, wenn diese Maßnahmen weder notwendige Maßregeln zur Erhaltung des Gebäudes gemäß § 744 Abs. 2 BGB sind noch mit der Einwilligung der Beklagten erfolgen.

    • d)

      Den Klägern wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

  • 6.

    Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

    Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner 47 % und die Beklagten je 26,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind mit je 1/4 ideellem Miteigentumsanteil die Eigentümer des Wohngrundstückes ...straße 27 in P....

Die Kläger haben...

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