Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 23.11.2006; Aktenzeichen 51 O 167/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 167/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage vollständig als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin will mittels der vorliegenden Stufenklage letztlich erreichen, dass die Beklagte zur Rückforderung von nach ihrer Auffassung den Fluggesellschaften R... und e... gewährten Beihilfen und zur Unterlassung der weiteren Gewährung derartiger Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission der EG verurteilt wird.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 23.11.2006 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Klageantrag zu I. sei unbegründet, da der Klägerin kein materiell-rechtlicher Hauptanspruch gegen die Beklagte, den sie in der dritten Stufe ihrer Stufenklage, dem Klageantrag zu I.3 verfolgt, zustehe. Damit sei die Stufenklage nicht nur bezüglich der ersten Stufe, sondern insgesamt durch Endurteil abzuweisen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, von den Fluggesellschaften e... und R..., die Differenz zwischen den nach den Entgeltordnungen geschuldeten und den auf Grund der Individualvereinbarungen entrichteten niedrigeren Flughafenentgelte zurückzufordern, bestehe nicht. Es gebe keine Norm, auf die die Klägerin die von ihr begehrte Rechtsfolge mit Erfolg stützen könne.

Ein Anspruch nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 88 III 2, 3 EGV scheide aus. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte die Konkurrenten der Klägerin bevorzuge und dies als Gewährung von Beihilfen i.S. der europarechtlichen Vorschriften zu qualifizieren sei. Beihilfevorschriften gemäß Art. 87 ff. EGV seien jedenfalls keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 II BGB. Sie seien keine Regelungen, die den Schutz von Wettbewerbern zumindest auch bezweckten. Die Beihilfevorschriften gemäß Art. 87 ff. EGV und die einschlägigen Durchführungsverordnungen wiesen keinen auch nur sekundären Marktbezug auf und hätten keine die Wettbewerber schützende Wirkung.

Selbst wenn den EU-Beihilfevorschriften drittschützender Charakter zukäme und eine Verletzung des europäischen Beihilferechts zu bejahen wäre, ließe sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge der Verpflichtung der Beklagten, von ihrem Vertragspartner die Rückzahlung der behaupteten Beihilfe zu verlangen, nicht aus deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere den einschlägigen §§ 249 ff. BGB herleiten. Der von der Klägerin erlittene Schaden bestünde nicht darin, dass ein Wettbewerber günstigere Konditionen erhalten habe als sie, sondern darin, dass die Klägerin infolge der Begünstigung ihres Konkurrenten Kunden an den begünstigten Dritten verloren hätte, d.h., in dem sich daraus ergebenden Gewinnverlust. Dementsprechend wäre allenfalls der Gewinnverlust durch Geldersatz auszugleichen.

Der Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zum Zurückverlangen der gewährten Vorteile lasse sich bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 87, 88 III 2 EGV nicht aus § 1004 BGB (entsprechend) herleiten. Denn nach § 1004 BGB bleibe es dem Störer überlassen, wie er den Störungszustand beseitige. Es könne auch nicht angenommen werden, dass es nur eine einzige Art und Weise der Beseitigung gebe.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus dem GWB. § 33 GWB gebe eine solche Rechtsfolge ebenfalls nicht her, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das GWB gemäß §§ 19, 20 GWB gegeben seien. Grundsätzlich bleibe es dem diskriminierenden Unternehmen überlassen, auf welcher Ebene es die Gleichbehandlung der Bieter wieder herstellen wolle.

Ein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ergebe sich schon dem Grunde nach nicht, weil Art. 88 EGV der Regelung der Marktordnung im Allgemeinen diene und nicht, wie es § 4 Nr. 11 UWG verlange, einen sekundären Marktbezug habe. Auch ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach § 4 Nr. 4 UWG liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht Normadressat dieser Norm. Selbst wenn Wettbewerbsverstöße zu bejahen wären, könnte die Klägerin die begehrte Rechtsfolge nicht aus dem UWG herleiten. Für den Beseitigungsanspruch nach § 8 I 1 UWG gelte nichts anderes als für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB.

Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Sie könne bei der EU-Kommission ein Prüfungsverfahren nach Art. 88 EGV in Gang setzen.

Die Klägerin habe auch mit dem durch den Klageantrag zu II. verfolgten Unterlassungsbegehren keinen Erf...

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