Normenkette

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; KO § 37

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 462/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.6.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Formel dieses Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst und im Kostenpunkt von Amts wegen geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma B. Bau AG die Rückabtretung der im Grundbuch von B. Bl. 6675 unter der lfd. Nr. 14 in Abt. III eingetragenen Grundschuld über 5 Mio. DM nebst 15 % Jahreszinsen zu erklären.

Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen LG Bremen entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 74.000 Euro (entspricht 144.731,42 DM) abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.4.1998 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma B. Bau AG (demnächst: Schuldnerin).

Bei der Schuldnerin handelte es sich um ein Bauunternehmen, das sechs Beteiligungsgesellschaften mit insgesamt 156 Mitarbeitern unterhielt (Bl. 123 d.A.). Die D. Bank erstritt durch Urteil des LG Potsdam v. 11.12.1996 einen Titel über 3.037.129,19 DM nebst Zinsen, den die Schuldnerin trotz Kontenpfändung nicht ausgleichen konnte. Wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten wandte sich die Schuldnerin Anfang 1997 an das Brandenburgische Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, um von dort aus Fördermittel zu erhalten. Im April 1997 kam es zu ersten Gesprächen zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Beklagten, wobei der Wunsch der Schuldnerin nach einer Förderung aus dem Konsolidierungsfonds des Landes Brandenburg erörtert wurde. Die Schuldnerin konnte zu diesem Zeitpunkt allerdings weder eine Konzeption zur Ergreifung vorläufiger Konsolidierungsmaßnahmen noch eine längerfristige Konsolidierungskonzeption vorlegen. Deshalb führten die Gespräche vorerst noch nicht zu Ergebnissen. In der Folgezeit beauftragte die Schuldnerin Rechtsanwalt Dr. S. damit, Lösungsansätze zur Überwindung der Krise der Schuldnerin zu entwickeln. Dazu bediente dieser sich der C. AG. Mit Schreiben v. 12.6.1997 (Bl. 105 d.A.) legte die C. dem Wirtschaftsministerium einen Vermögensstatus der Schuldnerin per 31.5.1997 (Bl. 112, 113 d.A.) nebst Aktenvermerk v. 10.6.1997 vor (Bl. 106–111 d.A.). In dem Aktenvermerk heißt es a.E., die Schuldnerin habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mindestens ca. 25.000.000 DM (Bl. 111 d.A.). Diese – von der C. erarbeiteten – Unterlagen gingen der Beklagten am 12.6.1997 zu (Bl. 68 d.A.). Am 30.6.1997 erhielt die Beklagte den Entwurf zu der später unter dem Datum des 9.7.1997 vorgelegten „Konsolidierungskonzeption” (Bl. 69/115–162 d.A.).

Nachdem bereits seit Frühjahr 1997 verschiedene Gläubiger wegen titulierter Forderungen Anträge auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt hatten, beantragte die Firma B.-GmbH am 1.7.1997 wegen titulierter Forderungen i.H.v. insgesamt 60.719,07 DM die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin (Bl. 397 d.A.). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 35 N 571/97 AG Potsdam geführt, zum Gutachter wurde Rechtsanwalt Dr. S. bestellt (Bl. 397 d.A.).

Um die Voraussetzungen einer Förderung zu erreichen, gliederte die Schuldnerin auf Empfehlung ihrer Berater am 7.7.1997 wesentliche Betriebsteile aus und übertrug diese im Rahmen von Geschäftsanteilskauf-/Abtretungsverträgen auf die C. Beteiligungsgesellschaft mbH; die Beurkundung nahm in allen Fällen ein Sozius des Rechtsanwalts Dr. S. vor, der Erwerber hatte jeweils eine Zahlung von 1 DM zu leisten (Bl. 395, 395 R, 396 d.A.).

Am 9.7.1997 stellte die Schuldnerin einen förmlichen Darlehensantrag, dem die „Konsolidierungskonzeption” vom 9.7.1997 beigefügt war. Die Beklagte schloss sodann mit der Schuldnerin am 15./16.7.1997 einen Darlehensvertrag über 5.000.000 DM mit einer Laufzeit von 6 Monaten (Bl. 204–207 d.A.). Zur Sicherung der Darlehensforderung trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis W an die Beklagte ab. Außerdem trat die Schuldnerin ihre – erst am 15.7.1997 bestellte, im Grundbuch erst noch einzutragende – Eigentümergrundschuld i.H.v. 5.000.000 DM an dem Betriebsgrundstück, eingetragen im Grundbuch von B. Bl. …, an die Beklagte ab (Bl. 205/218 d.A.). Der Eintragungsantrag betreffend die Grundschuld und deren Abtretung ging am 18.7.1997 beim Grundbuchamt ein. Die Eintragung der Eigentümergrundschuld zugunsten der Schuldnerin erfolgte am 26.1.1998 (Bl. 18 d.A.); die Abtretung der Grundschuld zugunsten der Beklagten wurde danach, gleichfalls am 26.1.1998, im Grundbuch eingetragen...

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